Stadt landshut
Color

Umschreibung ausländischer Führerscheine & Anlage 11-Staaten

Umschreibung aus EU- beziehungsweise EWR-Staaten

Grundsätzlich besteht für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EU) oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt wurde eine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Umtausch des Führerscheins ist nicht vorgeschrieben.

Wird jedoch ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, ist folgendes zu beachten:

Die Befristungen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE gelten auch für EU-beziehungsweise EWR-Führerscheine. Nach Ablauf der Befristung (nach deutschem Recht), massgebend ist hierfür das Erteilungsdatum, besteht eine sechsmonatige Fahrberechtigung. Diese Fahrberechtigung gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nach dem Recht des Ausstellungsstaates bereits abgelaufen ist.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 müssen beachten, dass sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen dürfen.

Auch die Vorschriften über die Probezeit (§ 2 a StVG) finden Anwendung. 

Die Fahrberechtigung (Führerschein) wird von der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes erteilt beziehungsweise verlängert. Persönliches Erscheinen ist unbedingt notwendig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Wird ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, ist folgendes zu beachten:

Die Befristungen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE gelten auch für EU- beziehungsweise EWR-Führerscheine. Nach Ablauf der Befristung (nach deutschem Recht), massgebend ist hierfür das Erteilungsdatum, besteht eine sechsmonatige Fahrberechtigung. Diese Fahrberechtigung gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nach dem Recht des Ausstellungsstaates bereits abgelaufen ist.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 müssen beachten, dass sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen dürfen.

Was muss ich bereit halten?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • EU-bzw. EWR-Führerschein (evtl. amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins)
  • Ein biometrisches Passfoto nach den Bestimmungen der Passverordnung
  • Erklärung über die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis (bei der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich oder bei Downloads herunterzuladen)
  • Amtliches Führungszeugnis (Beantragung im Bürgerbüro der Stadt Landshut zur direkten Versendung an die Führerscheinstelle, dies muss vorab beim Bürgerbüro der Stadt Landshut beantragt werden

Zusätzlich zur Umschreibung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitiger Verlängerung für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E

  • Zeugnis oder Gutachten eins Facharztes für Augenkrankheiten nach Anlage 6.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5.1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nur bei Klassen D1, D1E, D, DE und Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus
  • gegebenenfalls Bescheinigung über die Weiterbildung mit mindestens 35 Unterrichtseinheiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Was muss ich sonst noch wissen?

  • Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen Kraftfahrzeuge der betroffenen Fahrerlaubnisklassen nicht mehr geführt werden.
  • Erst nach Aushändigung der Fahrerlaubnis besteht wieder Fahrberechtigung.
  • Auch die Vorschrift über die Probezeit (§ 2 a StVG) finden Anwendung.

 Kosten:

  • 36,30 Euro
  • 43,90 Euro bei Umschreibung Fahrerlaubnis mit gleichzeitiger Verlängerung oder Erweiterung
  • zuzüglich 32,50 Euro für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 beziehungsweise Ausstellung FQN (Berufskraftfahrer)

Rechtsgrundlagen

Umschreibung aus Nicht-EU Staaten und Drittländer

Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland besteht eine sechsmonatige Fahrberechtigung, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis in dem Ausstellungsstaat einen ordentlichen Wohnsitz (das heißt Aufenthalt und Lebensmittelpunkt mindestens 185 zusammenhängende Tage) begründet hat und ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis weder entzogen noch das Recht auf Gebrauch seiner ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt wurde.

Die Fahrerlaubnis (Führerschein) wird von der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes umgeschrieben. Persönliches Erscheinen ist unbedingt notwendig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 FeV haben. Wird ein ordentlicher Wohnsitz begründet, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch in der BRD zu beachten.

Was muss ich bereit halten?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ausländischer Führerschein
  • Amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins
  • Ein biometrisches Passfoto nach den Bestimmungen der Passverordnung
  • Erklärung über die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins (bei der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich oder bei Downloads herunterzuladen)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe mit mindestens neun Unterrichtseinheiten
  • Amtliches Führungszeugnis (Beantragung im Bürgerbüro der Stadt Landshut zur direkten Versendung an die Führerscheinstelle), dies muss vorab beim Bürgerbüro beantragt werden
  • Name und Anschrift der Fahrschule

Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen A, AM, A1, A2, B, BE, L oder T:

  • Bescheinigung über einen bestandenen Sehtest (Optiker, Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder Facharzt für Augenkrankheiten

Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E:

  • Zeugnis oder Gutachten eins Facharztes für Augenkrankheiten nach Anlage 6.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5.1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nur bei Klassen D1, D1E, D, DE

Was muss ich sonst noch wissen?

  • Im Falle einer Umschreibung ist grundsätzlich eine theoretische und praktische Fahrprüfung über eine Fahrschule abzulegen
  • Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen: Auskünfte erteilt die Fahrerlaubnisbehörde
  • Wer einen gültigen ausländischen Führerschein besitzt, darf davon keinen Gebrauch machen, wenn er das Mindestalter von 18 Jahren nicht erfüllt. Es besteht aber die Möglichkeit, die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis im Rahmen des begleitenden Fahrens ab 17 zu beantragen.

Kosten:

  • 43,90 Euro

Rechtsgrundlagen

Umgang mit ukrainischen Führerscheinen

Von der Ukraine ausgestellte gültige Führerscheine werden im Gebiet der Union anerkannt, wenn ihren Inhaberinnen und Inhabern gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser vorübergehende Schutz endet.

Bei dem betreffenden Personenkreis ist insofern beim Vorliegen eines gültigen ukrainischen Führerscheins fahrerlaubnisrechtlich weder vom Betroffenen noch von der Behörde etwas zu veranlassen. Insbesondere muss der Betroffene für die Dauer des vorübergehenden Schutzes seinen Führerschein nicht umschreiben.

Downloads
    Öffnungszeiten
  • Mo.-Fr.

    07:30 - 12:00 Uhr

  • Mo.

    13:30 - 15:30 Uhr

  • Do.

    13:30 - 17:00 Uhr