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Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen

Cabrios, Geländewagen, Wohnmobile, Motorräder, auch Oldtimer werden oft nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Wenn dieser Zeitraum in jedem Jahr unverändert, zum Beispiel von April bis Oktober, beibehalten wird, bietet sich die sogenannte saisonale Zulassung an.

Was wird für eine Saisonzulassung benötigt?

  • ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass
  • Bei Firmen ist ein Auszug aus dem Handelsregister (bei einer Kommanditgesellschaft -KG- gibt es meist zwei Handelsregisterauszüge), Vollmacht (mit Original-Unterschrift) und Ausweiskopie des Geschäftsführers sowie die aktuelle Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Ausweise. Ist nur eine Person erziehungsberechtigt, so ist eine Negativbescheinigung vom Jugendamt notwendig
  • bei Vereinen ist ein Vereinsregisterauszug und der Ausweis des 1. Vorsitzenden vorzulegen
  • bei Vereinigungen (GdbR) ist ein Nachweis über die Vereinigung und die Bestimmung einer verantwortlichen Person, die als Fahrzeughalter eingetragen wird, erforderlich. Diese Person hat sich auszuweisen. Von allen Beteiligten der Vereinigung sind Kopien der gültigen Ausweisdokumente vorzulegen.
  • Versicherungsbestätigung von Ihrer Versicherung mit einer siebenstelligen eVB–Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) mit Angabe des Saisonzeitraums
  • SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung) für die Kfz-Steuer
  • gegebenenfalls Zulassungsvollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugbrief und -schein)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (soweit vorhanden)

Was muss ich sonst noch wissen?

Kosten:

Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis/ EG-Typengenehmigung entsteht eine Gebühr von 28,10 Euro. Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass Wunschkennzeichen beantragt werden, um 10,20 Euro oder 12,80 Euro bei einer Vorwegreservierung. Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an. 

Rechtsgrundlagen:

Steuerrückstände:

Eine Zulassung kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Rückstände beim zuständigen Hauptzollamt bezahlt wurden.
Sollten noch offene Kostenrechnungen bei der Zulassungsbehörde vorliegen kann die Zulassung eines Fahrzeugs ebenfalls erst dann vorgenommen werden, wenn die Kostenrechnungen bezahlt wurden.

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