
Eine Abmeldung (Außerbetriebsetzung) eines Fahrzeuges ist immer dann erforderlich, wenn es nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden soll. Die Außerbetriebsetzung wird aus verschiedenen Gründen gewünscht, zum Beispiel bei Verkauf. Ein weiterer Hauptgrund ist die Außerbetriebsetzung über das Winterhalbjahr von Motorrädern, Wohnwägen und Cabrios, wenn keine Saisonzulassung gewünscht wird.
Sobald das Fahrzeug abgemeldet wurde, darf es nicht mehr auf öffentlichem Grund stehen oder am Straßenverkehr teilnehmen. Grundsätzlich wird mit der Abmeldung das Kennzeichen wieder frei. Es besteht jedoch die Möglichkeit im Zuge der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen für zwölf Monate zu reservieren.
Was wird zur Abmeldung benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Amtliche Kennzeichen (bei Verlust ist eine Anzeige einer deutschen Polizeidienststelle vorzulegen)
- Ausweisdokument
- gegebenenfalls Verwertungsnachweis
Die Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
Abmelden, aber das Fahrzeug befindet sich bereits im Ausland?
Um ein Fahrzeug, das bereits im zugelassenen Zustand ins Ausland verbracht wurde, abzumelden, sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen. Alternativ kann auch eine Bescheinigung der ausländischen Behörde in deutscher Sprache über die Einziehung der Fahrzeugpapiere und Entstempelung der amtlichen Kennzeichen für eine Abmeldung vorgelegt werden. Eine Außerbetriebsetzung ist dabei nur in der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde möglich.
Was muss ich sonst noch wissen?
Kosten:
Außerbetriebsetzung: 7,80 Euro
Soll das Fahrzeug wieder zugelassen werden, ist eine Verbleibs-Reservierung erforderlich. Die Gebühr erhöht sich dann um 2,60 Euro.
Rechtsgrundlagen:
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (externer Link)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (externer Link)
Internetbasierte Außerbetriebsetzung – Onlineverfahren
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Fahrzeug auch ohne persönliche Vorsprache bei der Zulassungsbehörde abmelden.
Wer kann ein Fahrzeug online abmelden?
- Es können nur die Fahrzeuge online außer Betrieb gesetzt werden, die ab 1. Januar 2015 zugelassen wurden oder
- Es wurde dem Fahrzeug, das vor 2015 zugelassen wurde, eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Siegelplaketten mit Sicherheitscodes zugeteilt
Welche Voraussetzungen sind für das Onlineverfahren notwendig?
- Die Identität muss mittels des Personalausweises mit Online-Funktion oder des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) im Bürgerservice-Portal (BSP) nachgewiesen werden.
- Chipkarten-Lesegerät
- Die Gebühr ist mittels ePayment-System (via Kreditkarte) zu bezahlen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit Sicherheitscode
- Siegelplaketten mit Sicherheitscode auf den amtlichen Kennzeichen
Die Online Fahrzeug-Außerbetriebsetzung ist ausschließlich über das Bürgerservice-Portal möglich.
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Zulassungsbehörde
Klaus Wutzer
Alte Regensburger Str. 11
84030 Landshut
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Zulassungsbehörde
Angelina Prause
Alte Regensburger Str. 11
84030 Landshut
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Öffnungszeiten
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