Stadt landshut
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Lärm

"Kind hält sich die Ohren zu"

Vielerlei Umwelterscheinungen, insbesondere Lärm wirken als IMMISSIONEN auf unsere Umwelt und nicht zuletzt auf uns Menschen ein. Ein Übermaß an Immissionen kann zu schädigenden Belastungen für Mensch und Umwelt führen.

Immissionsschutz zielt daher darauf ab, die von Maschinen und Fabriken ausgehenden Emissionen möglichst zu begrenzen und schädigende Immissionen (Einwirkungen) auf den Menschen und die Umwelt zu vermeiden.

Seine rechtliche Grundlage findet der Immissionsschutz im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Allerdings gibt es ergänzend eine Vielzahl an Verordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften.

Lärmschutz

Lärmschutz (Lärmbeschwerden)

Lärmprobleme ergeben sich in den unterschiedlichsten Lebensbereichen.

  • beim Straßen-, Schienen und Luftverkehr
  • auf Baustellen
  • bei wohnnahen Gewerbebetrieben
  • am Arbeitsplatz in Betrieben
  • bei Gaststätten und Diskotheken
  • in der Umgebung von Sport- und Freizeitanlagen
  • beim Musizieren
  • bei Veranstaltungen
  • bei Haus- und Gartenarbeiten

Lärm ist ein häufiger Auslöser von Stress und zeigt schnell seine körperliche Wirkung: Der Blutdruck steigt, Herzschlag und Atem beschleunigen sich. Die Konzentrationsfähigkeit nimmt ab, weil der Betroffene versucht, den Lärm aus seinem Bewusstsein zu verdrängen.
Längerfristige Einflüsse solcher Stressfaktoren können chronische Schäden verursachen.  

Lärmbeschwerden melden Sie bitte schriftlich an den Fachbereich Umweltschutz mit dem Formblatt "Meldung Lärmbelästigung". (PDF-Download)

Gewerblicher Lärm

Gewerbelärm umfasst Geräusche, die beim Betreiben gewerblicher Anlagen in zum Beispiel Industrie- und Handwerksbetrieben hervorgerufen werden und als störend empfunden werden. Grundsätzlich gibt es keine zeitlichen Beschränkungen für gewerbliche Tätigkeiten, wenn diese die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm einhalten. Je nach der jeweiligen baurechtlichen Gebietseinstufung, müssen unterschiedliche Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Immissionsrichtwerte sind unterteilt in Tages- und Nachtzeiten, wobei als Tagzeit die Zeit von 6 bis 22 Uhr und als Nachtzeit die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gilt.

Der von Baustellen hervorgerufene Lärm sowie Geräusche aus sozialen Einrichtungen wie Kindergarten und Spielplatz fallen nicht unter Gewerbelärm. Ebenso fallen Geräusche aus Heimwerkertätigkeiten nicht unter Gewerbelärm, sondern Nachbarschaftslärm und sind vorrangig auf dem privatrechtlichen Weg zu regeln.

Baulärm

Baulärm umfasst Geräusche, die durch gewerbliche Bauarbeiten verursacht werden. Dieser Baulärm wird nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) beurteilt.

Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm

Baulärm umfasst nicht die Geräusche aus Heimwerkertätigkeiten oder den Lärm durch gelegenheitliche Bauarbeiten von Privatpersonen.

Die Betriebszeiten bestimmter lärmerzeugender Geräte und Maschinen im Freien sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) geregelt. Die Betriebszeiten beziehen sich auf den Einsatz in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Sondergebieten (Erholung, Kur Klinik, Fremdenbeherbergung) beschränkt.

In den genannten Gebieten ergeben sich nach der 32. BImSchV folgende zulässige Betriebszeiten

Montag bis Samstag:
9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr
(sofern das Gerät nicht über das EU-Umweltsiegel verfügt)

Montag bis Samstag:
7 bis 20 Uhr

(sofern das Gerät über das EU-Umweltsiegel verfügt).
Die Regelungen gelten auch vollumfänglich für gewerbliche Tätigkeiten, da sie auf die Maschine bezogen sind. Für den Betrieb außerhalb der genannten Gebiete regelt die 32. BImSchV keine Betriebszeiten.

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, zum Beispiel: Rasenmähen

Im Haus und Garten gibt es fast immer was zu tun. Einige Arbeiten sind meist mit einer gewissen Lautstärke verbunden und können deshalb die Nachbarschaft in ihrer Ruhe stören.

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten (wie Rasenmähen) sind alle im Haushalt üblicherweise anfallenden Lärm erzeugenden Arbeiten, die geeignet sind, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu stören. Den zeitlichen Rahmen für derartige Arbeiten setzt in Landshut die  Sicherheitsverordnung der Stadt Landshut. In Wohngebieten sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten während folgender Zeiten erlaubt:

Montag bis Freitag:

von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr

Samstag:  

von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr 

Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsauger und Freischneider sind durch bundesgesetzliche Regelungen (32. BImSchV) noch weiter eingeschränkt. Sie dürfen im Rahmen von Haus- und Gartenarbeiten in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Sondergebieten (Erholung, Kur Klinik, Fremdenbeherbergung) nur in folgenden Zeiträumen betrieben werden:

Montag bis Samstag: von 9 bis 12 Uhr und  von 15 bis 17 Uhr

Nachbarschaftslärm

Als Nachbarschaftslärm bezeichnet man grundsätzlich Geräusche, die durch Tätigkeiten oder Verhalten von Privatpersonen hervorgerufen werden und als störend empfunden werden. Die Geräuscheinwirkungen können sehr vielfältig sein und führen oft zu Konflikten in der Nachbarschaft.

Diese Probleme sollen grundsätzlich vorerst einvernehmlich mit den Nachbarn selbst gelöst werden. Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Anderenfalls können die Problemlagen privatrechtlich über einen Rechtsanwalt geklärt werden. In Einzelfällen unter zu Hilfe holen der Polizei, die dann im eigenen Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen.

Fluglärm

Der Begriff Fluglärm kann im Stadtgebiet Landshut mit unterschiedlichen Erscheinungsformen des Flugbetriebs in Verbindung gebracht werden. Zum einen mit den an- und abfliegenden Verkehrs- und Geschäftsflugzeugen des Flughafens München, weiterhin mit dem Flugverkehr des Flughafens Landshut-Ellermühle, mit Modellfliegern im Bereich Wolfsteinerau sowie Hubschrauberflügen zu den Krankenhäusern und in letzter Zeit immer seltener mit militärischen Übungsflügen.  

Die Zuständigkeit für Fluglärmangelegenheiten liegt beim Luftamt Südbayern. Dort ist auch ein Beauftragter für den Fluglärmschutz bestellt.

Die meisten Bürger werden den Begriff Fluglärm wohl mit den an- und abfliegenden Verkehrs- und Geschäftsflugzeugen des Flughafens München in Verbindung bringen. Zur Klärung der diesen Flugbewegungen zuordenbaren Lärmsituation wurde im Jahr 2012 über ein Monat eine Fluglärmmessung am Wasserhochbehälter Birkenberg durchgeführt. Der im Tagzeitraum gemessene Daueraschallpegel betrug dabei 31,8 dB(A). Das Ergebnis lag damit deutlich niedriger als der strengste Auslösewerte von 55 dB(A) im § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.

Fluglärmmessbericht 2012

Hintergrundinformation zu Fluglärm (Quelle Flughafen München)

Fluglärmportal

Weiterführende Links

zum Lärmbelastungskataster des Landesamtes für Umwelt

Sicherheitsverordnung der Stadt Landshut: Diese enthält unter § 6 Regelungen zu ruhestörenden Haus und Gartenarbeiten.

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Lärmaktionsplanung

Lärmaktionsplanung der Stadt Landshut

Lärmkarte

Am 25. Juni 2002 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EG-Umgebungslärm-Richtlinie - EG-ULR). Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, unter anderem für Hauptverkehrsstraßen (= Bundesstraßen und Staatsstraßen) in einem vorgegebenen Zeitrahmen die Lärmbelastung anhand von Lärmkarten zu erfassen, die Öffentlichkeit zu informieren und Lärmaktionspläne unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu erstellen.

Lärmkartierung

Aufgrund § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind für alle Hauptverkehrsstraßen (alle Bundes- und Landesstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr) und Haupteisenbahnstrecken (Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr) Lärmkarten zuerstellen. Für die Hauptverkehrsstraßen in Bayern sind die Lärmkarten durch das Bayerischen Landesamt für Umwelt zu erstellen. Für Haupteisenbahnstrecken erstellt die Lärmkarten zentral das Eisenbahn-Bundesamt.

In Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen der Straßen bzw. Eisenbahnstrecken mussten die Lärmkarten bis zum 30.06.2007 (Stufe 1) bzw. 30.06.2012 (Stufe 2) vorgelegt werden. 

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat der Stadt Landshut Straßenlärmkarten für beide Stufen vorgelegt. 

Der Kartierung liegen keine Schallpegelmessungen, sondern EDV-gestützte Simulationsmodelle zugrunde. Mit grafischen Darstellungen der berechneten Geräuschpegel wird versucht, möglichst genau die Lärmbelastung in den vorgegebenen Zeiträumen "sichtbar" zu machen. Durch diese Darstellung lässt sich die Lärmsituation entlang der am stärksten belasteten Verkehrswege in Lärmkarten aufzeigen.

Die Straßenlärmkarten sind auch im Lärmbelastungskataster Bayern hinterlegt.

Lärmaktionsplan

Ein Lärmaktionsplan ist strategisches Planwerk mit dem Ziel, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu formulieren. Zu möglichen Maßnahmen zählen unter anderem:

  • Minderung beziehungsweise Verlagerung des Verkehrsaufkommens
  • Instandhaltung der Fahrbahnoberfläche (zum Beispiel Beseitigung von Schlaglöchern)
  • Bauliche Maßnahmen an der Straßenoberfläche (zum Beispiel neuer Fahrbahnbelag)
  • Aktive Schallschutzmaßnahmen, (zum Beispiel Schallschutzwände und -wälle)
  • Passive Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel Lärmschutzfenster)
  • Senkung des Geschwindigkeitsniveaus

In Bayern wird die Notwendigkeit zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen von der Überschreitung von bestimmten Auslösewerten abhängig gemacht. Danach soll ein Lärmaktionsplan aufgestellt werden, wenn zum Beispiel im Stadtgebiet Landshut mehr als 50 Personen von einem L DEN > 67 dB(A) oder einem L Night > 57 dB(A) betroffen sind.

Für die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr hat die Stadt Landshut im Jahr 2012 einen Lärmaktionsplan Stufe 1 aufgestellt und beschlossen. Für die St 2045 wurde im Jahr 2014 ein Lärmaktionsplan Stufe 2 aufgestellt. Zudem wurden ruhige Gebiete ausgewiesen.

 

Ruhige Gebiete

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung Stufe 2 wurden auch ruhige Gebiete für das Stadtgebiet Landshut festgelegt. Diese Gebiete sollen gegen die Zunahme von Lärm geschützt werden.

Lärmaktionsplan Ruhige Gebiete

Beteiligung der Bürger

Befahrene Straße, pixabay

Für der Erstellung eines Lärmaktionsplans sieht § 47d Abs. 3 BImSchG eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die Bürger sollen rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird auch in den Lärmaktionsplan mit aufgenommen.

Ausblick

Die Lärmaktionsplanung ist dauerhaft fortzuführen. Die Lärmkarten und Aktionspläne sind  alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben.

Weitere Informationen zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bayerischen Umweltministeriums.

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Lärmaktionsplan Stufe 1

1. Lärmkartierung

Die Lärmkartierung für die 1. Stufe der Lärmaktionsplanung erfolgte bayernweit durch ein vom Bayerischen Landesamt für Umwelt beauftragtes Ingenieurbüro. Die herangezogenen Verkehrsdaten stammen aus der Verkehrszählung 2005 bzw. 2007 (Veldener Straße).

Die Kartierung erfolgte für die Bundesstraßen im Stadtgebiet und einen Teilbereich der Podewilsstraße.

Lärmkarte Straße Tag 24 Stunden

Lärmkarte Straße Nacht (22 bis 6 Uhr)

 

2. Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplans 1. Stufe für das Stadtgebiet Landshut erfolgte im Zeitraum vom 27. Juni bis 29. Juli 2011. Bis zum Ende der Einwendungsfrist am 12.08.2011 wurden insgesamt zwölf Stellungnahmen eingereicht. Acht Stellungnahmen bezogen sich auf beziehungsweise stammten aus dem vom Lärmaktionsplan erfassten Bereich (mit Schwerpunkt Konrad-Adenauer-Straße). Die übrigen vier Stellungnahmen bezogen sich auf Gebiete, die von der ersten Stufe des Lärmaktionsplans nicht erfasst waren. Aufgrund der Änderungen des Lärmaktionsplans 1. Stufe für das Stadtgebiet Landshut im Bereich der Veldener Straße und der B11 (Wittstraße) wurde der überarbeitete Lärmaktionsplan nochmals vom 20. März 2012 bis 20. April 2012 ausgelegt. Bis zum Ende der Einwendungsfrist am 27.04.2012 wurden keine weiteren Stellungnahmen eingereicht.

 

3. Beschlussfassung

In der Sitzung des Umweltsenats der Stadt Landshut vom 02.04.2009 wurde beschlossen, einen Lärmaktionsplan für die Stadt Landshut zu erstellen.

Der Entwurf eines Lärmaktionsplans konnte im Umweltsenat vom 18.05.2011 vorgestellt werden. Beschluss:

Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Umweltsenat vom 12.10.2011 eine Behandlung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine abschließende Beschlussfassung. Beschluss:

Nachdem die Regierung von Niederbayern wegen der vorgesehenen Tempo 30 Regelung für die Veldener Straße das erforderliche Einvernehmen verweigerte, wurde der Lärmaktionsplan nochmals überarbeitet. Im Umweltsenat vom 01.03.2012 wurde der überarbeiteten Fassung des Lärmaktionsplans zugestimmt. Beschluss:

Die Regierung von Niederbayern erteilte das notwendige Einvernehmen mit Schreiben vom 18.05.2012.

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Lärmaktionsplan Stufe 2

1. Lärmkartierung

Die Lärmkartierung für die Stufe 2 der Lärmaktionsplanung erfolgte bayernweit durch ein vom Bayerische Landesamt für Umwelt beauftragtes Ingenieurbüro. Die herangezogenen Verkehrsdaten stammen aus der Verkehrszählung 2010. Die Lärmkarten wurden im Jahr 2013 vorgelegt.

Gegenüber der Stufe 1 zusätzlich kartiert wurde der Straßenverlauf der St 2045 von der Rieder Brücke (Flutmuldenbrücke / westliches Stadtgebiet) bis zur Sparkassenarena / Schloss Schönbrunn.

Lärmkarten im Maßstab 1 : 5000 für den Tagzeitraum (24 Stunden):

 

Lärmkarten im Maßstab 1 : 5000 für den Nachtzeitraum:

 

Zudem wurden für das Stadtgebiet Landshut gemäß § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG ruhige Gebiete (Detailplan ruhige Gebiete siehe unter 3.) ermittelt und festgelegt.

 

2. Ofentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplans 2. Stufe für das Stadtgebiet Landshut erfolgte im Zeitraum vom 10. Februar bis 10. März 2014. Bis zum Ende der Einwendungsfrist am 14.03.2014 wurden insgesamt sechs Einzelstellungnahmen sowie zwei Sammelstellungnahmen eingereicht. Mit sechs Stellungnahmen bezogen sich die Einwendungen schwerpunktmäßig auf den Bereich Rennweg. Zwei Stellungnahmen bezogen sich auf die Johannisstraße. Die Sammelstellungnahmen bezogen sich einmal auf den Rennweg (85 Unterschriften) und einmal auf die Johannisstraße (28 Unterschriften). 

 

3. Beschlussfassung

In der Sitzung des Umweltsenats der Stadt Landshut vom 09.12.2013 wurde beschlossen, einen Lärmaktionsplan Stufe 2 für die Stadt Landshut zu erstellen.

Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Umweltsenat vom 28.07.2014 eine Behandlung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine Verweisung an den Verkehrssenat. Beschluss:

Nach der Behandlung im Verkehrssenat vom 07.10.2014 wurde der Lärmaktionsplan dem Umweltsenat in der Sitzung vom 01.12.2014 erneut vorgelegt. Der vorgelegten Fassung des Lärmaktionsplans Stufe 2 wurde zugestimmt. Beschluss:

Die Regierung von Niederbayern erteilte das notwendige Einvernehmen mit Schreiben vom 20.01.2015.

 

4. Lärmaktionsplan Stufe 2

Lärmaktionsplan 2. Stufe für die Stadt Landshut

Detailplan "ruhige Gebiete"

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Lärmaktionsplan Bahnverkehr

Seit 1. Januar 2015 ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für Haupteisenbahnstrecken des Bundes zuständig ist.

Damit ist in Bezug auf die Lärmaktionsplanung Bahnverkehr das Eisenbahn-Bundesamt sowohl für die Erstellung von Lärmkarten gem. § 47 c Bundes-Immissionsschutzgesetz als auch für die Erstellung eines Lärmaktionsplans gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständig.

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung sollen, insbesondere auch unter Beteiligung der betroffenen Anwohner, ein Überblick über die bestehende Lärmbelastung erstellt werden und im Weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm erarbeitet und umgesetzt werden.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt hierfür eine Öffentlichkeitsbeteiligung mit Hilfe einer online-basierten Befragung in zwei Phasen durchführen. Die Informations- und Beteiligungsplattform kann unter folgendem Link erreicht werden:

http://www.laermaktionsplanung-schiene.de

Alternativ hierzu können Beteiligungen auch per Post an das Eisenbahn-Bundesamt, Lärmaktionsplanung, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn geschickt werden. Der vom Eisenbahn-Bundesamt hierfür vorbereitete Fragebogen kann über die angegebene Internetadresse heruntergeladen oder postalisch über obenstehende Adresse angefordert werden. Fragen können Sie an das Eisenbahn-Bundesamt unter lap@eba.bund.de oder postalisch mit dem Stichwort "Lärmaktionsplanung" an die Zentrale in Bonn richten.

Veröffentlichung des ersten Teil des Lärmaktionsplans  mit Anhang können Sie hier einsehen.

Das Eisenbahn-Bundesamt hat die umfassende Bestandsaufnahme zur Lärmbelastung abgeschlossen. Neben dem ersten Teil des Lärmaktionsplans 2018 samt Anhang wurde nun auch der Teil B des Lärmaktionsplanes veröffentlicht. Damit liegt die vollständige, gemeinsam mit der Öffentlichkeit erstellte Bestandsaufnahme zur Lärmbelastung an Haupteisenbahnstrecken vor. Der Plan informiert, welche Ziele bei der Lärmreduzierung bereits erreicht wurden, wo es noch laut ist und was dagegen getan wird.

Der nächste Lärmaktionsplan ist für das Jahr 2023 vorgesehen. In diesem Rahmen wird es voraussichtlich ab 2022 erneut eine Öffentlichkeitsbeteiligung geben.

Lärmaktionsplan Stufe 3

Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans der Stufe 3 für die Stadt Landshut gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie beziehungsweise Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

Die Stadt Landshut ist gehalten, zur Erfüllung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG beziehungsweise der §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Lärmaktionsplanung für die im Stadtgebiet Landshut gelegenen Hauptverkehrsstraßen zu erstellen und fortzuschreiben. In einem ersten Schritt wurde dies für die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr umgesetzt. Der Umweltsenat der Stadt Landshut hat in seiner Sitzung vom 01.03.2012 den Lärmaktionsplan der Stadt Landshut, 1. Stufe bestätigt und beschlossen.

In einem zweiten Schritt wurde auch für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen bis 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr ein Lärmaktionsplan der Stufe 2 erstellt.

Im dritten Schritt soll nun die Fortschreibung beziehungsweise Aktualisierung des zweiten Lärmaktionsplans erfolgen.

Im Verfahren zur Erstellung eines Lärmaktionsplans ist die Öffentlichkeit gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG zu beteiligen. Durch die Auslegung erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionsplanung mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird der Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Landshut  Stufe 3 in der Zeit von

Montag, 20.12.2021, bis Freitag, 21.01.2022 (einschließlich),

im Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz, Fachbereich Umweltschutz,

Rathaus II, Luitpoldstraße 29a, 4. Stock, 84034 Landshut

öffentlich ausgelegt.

 

Die Auslegung findet statt:

Montag - Freitag von 8 bis 12 Uhr und

Montag bis Donnerstag von 14 bis 16 Uhr

Bitte beachten Sie, dass die Dienstelle in der Zeit vom 24. Dezember bis zum 2. Januar geschlossen ist.

Stellungnahmen mit Vorschlägen, Anmerkungen und Hinweisen zum Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Landshut Stufe 3 können bis einschließlich Mittwoch, 26.01.2022, schriftlich oder per E-Mail (umweltschutz@landshut.de) an die Stadt Landshut, Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz, Fachbereich Umweltschutz, Luitpoldstraße 29a, 84034 Landshut gerichtet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass fristgemäß eingegangene Stellungnahmen bei der Entscheidung über die Annahme des Lärmaktionsplanes überprüft und nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Bei Rückfragen zum Thema Lärmaktionsplanung wenden Sie sich bitte an das Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz, Fachbereich Umweltschutz der Stadt Landshut, Telefon 0871 / 88 1687.

 

Stadt Landshut

Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz

Fachbereich Umweltschutz

Lärmaktionsplan Stufe 4 (2023-2024)

Lärmaktionsplan Bayern: Öffentlichkeitsbeteiligung gestartet

Ab sofort beginnt die Öffentlichkeitsbeteiligung zum bayernweiten Lärmaktionsplan (LAP). Ziel des LAP ist es, unter Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, vorhandene Lärmprobleme zu analysieren und gegebenenfalls zu beheben sowie ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen.

Pressemitteilung der Regierung von Oberfranken

In Bayern ist die Regierung von Oberfranken mit der Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen beauftragt. Das betrifft über 1.300 Gemeinden in Bayern. In der jetzt anlaufenden ersten Phase erhalten die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit, ihre persönliche Lärmsituation mitzuteilen. Bis 30. September kann jeder, der sich durch Lärm von Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und Bundesautobahnen in Ballungsräumen gestört fühlt, an der zentralen Lärmaktionsplanung für Bayern mitwirken und sich zu seinen Lärmproblemen äußern. Auf der Beteiligungsplattform www.umgebungslaerm.bayern.de besteht die Möglichkeit, einen Online-Fragebogen auszufüllen. Alternativ kann dieser auch postalisch unter Regierung von Oberfranken, SG 50, PF 110165, 95420 Bayreuth, angefordert werden. Die Regierung von Oberfranken wird anschließend die Rückmeldungen aus den Fragebögen erfassen, bündeln und auswerten.

In einer zweiten Phase, die voraussichtlich Ende 2023 beginnt, werden die Bürgerinnen und Bürger dann nochmals beteiligt. Sie bekommen Gelegenheit, sich zu diesen Ergebnissen detailliert zu äußern. Diese Informationen aus der Bevölkerung aus beiden Phasen fließen dann in die Ausgestaltung der zentralen Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen in Bayern ein. Der endgültige Lärmaktionsplan wird dann bis zum 18. Juli 2024 fertiggestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.umgebungslaerm.bayern.de.

Luftwärmepumpe

Wärmepumpen werden derzeitig in zunehmenden Maße sowohl für Eigenheime als auch für Mehrfamilienhäuser und Betriebsgebäude eingesetzt. Man unterscheidet zwischen Luft-, Erd- und Grundwasserwärmepumpen. Erstere nutzen dabei die Wärme der Außenluft zu Heizwecken, zweite die des Erdreichs und letztere hingegen die des Grundwassers. 

Lärmaspekte von Luftwärmepumpen
Luftwärmepumpen verursachen sehr häufig Nachbarschaftsbeschwerden aufgrund störender - zum Teil tieffrequenter – Geräusche, die vor allem durch die in diesen Geräten verbauten großen Ventilatoren verursacht werden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Aggregate im Freien aufgestellt sind. Nachträgliche Lärmsanierungen von bereits aufgestellten Anlagen sind im Allgemeinen mit hohen Aufwendungen verbunden. Teilweise ist im Extremfall der Abbau der Geräte erforderlich. Aus diesen Gründen sollten bereits im Vorfeld der Anschaffung und Installation schalltechnische Überlegungen und Planungen angestellt werden. Oft lohnt es sich ein qualifiziertes Ingenieurbüro für Akustik heranzuziehen.

Als Hauptschallquellen der Luftwärmepumpen gelten der Ventilator, der Verdichter (Kompressor), Luftkanäle und Rohrleitungen sowie teilweise auch die durch den eigentlichen Betrieb der Anlage in Schwingung gesetzten Verkleidungsbleche. Bei einer Aufstellung im Freien ist in der Regel der abgestrahlte Luftschall von großer Bedeutung, im Inneren von Gebäuden muss neben der Luftschall- auch die Körperschallübertragung betrachtet werden. Luftwärmepumpen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, welche gemäß § 22 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) errichtet und betrieben werden müssen. Die lärmtechnische Beurteilung der Geräte erfolgt anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm, Fassung vom 26.08.1998). Es ist daher unter anderem sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel aller von der Wärmepumpe ausgehenden Geräusche an den nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (6.1 Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden / 6.2 Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden) nicht überschreiten, ggf. müssen zusätzlich andere technischen Lärmquellen als Vorbelastung mitberücksichtigt werden.

Folgende Schallschutzmaßnahmen können je nach Aggregattyp und den Gegebenheiten vor Ort zu einer Verbesserung der akustischen Situation beitragen:

  • Anschaffung von Geräten mit geringem Schallleistungspegel (< 50 dB(A))
  • ausreichende Abstände zu den nächsten Immissionsorten
  • Aufstellung der Geräte in abgeschirmten Bereichen (im Gebäudeinneren, ...)
  • Vermeidung von Mehrfachreflexionen (angrenzende Bauwerke, die den Schall reflektieren mit dem Effekt, dass dieser sogar verstärkt wird)
  • Kapselung von Aggregaten
  • Einsatz von Aggregaten mit langsam laufenden Ventilatoren
  • Entdröhnung der Luftkanäle
  • strömungstechnisch günstige Wetterschutzgitter
  • große Luftkanalquerschnitte mit entsprechend geringeren Strömungsgeschwindigkeit
  • Luftkanalumlenkungen
  • schallabsorbierende Auskleidung der Luftkanäle/Lichtschächte
  • strömungsoptimierten Luftkanalgestaltung (wirbelfreie – laminare Strömung)
  • Einsatz von Schalldämpfern in Luftkanälen (Kulissenschalldämpfer, ...)
  • körperschallisolierte Geräteaufstellung inklusive Befestigung von Rohren und Blechen

Merkblatt

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