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Geburtsurkunde

Neugeborenes

Der Träger des Kranken- oder Geburtshauses ist gesetzlich dazu verpflichtet, anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen eine Geburtsanzeige zu erstellen.
Die wichtigsten Informationen zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes sind in diesem
Merkblatt zusammengefasst. Sollte die Geburtsanzeige nicht von beiden Elternteilen im Krankenhaus unterschrieben worden sein, besteht die Möglichkeit dies mit folgendem Formblatt nachzuholen.
Zur Namensführung des Kindes sind die Hinweise auf dem Formblatt zu beachten.

Von telefonischen Nachfragen bezüglich des Bearbeitungsstandes bitten wir abzusehen.
Falls zusätzliche Unterlagen benötigt werden, wird das Standesamt Landshut die Eltern kontaktieren.

Grundsätzlich sind Termine nur nach Vereinbarung mit dem Sachbearbeiter zu vergeben.

Die Geburtsurkunden werden den Eltern zugeschickt!

Fortführung des Geburtenregisters

Das Geburtenregister ist fortzuschreiben, wenn sich nach der Beurkundung der Geburt personenstandsrechtliche Veränderungen (zum Beispiel Vaterschaftsanerkennung, Adoption, Einbenennung, Erstreckung) ergeben.

Anerkennung der Vaterschaft

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen. Dies erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde, die kostenfrei ist.

Ausführliche Informationen zur Anerkennung der Vaterschaft finden Sie hier.

Namensführung

Einbennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung ihren Ehenamen erteilen.

Wenn der andere Elternteil auch sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind seinen Namen führt, ist es erforderlich, dass der andere Elternteil der Einbenennung zustimmt. Kann die Zustimmung des anderen Elternteils nicht beigebracht werden, kann diese unter Umständen durch das Familiengericht (Amtsgericht) ersetzt werden.

Sie können eine Einbennung direkt beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen.

Neubestimmung des Familiennamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge

Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen einer Frist von drei Monaten neu bestimmt werden.

Bitte legen Sie uns einen Nachweis über die gemeinsame Sorge (Sorgerechtserklärung, Sorgerechtsbeschluss oder Eheurkunde) vor.

Sie können eine Neubestimmung direkt bei dem Standesamt Ihres Wohnortes beantragen.

Adoption

Die Adoption wird auf Antrag vom Familiengericht durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen.

Die rechtswirksame Adoption wird im Geburtenregister eingetragen.

Ansprechpartner

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • zusätzlich
  • Mi.

    14:00 - 17:30 Uhr

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