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Aufenthaltserlaubnis

Visum/Aufenthaltstitel

Ausländische Staatsangehörige, die auch nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, benötigen für Ihren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie ist grundsätzlich befristet und wird in der Regel nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck (Familiennachzug, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Studium etc.) erteilt.

Familiennachzug zu deutschen oder ausländischen Ehegatten/Lebenspartnern

Voraussetzungen

Bevor ausländische Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner nach Deutschland reisen können, muss ein Visum zum Familiennachzug (Ehegattenachzug) bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden. Sollte die Eheschließung/ Eintragung der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet geplant sein, ist hierfür auch ein entsprechendes Visum nötig. 

Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea benötigen kein Visum.

Voraussetzungen:

  • Beide Ehepartner/Lebenspartner müssen 18 Jahre alt sein,
  • der nachziehende Ehepartner/Lebenspartner muss sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen können (A1-Sprachzertifikat).

Aufenthaltserlaubnis

Nach der Einreise muss sich der nachziehende Ehepartner/Lebenspartner zuerst im Bürgerbüro anmelden. Ohne erfolgte Anmeldung kann die Ausländerbehörde nicht tätig werden.

Nach der Anmeldung muss ein Termin für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde vereinbart werden. Für die Beantragung werden noch weitere Unterlagen beziehungsweise Dokumente benötigt:

  •  vollständig ausgefülltes Antragsformular (rechts in der Downloadbox)
  •  gültiger Reisepass
  •  ein aktuelles biometrisches Passbild
  •  Heiratsurkunde mit Legalisation bzw. Apostille
  •  Sprachzertifikat A1
  •  Krankenversicherungsnachweis

Gebühren & Bearbeitungszeit

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 100 Euro.

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, beträgt die Bearbeitungszeit vier bis sechs Wochen.
Die Produktion der Karte erfolgt bei der Bundesdruckerei.

Studium

Voraussetzungen

Bevor ausländische Studenten nach Deutschland reisen können, muss ein Visum zum Studium oder zur studienvorbereitenden Maßnahme bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden.

Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea benötigen kein Visum.

Weiter wird vorausgesetzt, dass Sie über eine

  • allgemeine Hochschulzugangsberechtigung,
  • einen Nachweis über die Zulassung zum Studium einer Universität oder Hochschule oder
  • Immatrikulationsbescheinigung verfügen.

Aufenthaltserlaubnis

Nach der Einreise muss sich der ausländische Student zuerst im Bürgerbüro anmelden. Ohne erfolgte Anmeldung kann die Ausländerbehörde nicht tätig werden.

Nach der Anmeldung muss ein Termin für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde vereinbart werden. Für die Beantragung werden noch weitere Unterlagen bzw. Dokumente benötigt:

  •  vollständig ausgefülltes Antragsformular (rechts in der Downloadbox)
  •  gültiger Reisepass
  •  ein aktuelles biometrisches Passbild
  •  Finanzierungsnachweis in Form einer Verpflichtungserklärung oder eines Sperrkontos
  •  Immatrikulationsbescheinigung
  •  Mietvertrag
  •  Krankenversicherungsnachweis

Bitte beachten Sie, dass die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn Ihr Lebensunterhalt während des Studiums gesichert ist. Der Lebensunterhalt kann mit einer Verpflichtungserklärung oder einem Sperrkonto gesichert werden. Bei einem Sperrkonto handelt es sich um ein spezielles Konto, das zu Gunsten der Ausländerbehörde mit einem Sperrvermerk versehen wird. Für das laufende Jahr beträgt die Sperrsumme, die auf dem Konto für ein Jahr hinterlegt werden muss, 10.332 Euro, was einem monatlichen Verfügungsrahmen von 861 Euro entspricht.

Wechsel Studienfach

Streben Sie an, das Studienfach oder den Studienschwerpunkt zu wechseln, so ist das der Ausländerbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Wechsel muss in Ihrem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel vermerkt werden.

Gleiches gilt beim Wechsel der Hochschule oder Universität.

Bearbeitungszeit & Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 100 Euro.

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, beträgt die Bearbeitungszeit vier bis sechs Wochen.
Die Produktion der Karte erfolgt bei der Bundesdruckerei.

Freiwilligendienst

Voraussetzungen

Bevor Ausländer, die einen Freiwilligendienst (Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst) ableisten wollen, nach Deutschland reisen können, muss ein Visum zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden.

Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea benötigen kein Visum.

Aufenthaltserlaubnis

Nach der Einreise muss sich der Teilnehmer am Freiwilligendienst zuerst im Bürgerbüro anmelden. Ohne erfolgte Anmeldung kann die Ausländerbehörde nicht tätig werden.

Nach der Anmeldung muss ein Termin für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde vereinbart werden. Für die Beantragung werden noch weitere Unterlagen bzw. Dokumente benötigt:

  •  vollständig ausgefülltes Antragsformular (rechts in der Downloadbox)
  •  gültiger Reisepass
  •  ein aktuelles biometrisches Passbild
  •  Arbeitsvertrag oder Vereinbarung zum Freiwilligendienst
  •  Krankenversicherungsnachweis

Zu beachten

Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet. Der Dienst dauert mindestens 6 und höchstens 18 Monate. Auch kann er ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) dauern in der Regel zwölf Monate. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten, in Ausnahmefällen auch bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist (§ 8 JFDG).

Bearbeitungszeit & Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 100 Euro.

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, beträgt die Bearbeitungszeit vier bis sechs Wochen.
Die Produktion der Karte erfolgt bei der Bundesdruckerei.

  • Ausländerbehörde im Einwohner- und Standesamt

    Luitpoldstr. 29

    84034 Landshut

    • Öffnungszeiten
    • Mo.

      08:00 - 12:00 Uhr

    • Mi.

      08:00 - 12:00 Uhr

      14:00 - 17:30 Uhr

    • Do.

      08:00 - 12:00 Uhr

    • Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    Termine können telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

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Termine können telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.