Stadt landshut
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Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Spediteure können innerstaatliche oder grenzüberschreitende Konzessionen beantragen.

Was muss ich tun?

Es ist eine schriftliche Antragstellung erforderlich, Informationen erhalten Sie beim jeweiligen Sachbearbeiter beim Straßenverkehrsamt.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Bearbeitung des Antrags nimmt circa sechs bis acht Wochen in Anspruch.

Was muss ich bereit halten?

Eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (ausgestellt von der IHK)

Was muss ich sonst noch wissen?

Der Unternehmer und der Verkehrsleiter müssen zuverlässig sein. Außerdem muss die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet sein.

Gebühren:

  • Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr 250 Euro
  • Ausstellung einer Ausfertigung 80 Euro
  • Erteilung der Gemeinschaftslizenz 220 Euro
  • Ausstellung einer beglaubigten Abschrift 80 Euro

Schwertransporte

Großraum- und Schwerverkehr:
Gemäß § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) benötigen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten, für die Benutzung der Straße eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung.
Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 Meter und nicht höher als 4 Meter sein. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 Meter nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis 0,50 Meter über das Fahrzeug betragen. Nach hinten darf die Ladung 1,50 Meter hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern bis zu 3 Meter. Die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurück gelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 Meter sein.

Schwerverkehr:
Gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist eine Erlaubnis für den Straßenverkehr erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) eingesetzt werden, deren Abmessungen, Achslasten oder das Gesamtgewicht die zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei denen das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigt ist. Die Abmessungen gelten auch als überschritten, wenn für diese Fahrzeuge das vorgeschriebene Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten wird. Hierbei handelt es sich um keine handelsüblichen Fahrzeuge mehr.
Überschreiten Fahrzeuge im Leerzustand diese Abmessungen, so ist bei der Regierung von Niederbayern eine Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften nach § 70 StVZO zwingend erforderlich, welche unaufgefordert dem Straßenverkehrsamt vorzulegen ist.
Natürlich kann für einen Transport auch beides zutreffen. Er kann nicht nur groß sondern auch schwer sein. Also, Großraum- und Schwerlastverkehr. Hier sind eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Was muss ich tun?

Der Antrag kann per Post, Fax, per E-Mail oder persönlich gestellt werden. Hierfür ist das bundeseinheitlich vorgeschriebene Formular nach den Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte - RGST 1992 zu verwenden.

Sofern beim Ausfüllen des Antrages Fragen bestehen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Das Straßenverkehrsamt wird  die vom Transport bzw. von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Stellen anhören und nach Vorliegen aller Stellungnahmen einen Bescheid erarbeiten. Dieser ergeht, sobald die vollständigen Unterlagen dem Straßenverkehrsamt vorliegen - einschließlich Auflagen und Bedingungen - an das antragstellende Unternehmen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Bearbeitung eines Einzelantrages (Durchführungszeitraum bis drei Monate) dauert circa zwei Wochen, bei Anträgen für eine Dauererlaubnis/-ausnahmegenehmigung (Durchführungszeitraum bis drei Jahre) circa vier bis sechs Wochen.

Was muss ich bereit halten?

  • Antrag auf Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr
  • Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • zusätzlich bei Mähdrescher (ab 3,11 Metern Breite) Betriebserlaubnis und Nachweis der letzten Hauptuntersuchung

Was muss ich sonst noch wissen?

Das Straßenverkehrsamt der Stadt Landshut ist zuständig für alle Unternehmen, die im Stadtgebiet Landshut ihren Firmen-/Wohnsitz oder eine Zweigniederlassung haben; außerdem für alle Transporte, welche in der Stadt beginnen. 

  • Einzel- oder Dauererlaubnis-/-ausnahmegenehmigung
  • Flächendeckende Dauererlaubnisse
  • Ausnahmegenehmigungen für Mähdrescher (ab 3,11 Meter Breite)

Auf Nachfrage geben wir Ihnen gerne detaillierte Auskünfte.

Kosten:

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) angesetzt und reichen von 12 Euro bis 700 Euro.

Sonntagsfahrverbot

Nach § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Nach der Ferienreiseverordnung dürfen die zuvor genannten Lastkraftwagen sowie Zugkombinationen vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7 bis 20 Uhr nicht verkehren.
Die Ferienreiseverordnung gilt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen. Welche diese sind, erfahren Sie bei der für Ihren Unternehmenssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot sind mehrere gesetzliche Ausnahmen vorgesehen.
Die Straßenverkehrsbehörden können darüber hinaus in bestimmten dringenden Fällen weitere Ausnahmen genehmigen, wenn die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (zum Beispiel mit Lastkraftwagen unter 7,5 Tonnen) nicht möglich ist.

Was muss ich tun?

Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmegenehmigung kann bei der Straßenverkehrsbehörde eingereicht werden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat. In Landshut ist für Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot das Straßenverkehrsamt zuständig .
Der Antrag ist ausführlich zu begründen. 

Was muss ich sonst noch wissen?

Die Gebühren sind einzelfallbezogen und bewegen sich zwischen 20 und 1.500 Euro.

  • Sachbearbeitung Taxi/Mietwagen und Güterkraftverkehr

    Katrin Schabl

    Fleischbankgasse 310

    84028 Landshut

    Tel.: 0871-88 14 16

    Fax: 0871/2 54 92

    Mail: Katrin.Schabl@landshut.de

  • Sachbearbeitung Taxi/Mietwagen und Güterkraftverkehr

    Katrin Schabl

    Fleischbankgasse 310

    84028 Landshut

    Tel.: 0871/88 1416

    Fax: 0871/2 54 92

    Mail: Katrin.Schabl@landshut.de

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Do.

      08:00 - 12:00 Uhr

      14:00 - 16:00 Uhr

    • Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    Sachbearbeitung Güterkraftverkehr

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Do.

    08:00 - 12:00 Uhr

    14:00 - 16:00 Uhr

  • Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

Sachbearbeitung Güterkraftverkehr

  • Sachbearbeitung Schwertransporte, Baustellen, Sondernutzungen, Umzüge

    Gerd Fröhler

    Fleischbankgasse 310

    84028 Landshut

    Tel.: 0871 - 88 14 95

    Fax: 0871 - 2 54 92

    Mail: Gerd.Froehler@landshut.de

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Do.

      08:00 - 12:00 Uhr

      14:00 - 16:00 Uhr

    • Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    Sachbearbeitung Schwertransport

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Do.

    08:00 - 12:00 Uhr

    14:00 - 16:00 Uhr

  • Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

Sachbearbeitung Schwertransport

  • Sachbearbeitung Schulweg, Baustellen, Sondernutzungen, Umzüge

    Vanessa Zellner

    Fleischbankgasse 310

    84028 Landshut

    Tel.: 0871 - 88 14 95

    Fax: 0871 - 2 54 92

    Mail: Vanessa.Zellner@landshut.de

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Do.

      08:00 - 12:00 Uhr

      14:00 - 16:00 Uhr

    • Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    Sachbearbeitung Sonntagsfahrverbot

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Do.

    08:00 - 12:00 Uhr

    14:00 - 16:00 Uhr

  • Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

Sachbearbeitung Sonntagsfahrverbot