Stadt landshut
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Bauvoranfrage

Gemäß Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO)  ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.
Der Vorbescheid ist somit eine dem späteren Baugenehmigungsverfahren bereits vorweg genommene Entscheidung zu Teilaspekten der rechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens.

Was muss ich tun?

Das Amt für Bauaufsicht bietet Ihren Kunden im Rahmen einer allgemeinen Bauberatung Hilfestellung an und gibt zu Baurechts- und Verfahrensfragen mündlich Auskünfte und Empfehlungen. Allerdings lässt sich im Rahmen dieser Beratung – schon aus rechtlichen Gründen – der oft geäußerte Kundenwunsch nach einer verbindlichen Auskunft nicht erfüllen. Soweit es daher im Vorfeld eines Bauantrages bereits auf eindeutig verlässliche und rechtlich verbindliche Aussagen ankommt, ist dies nur über einen förmlichen Vorbescheidsantrag möglich.

Welche Fristen sind zu beachten?

Der Vorbescheid gilt drei Jahre und kann auf Antrag um jeweils zwei Jahre verlängert werden.

Was muss ich bereit halten?

Neben der konkreten Fragestellung sind alle Bauvorlagen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) beizulegen, die zur Beantwortung dieser Fragen notwendig sind. Grundsätzlich immer sind ein Amtlicher Lageplan und ein Lageplan mit Darstellung der bestehenden, beziehungsweise geplanten Gebäude im Maßstab 1:1000 sowie eine Baumbestandserklärung erforderlich. Sofern Baumbestand vorhanden ist, ist ein Baumbestandsplan zu ergänzen.

Je nach Fragestellung sind darüber hinaus weitergehende Planunterlagen mit hinreichend detaillierten Maß- und Nutzungsangaben vorzulegen.

Geben Sie auch immer die Baukosten an und vergessen Sie nicht, die Pläne und Unterlagen zu unterschreiben (bei Bauherrengemeinschaften alle Beteiligte!) sowie eventuelle Vollmachten beizugeben. Auf Ihren Antrag hin kann von der Beteiligung der Nachbarn im Vorbescheidsverfahren abgesehen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde zustimmt. Dies bietet sich an, wenn es sich nur um eine Abklärungsfrage mit der Behörde handeln soll. Aber Vorsicht: In diesen Fällen entfaltet der Vorbescheid gegenüber den Nachbarn keine Bestandskraft, das heißt, ein Nachbar kann auch nachträglich noch Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen! Beachten Sie, dass jedoch immer die Nachbarn mit Namen und genauer Adresse mit anzugeben sind, da ansonsten Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann.

Was muss ich sonst noch wissen?

Die Fragestellung soll möglichst konkret und zielgerichtet mit "ja" oder "nein" zu beantworten sein.

Allgemein oder offen formulierte Fragen, wie zum Beispiel

  • Ist das Vorhaben genehmigungsfähig?
  • Welche Geschossflächenzahl ist zulässig?
  • Welche Nutzungen sind möglich?
  • Gibt es Vorschriften, die entgegenstehen?

können nicht beantwortet werden.

Zudem sind auch nur Fragen zulässig, die sich auf das Baurecht beziehen, nicht jedoch zum Beispiel zu Grundstücksteilungen oder zu sonstigen Abklärungen mit städtischen Dienststellen.

Schränken Sie die Fragestellung auf den notwendigen Umfang ein. Bedenken Sie, dass darüber hinausgehende Fragen den Arbeitsaufwand – meist auch unter Beteiligung weiterer Fachdienststellen – oft unverhältnismäßig erhöhen und damit die Bearbeitungszeit Ihres Antrags verlängern.

Planunterlagen

Die Planunterlagen müssen konkret den Inhalt der Fragestellungen wiedergeben.
Plandarstellungen, die über die Fragen hinausgehen werden nicht geprüft und daher auch nicht von der Bindewirkung erfasst. Diese ist auch nur soweit gegeben, wie der spätere Bauantrag dem Vorbescheid auch tatsächlich entspricht. Änderungen in einem laufenden Vorbescheidsverfahren erfordern in der Regel einen neuen Antrag.

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