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EU-Bürger & Angehörige

Europa

Daueraufenthaltsbescheinigungen

Wenn Sie ununterbrochen und rechtmäßig hier leben, haben Sie nach fünf Jahren das Recht, auf Dauer in Deutschland zu bleiben.

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens fünf Jahre lang freizügigkeitsberechtigt in Deutschland gewesen sein.

  • Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:
    • Arbeitnehmer und Auszubildende
    • Arbeitssuchende (für eine Dauer von bis zu sechs Monaten)
    • niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
    • selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
    • Empfänger von Dienstleistungen
    • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
    • Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
    • Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht.
    • Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige folgender Länder:
      Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Ausländerbehörde)
  • gültigen Personalausweis oder Reisepass

HINWEIS: MÖGLICHERWEISE WERDEN EINZELFALLBEDINGT NOCH WEITERE UNTERLAGEN BENÖTIGT!

Gebühr

10 Euro

Aufenthaltskarten für Familienangehörige EU-Bürger

Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Arbeitssuchende (für eine Dauer von bis zu sechs Monaten)
  • niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
  • selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
  • Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
  • Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht.

Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte (befristet) für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt.

Benötigte Unterlagen für eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Mietvertrag
  • Arbeitsvertrag sowie die letzten drei Einkommensnachweise
  • Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde - mit Apostille oder Legalisationsvermerk
  • Geburtsurkunde für jedes Kind - mit Apostille oder Legalisationsvermerk

Für fremdsprachige Urkunden gilt grundsätzlich:
Es muss das ausländische Original sowie die beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.

Gebühr

  • Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
    (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres):           22,80 Euro

  • Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
    (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres):                  37 Euro

Daueraufenthaltskarten

Daueraufenthaltskarte (unbefristet) für Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten

Benötigte Unterlagen für die Beantragung

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Ausländerbehörde)
  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto

HINWEIS: MÖGLICHERWEISE WERDEN EINZELFALLBEDINGT NOCH WEITERE UNTERLAGEN BENÖTIGT!

  • Ausländerbehörde im Einwohner- und Standesamt

    EU-Recht / Verpflichtungserklärungen / Abholung elektronischer Aufenthaltstitel

    Luitpoldstraße 29

    84034 Landshut

    Tel.: 0871 - 88 22 41

    Fax: 0871 - 88 22 40

    Mail: EU-Recht@landshut.de

    • Öffnungszeiten
    • Mo.

      08:00 - 12:00 Uhr

    • Mi.

      08:00 - 12:00 Uhr

      14:00 - 17:30 Uhr

    • Do.

      08:00 - 12:00 Uhr

    • Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    Termine können per E-Mail oder telefonisch vereinbart werden.

    Öffnungszeiten
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    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.

    08:00 - 12:00 Uhr

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    08:00 - 12:00 Uhr

Termine können per E-Mail oder telefonisch vereinbart werden.