Stadt landshut
Color

Abschleppen

Die Benutzung von Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (sogenannter Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. Zum Gemeingebrauch zählt jedoch nicht, wenn Fahrzeuge, die nicht mehr betriebsbereit, nicht mehr zugelassen sind oder entstempelt wurden, auf öffentlichem Grund abgestellt werden. In diesem Fall liegt eine unerlaubte Sondernutzung im Sinne des Art. 18a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vor.

An Fahrzeugen, die dermaßen verbotswidrig abgestellt sind, wird ein "Roter Punkt" angebracht. Der "Rote Punkt" ist die am Fahrzeug deutlich angebrachte Aufforderung an die verantwortlichen Fahrzeugbesitzer, dieses unverzüglich von der öffentlichen Fläche zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, wird das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeugbesitzers abgeschleppt.

Autowracks

Autowracks sind Kraftfahrzeuge, die äußerlich erkennbar nicht mehr verkehrssicher oder betriebsbereit sind, also Pkw, Lkw, Krafträder aber auch Anhänger, die wegen ihres Alters, aufgrund ihrer Betriebsdauer oder infolge eines Unfalls so reparaturbedürftig geworden sind, dass ihre Instandsetzung unwirtschaftlich wäre.
Nicht mehr betriebsbereit sind auch Fahrzeuge, die zwar nicht als Schrott gelten, jedoch nicht mehr zugelassen sind oder entstempelt wurden.

Werden Autowracks und andere (nicht mehr betriebsbereite) Fahrzeuge auf öffentlichem Grund abgestellt, liegt eine unerlaubte Sondernutzung im Sinne des Art. 18a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vor. Am Fahrzeug wird daraufhin ein "Roter Punkt" angebracht. Der "Rote Punkt" ist die am Fahrzeug deutlich angebrachte Aufforderung an die verantwortlichen Fahrzeugbesitzer, dieses  unverzüglich von der öffentlichen Fläche zu entfernen.

Was muss ich tun?

Soweit Sie als Fahrzeughalter oder -eigentümer einen "Roten Punkt"-Aufkleber an ihrem Fahrzeug vorfinden, ist das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Entfernung des Fahrzeuges hat unverzüglich zu erfolgen.

Was muss ich sonst noch wissen?

Wird der Aufforderung zur Entfernung nicht nachgekommen, geht die Beseitigungspflicht auf den Entsorgungsträger (hier: Stadt Landshut) über. Auf die Kenntnisnahme der Aufforderung durch den Betroffenen kommt es dabei nicht an. Wird der Aufkleber durch den Halter oder Besitzer des Fahrzeugs selbst oder in dessen Auftrag unberechtigt entfernt, so hat das keinen Einfluss auf das Beseitigungsverfahren.

Wenn das Fahrzeug nicht selbst entfernt wird, erfolgt die Beseitigung spätestens einen Monat nach Anbringen der Entfernungsaufforderung ersatzweise durch die Stadt.

Die Kosten hierfür werden dem Verursacher auferlegt. Unabhängig davon erfolgt auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des unerlaubten Abstellens.

Es können also schnell Kosten von 70 bis 1000 Euro auf Sie zukommen.

  • Sachbearbeitung Schulweg, Baustellen, Sondernutzungen, Umzüge

    Vanessa Zellner

    Fleischbankgasse 310

    84028 Landshut

    Tel.: 0871 - 88 14 95

    Fax: 0871 - 2 54 92

    Mail: Vanessa.Zellner@landshut.de

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Do.

      08:00 - 12:00 Uhr

      14:00 - 16:00 Uhr

    • Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Do.

    08:00 - 12:00 Uhr

    14:00 - 16:00 Uhr

  • Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr