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Aufenthalt aus humanitären Gründen

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Humanitäre Aufenthaltstitel werden erteilt, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Wohlergehen des Betroffenen ernsthaft gefährdet ist. Hierbei spielen auch völkerrechtliche, persönliche, gesundheitliche und politische Belange eine Rolle. Entscheidungsgrundlage für die Ausländerbehörde ist hier im Regelfall die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren. Ferner können die Landesbehörden auch die Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen anordnen. Auch nachhaltige Integrationsbemühungen können zu einem humanitären Aufenthaltstitel führen.

Für Fragen zu diesem Thema können Sie sich auch gerne an asylrecht@landshut.de wenden.

Reiseausweis für Flüchtlinge

Einen Reiseausweis für Flüchtlinge können Personen erhalten, welchen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde. Aufgrund des Schutzes vor Verfolgung ist es Inhabern eines Reiseausweises für Flüchtlinge auch nicht gestattet, in das Heimatland zu reisen. Verstöße können unter Umständen zum Verlust der Zuerkennung führen.

Reiseausweis für Staatenlose

Einen Reiseausweis für Ausländer können Personen erhalten, welche nachweislich nicht im Besitz eines Passes beziehungsweise Passersatzes sind und einen solchen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

Für Fragen zu einem Reiseausweis für Ausländer können Sie sich gerne an asylrecht@landshut.de wenden.

  • Ausländerbehörde im Einwohner- und Standesamt

    Asylrecht / Duldungen / Gestattungen / humanitäre Aufenthaltstitel

    Luitpoldstraße 29

    84034 Landshut

    Tel.: 0871 - 88 22 41

    Fax: 0871 - 88 22 40

    Mail: asylrecht@landshut.de

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