
Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege werden Gebühren erhoben. Dies stellt viele Familien vor eine große finanzielle Herausforderung.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, beim Stadtjugendamt die Übernahme der Elternbeiträge zu beantragen. Ob die Gebühren übernommen werden können, ist abhängig von Ihrem Einkommen.
Grundsätzlich ist auch die Kostenübernahme für Essensgebühren und Spielgeld oder ähnliches möglich. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wer erhält einen Zuschuss zu den Kita- und Tagespflegegebühren?
Einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den monatlichen Kosten für die Kindertagesbetreuung haben Familien, denen die Belastung dafür nicht zuzumuten ist.
Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Sozialleistungen wie zum Beispiel
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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld)
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII (zum Beispiel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
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Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhalten.
Sollte die Familie keine dieser genannten Leistungen erhalten, dann erfolgt das Feststellen der zumutbaren Belastung durch das Gegenüberstellen einer berechneten Belastungsgrenze mit dem Einkommen der Eltern oder des Elternteils, der mit dem Kind zusammen lebt. Je nach Ergebnis der Einkommensprüfung können Kita- und Tagespflegegebühren nicht, teilweise oder vollständig vom Jugendamt bezuschusst werden.
Notwendige Unterlagen
Für die Übernahme von Kita- und Tagespflegegebühren ist eine schriftliche Antragstellung notwendig. Die Kindertageseinrichtung Ihres Kindes muss zudem eine Bestätigung ausfüllen.
Grundsätzlich ist jede von Ihnen im Antrag gemachte Angabe zu Ihren Einkommensverhältnissen zu belegen, zum Beispiel durch
- Bescheid bezüglich Arbeitslosengeld II und gegebenenfalls Eingliederungsvereinbarung
- Bescheid bezüglich Wohngeld
- Bescheid bezüglich Kinderzuschlag
- Bescheid bezüglich Leistungen nach dem SGB XII
- Bescheid bezüglich Asylbewerberleistungen und gültige Aufenthaltstitel
Falls keine dieser Sozialleistungen vorliegen, müssen folgend genannte Unterlagen vorgelegt werden:
- Mietvertrag
- Bescheid bezüglich Kindergeld
- Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung der letzten zwölf Monate
- gegebenenfalls. Bescheid bezüglich Arbeitslosengeld I
- zusätzlich alle Nachweise wie im Antrag beschrieben, die für den Antragsteller zutreffen
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Hinweis
Sofern Sie uns Unterlagen per E-Mail zukommen lassen möchten, bitten wir die Dateianhänge ausschließlich im Portable Document Format (*.pdf) oder als Bilddatei (*.jpg) zu übermitteln.
Die übermittelten Dateien sollen eine Größe von 5 MB nicht überschreiten.
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Sachbearbeitung Übernahme Kita-Gebühren Buchstaben A-Hd
Andrea Kiermaier
Luitpoldstr. 29 b, Zi. 210
84034 Landshut
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Sachbearbeitung Übernahme von Kita-Gebühren He-O
Sophia Weingast
Luitpoldstr. 29b, Zi. 209
84034 Landshut
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Sachbearbeitung Übernahme Kita-Gebühren Buchstaben P-Z
Dominik Rathmann
Luitpoldstr. 29b, Zi. 209
84034 Landshut
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Mo.-Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
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Mo.-Mi.
14:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten Jugendamt
Die individuellen Arbeitszeiten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von den Öffnungszeiten des Jugendamtes abweichen.
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