Das im Amt für Finanzen angesiedelte Sachgebiet Steueramt und Anliegerleistungen ist für die Festsetzung der gemeindlichen Steuern (wie Gewerbesteuer und Grundsteuer), Abgaben und Gebühren sowie Ausbau- und Erschließungsbeiträge zuständig.
Auch die Widmung öffentlicher Straßen fällt in dessen Zuständigkeit.
Abfallbeseitigungsgebühren
Mit der Abfallbeseitigungsgebühr werden alle Dienstleistungen, Kosten und Aufwendungen in der Kommunalen Abfallwirtschaft bezahlt.
Neben der
- Einsammlung und Entsorgung des Restmülls
werden auch
- der Betrieb des Wertstoff- und Entsorgungszentrums mit Problemabfallsammelstelle,
- die Grün- und Bioabfallentsorgung,
- die Leerung der Papiertonnen
- die Reinigung und der Unterhalt der Standplätze für die Wertstoffsammelcontainer,
- Personalkosten,
- Fahrzeug- und Gebäudekosten
finanziert.
Was muss ich sonst noch wissen?
Kosten:
- 60 l Tonne 108,24 Euro /Jahr
- 120 l Tonne 216,36 Euro /Jahr
- 240 l Tonne 432,72 Euro /Jahr
- 770 l Tonne 1.388,52 Euro /Jahr
- 1,1 m³ Container 1.983,48 Euro /Jahr
- 10 m³ Container 18.032,04 Euro /Jahr
- 15 m³ Container 27.048,00 Euro /Jahr
Gebühr für zusätzlichen Restmüllsack: 4 Euro
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Bianca Hutzenthaler
Altstadt 315
84028 Landshut
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Sachbearbeitung Abfallentsorgung
Christian Felkel
Äußere Parkstr. 1
84032 Altdorf
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Abwasserabgabe/Kleineinleiter
Für Anwesen in der Stadt Landshut, die nicht am Kanalnetz angeschlossen sind und für die nicht nachweislich regelmäßig eine ordnungsgemäße Klärschlammentsorgung belegt wird, sind Gebühren zu bezahlen.
Was muss ich sonst noch wissen?
Gebühren: 17,90 Euro pro Kopf
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Tanja Seidel
Altstadt 315
84028 Landshut
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Tanja Schwarz-Talhammer
Altstadt 315
84028 Landshut
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Mo.-Do.
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
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Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
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Mo.-Do.
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
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Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Ausbaubeiträge
Der bayerische Landesgesetzgeber hat die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) mit Änderungsgesetz vom 26. Juni 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2018 aufgehoben.
Die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2017 erlassenen Straßenausbaubeitragsbescheide bleibt hiervon unberührt (vergleiche Art 19 Abs. 7 KAG).
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Veronika Faust
Altstadt 315
84028 Landshut
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Erika Hertling
Altstadt 315
84028 Landshut
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Download Ausbaubeitragssatzung
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden von Amts wegen für die erstmalig endgültige Herstellung von Anbaustraßen, nicht befahrbaren Wohnwegen, Sammelstraßen, öffentlichen Parkflächen und Grünanlagen erhoben. Gegenstand der Beitragserhebung ist regelmäßig die jeweilige Erschließungsanlage. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abrechnungsabschnitt oder eine Erschließungseinheit gebildet werden. Die Stadt Landshut kann eine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erheben.
Der festgesetzte Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe/Zustellung des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Zur Abwendung einer unbilligen Härte (insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse) kann eine Stundung gewährt werden. Diese ist beim Sachgebiet Steueramt und Anliegerleistungen zu beantragen.
Die Beitragserhebung wird vor Erlass eines Beitragsbescheides schriftlich angekündigt, damit die zugrunde liegenden Daten überprüft und die notwendigen finanziellen Planungen rechtzeitig getroffen werden können.
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Veronika Faust
Altstadt 315
84028 Landshut
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Erika Hertling
Altstadt 315
84028 Landshut
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Grundsteuer
Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Bei der Grundsteuer wird das Grundvermögen (Grund und Boden einschließlich Gebäude -Grundsteuer B-, land- und forstwirtschaftliche Betriebe -Grundsteuer A-) nach seinem Ertrag beziehungsweise Wert besteuert.
Was muss ich sonst noch wissen?
Rechtsgrundlagen (Allgemein): Bewertungsgesetz, Grundsteuergesetz
Hebesatz:
- Grundsteuer A Hebesatz 300 % (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
- Grundsteuer B Hebesatz 430 %
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Bianca Hutzenthaler
Altstadt 315
84028 Landshut
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Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine gemeindliche Aufwandsteuer für das Halten von Hunden. Sie ist durch eine Satzung geregelt.
Was muss ich sonst noch wissen?
Rechtsgrundlagen
Art. 3 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG)
Anzeigepflicht
Jeder über vier Monate alte Hund ist innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Kosten:
1. Hund 60 Euro
2. Hund 90 Euro
3. Hund 120 Euro
ab 4. Hund 140 Euro
Kampfhund(-mischling) 700 Euro
ermäßigt mit Negativzeugnis (Kategorie II) 350 Euro (ab 1.1.2014)
Ermäßigung bei:
- Wachhunden auf abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen,
- Jagdhunden,
- Vorlage eines gültigen Sozialpasses für alle Personen des Hausstandes vor dem 01.01. des Jeweiligen Jahres (nur bei einem Hund)
Befreiung bei:
- Tierheimhunde, (aus Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen aus der Stadt Landshut oder Landkreis Landshut) im Jahr des Erwerbs
- Blinden- und Rettungshunden
- Hunden zur Bewachung von Herden
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Pia Richter
Altstadt 315
84028 Landshut
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Mo.-Do.
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten
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Mo.-Do.
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten
Anmeldeformular Hundesteuer
Abmeldung
Download:
Kostenerstattungsbeträge im naturschutzrechtlichen Ausgleichsverfahren
Kostenerstattungsbeträge im naturschutzrechtlichen Ausgleichsverfahren
Kostenerstattungsbeträge werden für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen der Stadt Landshut erhoben.
Informationen zu Ausgleichsmaßnahmen erhalten Sie über diesen Link.
Für Auskünfte zur Abrechnung des Kostenerstattungsbetrages stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Stefanie Brosig
Altstadt 315
84028 Landshut
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Straßenreinigungsgebühren
Die Straßenreinigungsgebühren richten sich nach dem Umfang und der Anzahl der Reinigungen sowie nach der Anzahl der Frontmeter des Grundstücks, vor dem gereinigt wird. Die Berechnung der Gebühr erfolgt kostendeckend.
Was muss ich sonst noch wissen?
Einstufung der Reinigungsklassen und der jährlichen Gebühren pro Frontmeter:
- Reinigungsklasse 1.1: niedriger Reinigungsbedarf 0,98 Euro
- Reinigungsklasse 1.2: geringer Reinigungsbedarf 2,07 Euro
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Reinigungsklasse 2: normaler Reinigungsbedarf 4,07 Euro
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Reinigungsklasse 3: erhöhter Reinigungsbedarf 7,96 Euro
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Reinigungsklasse 4: Innenstadt: hoher R.bedarf 9,84 Euro
Hinweis zur Reinigungshäufigkeit
- Reinigungsklasse 1.1: 14-tägig
- Reinigungsklasse 1.2: 1 mal je Woche
- Reinigungsklasse 2: 2 mal je Woche
- Reinigungsklasse 3: 3 mal je Woche
- Reinigungsklasse 4: ab 4 mal je Woche
Die Durchführung der Straßenreinigung obliegt den Bauamtlichen Betrieben.
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Bianca Hutzenthaler
Altstadt 315
84028 Landshut
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Zweitwohnungssteuer
Der Stadtrat der Stadt Landshut hat im Dezember 2005 einstimmig beschlossen, in Landshut zum 1. Januar 2006 eine Zweitwohnungssteuer einzuführen. Die Zweitwohnungssteuer ist durch eine Satzung geregelt.
Die Stadt Landshut nutzt damit die durch den Bayerischen Landtag seit August 2004 eingeräumte Möglichkeit Zweitwohnungssteuer zu erheben. Hintergrund ist, dass die Infrastruktur einer Kommune grundsätzlich auf Spitzenbelastungen ausgelegt sein muss, an deren Kosten Personen mit Zweitwohnungen über spezielle Entgelte (Beiträge, Gebühren, Baukostenzuschüsse, etc.) nur unzureichend beteiligt werden können. Auch tragen sie nicht durch Einkommensteueranteile und durch vom Erstwohnsitz abhängige staatliche Finanzausgleichleistungen zum Einnahmenaufkommen der Stadt bei.
Was muss ich sonst noch wissen?
Rechtsgrundlagen:
- Artikel 3 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit einer gemeindlichen Zweitwohnungssteuersatzung
Höhe der Zweitwohnungssteuer:
10 Prozent der Jahres-Nettokaltmiete
- Bei Mietwohnungen: Miete (entsprechend Mietvertrag) ohne Nebenkosten und Heizung
- Bei Wohneigentum: Ermittlung der Miete anhand der Angaben zum Objekt und des Mietpreisspiegels der Stadt Landshut
Steuerfestsetzung:
- Die Festsetzung erfolgt durch den Zweitwohnungssteuerbescheid.
Fälligkeit / Steuerzahlung:
- Die Steuer ist jeweils zum 1. Juni eines jeden Jahres für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen. Entfällt oder entsteht die Steuerpflicht innerhalb eines Jahres, wird die Zweitwohnungssteuer anteilig für das Jahr berechnet
- Diese Frist (1.6.) gilt ebenso für die Folgejahre (nach dem Erstbescheid erfolgt keine weitere Zahlungsaufforderung)
Online-Formular Zweitwohnungssteuer
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Sachbearbeitung Steueramt und Anliegerleistungen
Eugenia Wesner
Altstadt 315
84028 Landshut
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Sachgebietsleitung Steueramt und Anliegerleistungen
Günter Götz
Altstadt 315
84028 Landshut
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Mo.-Do.
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
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Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
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Mo.-Do.
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
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Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung