Stadt landshut
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Bauantrag

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt.

Sofern auf einem Antrag keine Datenschutzerklärung enthalten ist oder ein Antrag formlos gestellt werden kann (zum Beispiel isolierte Befreiung), ist ergänzend das vom Bauherrn unterschriebene Formular zum Datenschutz einzureichen.

Antrag

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.

Was muss ich sonst noch wissen?

Voraussetzungen
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, die im Buchhandel erhältlich sind, zu stellen. Er ist mit den erforderlichen Unterlagen (unter anderem Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, usw.) bei der Gemeinde einzureichen. Der Bauantrag muss vom Antragsteller oder der Antragstellerin und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (w/m/d - Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker) unterschrieben sein. Die Gemeinde legt den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) vor. Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte sowie bestimmte größere Gemeinden sind selbst Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.

Kosten
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen (je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 v. T. und 4 v. T.) der Baukosten. Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

Rechtsgrundlagen
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) Art. 64, 68, 69 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Zuständige Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen
Die Gebietseinteilung der Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen ist unter "Bauaufsichtsamt" hinterlegt.

Allgemeine Informationen

Bauantrag, Allgemeine Informationen - Planung

Beauftragen Sie für die Planung und Genehmigung Ihres Bauvorhabens unbedingt Fachleute. Die Bayerische Bauordnung schreibt spätestens für die Durchführung des Verfahrens und für die Bauabwicklung Bauvorlage- und Nachweisberechtigte vor. Das sind in der Regel Architekten, Bauingenieure oder - für weniger umfangreiche Bauvorhaben, Absolventen der entsprechenden Hochschulen oder Handwerksmeister des Bauhandwerks (w/m/d).
Als erstes sollten Sie mit Ihrem Entwurfsverfassenden klären, welche Voraussetzungen für Ihr Vorhaben gelten.

Hier erhalten Sie erste Informationen über die planungsrechtlichen Festsetzungen für Ihr Grundstück.
 

Genehmigungspflicht nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Die Bayerische Bauordnung unterscheidet in

  • Genehmigungspflichtige Vorhaben
  • Verfahrensfreie Vorhaben
  • Freistellungsverfahren

Genehmigungspflichtige Vorhaben

In der Regel benötigen Sie für Baumaßnahmen wie Neubau, Erweiterung oder Umbau eine Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde – dies ist in Landshut das Amt für Bauaufsicht. Ebenso sind Nutzungsänderungen meist genehmigungspflichtig, auch wenn damit keine Baumaßnahme verbunden ist (zum Beispiel die Änderung einer Wohnung in Büro).

Im Baugenehmigungsverfahren gibt es zwei Prüfverfahren:

  • Baugenehmigungsverfahren (mit umfassender Prüfung)
    Dieses Verfahren wird nur noch bei so genannten Sonderbauten angewandt. Das sind im Gesetz bestimmte  Fallgruppen von besonders schwierigen Gebäuden oder besonders gefährdeten Nutzungen.
  • Vereinfachtes Verfahren
    Für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind findet im Vereinfachten Verfahren nur eine stark eingeschränkte Prüfung statt. Dieses Verfahren, bei dem sich die behördliche Prüfung im Wesentlichen auf das Planungsrecht beschränkt, wird damit zum Regelfall. Prüfungen wie zum Beispiel Brandschutz, Sicherheitsanforderungen oder die vorgeschriebenen Abstände zu den Nachbarn sind vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen.

Verfahrensfreie Vorhaben

Die Bauordnung lässt allerdings auch eine Reihe von Vorhaben zu, die ohne Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden können (verfahrensfreie Vorhaben). Dazu gehören zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³
  • Garagen mit einer Fläche bis zu 50 m²
  • Terrassenüberdachungen bis zu einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m
  • Heizungen und Kamine
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
  • Einbau und Änderung von Fenstern und Türen
  • private Kinderspielplätze
  • Fahrradabstellanlagen bis zu 30 m²
  • Wasser- und Schwimmbecken mit einem Inhalt bis zu 100 m³
  • Beseitigung (Abbruch) von bestimmten freistehenden Gebäuden

Die verfahrensfreien Vorhaben sind abschließend in Art. 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) aufgeführt. Ist ein Vorhaben dort nicht genannt, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass ein Verfahren erforderlich ist. (Text der Bayerischen Baurdnung BayBO auf der Seite der Obersten Baubehörde.)

Freistellungsverfahren

In Gebieten, in denen durch einen Bebauungsplan die planungsrechtliche Zulässigkeit geregelt ist, können bestimmte Vorhaben vom Genehmigungsverfahren freigestellt werden, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten sind und die Gemeinde nicht erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese Vorhaben müssen lediglich in einer vorgeschriebenen Form dem Amt für Bauaufsicht angezeigt werden.
Eine Prüfung über die Zulässigkeit findet im Vorfeld nicht statt. Die Baubehörde kann hier lediglich im Rahmen der Bauüberwachung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen.

Pflichten des Bauherrn

Insbesondere im Vereinfachten Verfahren, im Freistellungsverfahren und bei verfahrensfreien Vorhaben wurde vom Gesetzgeber die Verantwortung beim Bauen auf die Bauherrinnen oder Bauherrn übertragen. Sie haften dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, unabhängig davon, ob die Behörde prüft. Da Bauherrinnen oder Bauherrn dazu in der Regel nicht in der Lage sind, müssen sie Fachleute beauftragen. Für bestimmte Arbeiten sind Fachleute mit qualifizierter Ausbildung vom Gesetz vorgeschrieben. Denken Sie insbesondere auch bei vermeintlich geringfügigen verfahrensfreien Vorhaben daran, dass trotz der Verfahrensfreiheit öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen können. So kann das Gartenhaus eventuell an der geplanten Stelle nicht zulässig sein, weil es zum Beispiel der Festsetzung eines Bebauungsplanes widerspricht oder geschützte Bäume beeinträchtigt.

Das Amt für Bauaufsicht kann gegebenenfalls, unabhängig vom Prüfumfang im Verfahren, bei der nachträglichen Bauüberwachung die Einhaltung dieser Vorschriften einfordern.

Bauantrag

Nach Klärung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Bedingungen kann die Eingabeplanung erfolgen. Benötigen Sie für die Planung genehmigte Bestandspläne können Sie diese in der Registratur ebenfalls im Erdgeschoss Luitpoldstraße 29 einsehen und kopieren. Sie benötigen dazu eine Zustimmung des Grundstückeigentümers.

Übersicht der am Bau beteiligten Personen

Antragsteller und Bauherr
Die Bauherrinnen und Bauherren sind die Verantwortlichen gegenüber der Behörde. Sie sind für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich und müssen geeignete Fachkräfte beauftragten, wenn sie nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen. An sie richten sich die Bescheide und Verfügungen der Behörde.

Vertretung des Bauherrn
Liegt eine gesetzliche geregelte Vertretung vor, ist immer die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter anzugeben. Zum Beispiel bei juristischen Personen wie GmbH, AG etc. oder bei Bauherren, die selbst nicht verhandlungsfähig sind.

Treten mehrere Personen als Bauherr auf, so können sie zur Vereinfachung eine Person als Vertretung benennen. Bei Wohnungseigentums- oder Erbengemeinschaften benennen Sie bitte immer eine Vertretung. Beachten Sie, dass die Angaben zur Vertretung im Bauantragsformblatt (unter 2.) vollständig ausgefüllt sind. Das Formular und damit auch die Vertretungsregelung muss von den Antragstellern original unterschrieben sein. Legen Sie gegebenenfalls eine ausreichend formulierte Vollmacht bei, die von allen Antragstellerinnen und Antragstellern unterzeichnet ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass bei mehreren Bauherrn eine Person benannt wird, die ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt. Die Vertretung hat die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Amt für Bauaufsicht wie die Antragstellerin oder der Antragsteller. Der vertretende Person tritt an deren Stelle, sie ist Ansprechpartnerin und Adressatin für Bescheide.

Entwurfsverfasser
Sie sind verantwortlich für die Entwürfe, die Übereinstimmung der Planunterlagen, die jeweiligen Nachweise, die Ausführung und die richtige Wahl der Materialien. Sofern sie im Antragsformular (unter 9.) bevollmächtigt sind, Verhandlungen mit der Behörde zu führen, werden Rückfragen und Änderungen im Genehmigungsverfahren zunächst mit ihnen geführt. Zur Unterschriftenvertretung und zum Empfang von Bescheiden etc. ist jedoch eine gesonderte Vollmacht erforderlich. Der Umfang der Vorlageberechtigung und der Berechtigung zum Erstellen von bautechnischen Nachweisen ist in der Bayerischen Bauordnung in Artikel 61 festgelegt (zum Beispiel eingeschränkte Vorlageberechtigung für Hochschulabsolventen der entsprechenden Studiengänge und Handwerksmeister des Baufachs für Vorhaben bis zu drei Wohneinheiten).

Die Vorlageberechtigung ist zusammen mit dem Bauantrag, beziehungsweise dem Antrag auf Vorbescheid oder Freistellungsverfahren nachzuweisen.

Architekten, bauvorlageberechtigte Bauingenieure und Prüfsachverständige (w/m/d) finden Sie unter folgenden Adressen
Bayerische Architektenkammer
Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Unternehmen
Sie sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung und den sicheren Betrieb der Baustelle. Sie achten auf die richtige Verwendung der Bauprodukte und kümmern sich um die entsprechenden Nachweise. Sie müssen die für ihre Arbeit erforderliche Sachkenntnis, Erfahrung und Arbeitsvorrichtungen verfügen.

Prüfsachverständige
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der BayBO oder in Vorschriften auf Grund der BayBO vorgesehen ist. Sie bescheinigen unter anderem die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit, die Richtigkeit der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz, sowie die Einmessung von Gebäuden. Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die verantwortlichen Sachverständigen die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. In bestimmten Fällen werden Prüfingenieure durch die Bauaufsichtsbehörde beauftragt (Statikprüfung bei Sonderbauten).


Nachbarn
Allen Eigentümerinnen und Eigentümern von Nachbargrundstücken, beziehungsweise allen Erbbauberechtigten sind die Bauzeichnungen (mindestens die erste Fertigung) zur Unterschrift vorzulegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Privatpersonen oder um juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts handelt (zum Beispiel Stadt Landshut oder Freistaat Bayern). Die Unterschrift gilt als Zustimmung.
 
Nachbargrundstücke sind:

  • Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen - auch sogenannte Punktnachbarn.
  • Weitere Grundstücke, die durch das Bauvorhaben in ihren schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden können. Dies können zum Beispiel sein:
    • gegenüberliegende Nachbargrundstücke, sofern die Abstandsfläche die Straßenmitte überschreitet
    • Nachbargrundstücke, die Tiefgaragenzufahrten gegenüberliegen

Geben Sie in den Plänen und im Antragsformblatt die Namen und Anschriften der Nachbarn und die betreffenden Flurstücksnummern an. Beachten Sie, dass alle Eigentümer und Eigentümerinnen eines Grundstücks aufzuführen sind. Hat ein Nachbar oder eine Nachbarin nicht zugestimmt, ist unbedingt die vollständige Anschrift erforderlich, da in diesem Fall ein Abdruck des Bescheides zugestellt werden muss.
 
Für Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz unterschreibt in der Regel die bevollmächtigte Verwaltung. Deren Unterschrift gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer. Im Antragsformblatt ist daher immer die vollständige Adresse der bevollmächtigten Hausverwaltung anzugeben, da ihr regelmäßig ein Abdruck des Bescheides zugesandt wird.

Hat eine Nachbarin oder ein Nachbar die Zustimmung verweigert, kann die Gemeinde nach ihrem Ermessen auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers, den Nachbarn schon während des Verfahrens vom Bauantrag verständigen. Der Bauherr ist grundsätzlich selbst für die Klärung der nachbarlichen Verhältnisse und für die Durchführung der Nachbarbeteiligung verantwortlich. Die Verständigung ist kostenpflichtig.

Wenn Sie eine bauliche Anlage planen, bei der damit zu rechnen ist, dass ein größerer Kreis von Nachbarn sich gefährdet, benachteiligt oder belästigt fühlen könnte, kann auf Antrag ein besonderes Nachbarbeteiligungsverfahren durchgeführt werden. Klären Sie diese Frage bitte frühzeitig mit dem Amt für Bauaufsicht und Wohnungswesen.

Die Nachbarn, die im Antragsformular genannt sind, aber auf den Plänen nicht unterschrieben haben, erhalten einen Abdruck des Bescheids. Sie haben die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage gegen die Genehmigung zu erheben. Sollten Sie vergessen haben, eine Nachbarin oder einen Nachbarn anzugeben, besteht auch nach Ablauf dieses Monats keine Rechtssicherheit. Nachbarn, die erst später Kenntnis von einem Bauvorhaben erhalten, können auch ab diesem Zeitpunkt noch klagen.

Amtliche Formblätter

Für den Bauantrag erforderlich

  • Bauantragsformular (immer)
  • Baubeschreibung (immer)
  • Beseitigungsanzeige (bei Beseitigung nicht verfahrensfreier Vorhaben)
  • Abstandsflächenübernahme (wenn betroffen)
  • Baumbestandserklärung
  • Betriebsbeschreibung
  • Formular Freiflächengestaltung
  • Erhebungsbogen (Angaben zur Bautätigkeitsstatistik)
  • Erhebungsbogen zum Bauabgang (bei Beseitigung)
  • Zu Baubeginn:
    • Verantwortlicher für die Bauausführung (immer)
    • Baubeginnsanzeige (immer)
    • Anzeige der Nutzungsaufnahme (immer)
    • Bescheinigung Standsicherheit I (wenn betroffen)
    • Bescheinigung Standsicherheit II (wenn betroffen)
    • Bescheinigung Brandschutz I (wenn betroffen)
    • Bescheinigung Brandschutz II (wenn betroffen)
    • Bescheinigung Brandschutz III (wenn betroffen)
    • Bescheinigung Grundfläche und Höhenlage (bei Neu- und Anbauten)
    • Bescheinigung Baugrund und dessen Tragfähigkeit (wenn betroffen)
    • Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (wenn betroffen)

Entsprechende Antragsformblätter erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder im Internet.

Vollmachten

Wenn Vertreterinnen oder Vertreter unterschreiben, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die von allen vertretenen Personen unterzeichnet ist. Der Umfang der Vollmacht muss ausreichend definiert sein (zum Beispiel Unterschrifts- und/ oder Empfangsberechtigung). Beachten Sie bitte, dass die im Antragsformblatt unter Ziffer 9 bezeichnete Vollmacht für den Entwurfsverfassenden keine Unterschriftsberechtigung beinhaltet und auch nicht zum Empfang von Bescheiden oder Anträgen berechtigt. Entwurfsverfassende und Sachverständige müssen immer persönlich unterschreiben, sofern nicht deren Unternehmen gemäß Art. 61 Abs. 6 BayBO zeichnungsberechtigt ist. Sie können Ihren Antrag oder Ihre Anzeige im baurechtlichen Verfahren nur in bestimmter, gesetzlich vorgeschriebener Form bei den zuständigen Behörden einreichen. Die Antragsunterlagen, die Darstellung der Pläne und deren Inhalte sind in der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) oder in Spezialgesetzen zur Bauordnung geregelt. Das Amt für Bauaufsicht benötigt für die Beurteilung des Antrags von Beginn an vollständige Unterlagen. Fehlende oder unvollständige Unterlagen verzögern nicht nur das Verfahren, nach den Vorschriften der BayBO gilt Ihr Antrag automatisch als zurückgezogen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht innerhalb einer von dem Amt für Bauaufsicht und Wohnungswesen gesetzten Frist nachgereicht wurden. Diese Zurückziehung ist kostenpflichtig.

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