Stadt landshut
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Verwaltungsverfahren

Trinkwassergewinnungsgebiet Wolfsteinerau

Vollzug der Wassergesetze;
Zutageförderung und Entnahme von Grundwasser aus der Wasserversorgungsanlage des Zweckverbands Wasserversorgung (ZVWV) Isar-Vils auf dem Grundstück Flurnummer 867/3 der Gemarkung Wolfsbach (östlich des Weilers Aumühle, 84036 Landshut);
Antrag des ZVWV Isar-Vils auf die neue wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG);
Auslegung der Antragsunterlagen mit Bescheid vom 9.10.1991, zuletzt geändert mit Bescheid vom 24.4.2012, hatte die Stadt
Landshut dem Zweckverband Wasserversorgung (ZVWV) Isar-Vils die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das genannte Vorhaben erteilt. Diese Gestattung bezieht sich auf die Grundwasserentnahme aus den Brunnen 1, 2 und 3 seines Versorgungsgebietes „Wolfsteinerau“, sie ist bis einschließlich 31.12.2031 befristet.


Nachdem dann der Brunnen 1 stillgelegt werden musste, erhielt der ZVWV Isar-Vils mit Bescheid vom 13.8.2015 eine weitere, beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG zur Grundwasserentnahme aus dem damals neuen Brunnen 4. Diese war jedoch nur bis einschließlich 31.12.2020 befristet.


Die neue Verordnung des Landratsamtes Landshut über das Wasserschutzgebiet Wolfsteinerau vom 1.8.2019, berichtigt mit Verordnung vom 12.9.2019, ist nunmehr in Kraft (siehe dazu Amtsblätter des Landkreises Landshut vom 1.8.2019 und 12.9.2019). Nach Ansicht der Stadt Landshut erschien es deshalb zweckmäßig und, in Anbetracht des Erlöschens der Erlaubnis für den Brunnen 4 mit Ablauf des 31.12.2020, insbesondere geboten, die zwischenzeitlich unübersichtlichen „alten“ Genehmigungs- und  Verlängerungsbescheide aufzuheben und durch eine gesamtheitliche Neufassung, die nur noch die derzeitigen Nutzungsverhältnisse widerspiegelt, zu ersetzen. So zielt der Bescheid vom 9.10.1991 noch auf die Nutzung von Brunnen 1 und 2 ab. Brunnen 1 ist aber seit geraumer Zeit rückgebaut und ein neuer Brunnen 3 erstellt, der in der Nutzungsgenehmigung vom 11.11.1998 Berücksichtigung fand. Ebenso sind einzelne, in den „alten“ Bescheiden festgesetzte Nebenbestimmungen nicht mehr zeitgemäß.


Die Erlaubnis gewährt im Übrigen derzeit die Befugnis, aus dem Brunnen 4 der Wassergewinnungsanlage Wolfsteinerau bis zu 35 Liter/Sekunde, 1.775 m³/Tag sowie insgesamt aus der Wassergewinnungsanlage Wolfsteinerau (bestehend aus den Brunnen 3 und 4) maximal 57 Liter/Sekunde, 3.475 m³/Tag und 1.000.000 m³/Jahr Grundwasser zu Tage zu fördern und zu entnehmen.


Mit Schreiben vom 5.1.2021 beantragte der ZVWV Isar-Vils die neue wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 8 WHG. Die genannten Entnahmemengen sollen unverändert bewilligt werden. Aufgrund der gedrosselten Pumpenleistung im Brunnen 4 kann die Entnahmemenge in Litern pro Sekunde auf 50 reduziert werden.


Im Vorfeld war jedoch zunächst die Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu klären, was inzwischen abgeschlossen ist. Demzufolge kann das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren jetzt eröffnet werden.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

Montag, 26.7.2021, bis einschließlich Freitag, 27.8.2021,

im Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz der Stadt Landshut, Luitpoldstraße 29 a, 84034 Landshut, Zimmer 403 (4. Stock), zur Einsicht aus. Die Unterlagen können nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel. 0871/88-1417 oder 88-1600) zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Sie sind auch hier
unter Downloadcenter:Trinkwassergewinnnungsgebiet Wolfsteinerau verfügbar.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung über den Antrag des ZVWV Isar-Vils einzulegen, können bis einschließlich Freitag, 10.9.2021, bei der genannten Dienststelle schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben beziehungsweise Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


Das Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz weist darauf hin, dass in dem Erörterungstermin, dessen Datum später bekannt gegeben wird, bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann,
ferner dass

  • die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

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