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Meldewesen

Rathaus Haupteingang

Informationen zur Anmeldung & Ummeldung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitze müssen angemeldet werden. Wer für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung (Nebenwohnung) bezieht, unterliegt nicht der Meldepflicht, sofern er im Bundesgebiet für eine Wohnung gemeldet ist. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach Ablauf von drei Monaten.

Für Ihre Anmeldung bitten wir um persönliche Vorsprache beim Bürgerbüro. Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr (deutscher) Personalausweis und/oder Reisepass auf den neuen Wohnsitz geändert werden muss.

Bitte bringen Sie zur Anmeldung folgende Unterlagen mit:

  • Sämtliche Personalausweise und Reisepässe aller anzumeldenden Personen
  • Deutsche oder international ausgestellte Personenstandsurkunden (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch). Bei ausländischen Urkunden beziehungsweise Urteile wird stets eine deutsche Übersetzung verlangt.
  • Gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweise, falls Sie im Besitz solcher sind (zum Beispiel Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde)
  • Eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung (siehe nächster Punkt)

Für Personen bis zum 16. Lebensjahr obliegt die Pflicht zur Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des Einvernehmens beider Eltern.

Ist ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung bestellt, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.

Da wir hier nur grundlegende Informationen geben können, bitten wir Sie in Zweifelsfällen oder bei Fragen Kontakt mit uns aufzunehmen.

Bei Anmeldung einer Nebenwohnung erhebt die Stadt Landshut in der Regel eine Zweitwohnungsteuer. Auskünfte hierzu erteilt das Stadtsteueramt.

Wohnungsgeberbestätigung

Beim Einzug in eine Wohnung ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers immer erforderlich. Die Bestätigung muss in schriftlicher Form entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. 

Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist, den Namen des Eigentümers
  • Datum des Einzugs
  • Anschrift der Wohnung (mit Zusatzangaben, zum Beispiel Stockwerk, Wohnungsnummer)
  • Namen aller meldepflichtigen Personen, die in die Wohnung einziehen

Die Vorlage eines Mietvertrages alleine reicht nicht aus! Dieser erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung, da er nicht alle geforderten Angaben enthält. 

Wohnungsgeber oder Wohnungsgeberin ist zum Beispiel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragten Person oder Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

Ein Formular für eine Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie hier zum Download.

Formulare

Wohnungsgeberbestätigung

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

Download PDF Wohnungsgeberbestätigung

Anmeldung bei der Meldebehörde

  • Bei Neuanmeldung in Landshut mit Zuzug aus einer anderen Gemeinde
  • oder wenn bei einer bereits bestehenden Wohnung eine weitere Wohnung in Landshut angemeldet wird (Beiblatt erforderlich).

Download PDF Anmeldung

Anmeldung bei der Meldebehörde – Umzugsmeldung

Bei Umzug innerhalb Landshuts, wenn gleichzeitig die bisherige Wohnung in Landshut aufgegeben wird.

Download PDF Umzugsmeldung

Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen

Dieses wird zusätzlich zum Anmeldeformluar benötigt,

  • wenn Sie eine Nebenwohnung anmelden,
  • wenn Sie eine Hauptwohnung anmelden und die bisherige Hauptwohnung als Nebenwohnung beibehalten wird,
  • wenn Sie außer der anzumeldenden Wohnung noch weitere Wohnungen haben.

Bitte auf dem Beiblatt alle weiteren Wohnungen eintragen.

Download PDF Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen

Mitteilung über Änderung der Hauptwohnung

Zur Meldung eines Statuswechsels von bereits bestehenden und angemeldeten Wohnungen. Mit diesem Formblatt können Sie eine bestehende Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären, wobei gleichzeitig die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung wird. Die Meldung müssen Sie bei der neuen Hauptwohnsitzbehörde durchführen.

Download PDF Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung

Informationen zur Abmeldung

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde abmelden.

Das heißt, eine Abmeldepflicht besteht nur bei folgenden Situationen:

  • bei Wegzug ins Ausland
  • bei Wegzug in eine bereits bestehende weitere Wohnung:
    • Abmeldung einer Nebenwohnung (kann bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder bei der Meldebehörde der abzumeldenden Nebenwohnung durchgeführt werden), oder
    • Abmeldung einer Hauptwohnung zu einer bereits bestehenden Nebenwohnung, die dadurch alleinige oder Hauptwohnung wird (muss bei der Meldebehörde des neuen Hauptwohnsitzes durchgeführt werden)
  • wenn eine Wohnung aufgegeben wird und künftig kein fester Wohnsitz besteht

Sofern Sie aus einer Wohnung ausziehen und gleichzeitig eine neue Wohnung im Inland beziehen, erfolgt die Abmeldung der früheren Wohnung durch die Meldebehörde Ihres neuen Wohnsitzes.

Die Abmeldung muss innerhalb zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug aus der Wohnung erfolgen und ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

Für Ihre Abmeldung bitten wir um persönliche Vorsprache beim Bürgerbüro.

Bitte bringen Sie zur Abmeldung Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Die Abmeldung einer Wohnung ist gebührenfrei.

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Pflicht zur Abmeldung denjenigen, aus deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren ausziehen.

Ist ein Betreuer oder eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung bestellt, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. 

Da wir hier nur grundlegende Informationen geben können, empfehlen wir, in Zweifelsfällen oder bei Fragen Kontakt mit uns aufzunehmen. 

Formulare

Abmeldung bei der Meldebehörde

  • kann für alle oben beschriebenen Abmeldungen verwendet werden
  • bitte unbedingt das Auszugsdatum angeben
  • bei "Künftige Wohnung" bitte die künftige Haupt- beziehungsweise alleinige Wohnung, oder die bereits bestehende Hauptwohnung angeben

Download PDF Abmeldeformular

Meldebescheinigung

Jeder, der in Landshut gemeldet ist oder war, kann sich vom Bürgerbüro eine Meldebescheinigung ausstellen lassen. Dies können Sie persönlich vor Ort bei uns erledigen (Sie benötigen hierfür keinen Termin) oder online über unser Bürgerservice-Portal. Bitte führen Sie bei einer persönlichen Vorsprache ein gültiges Ausweisdokument mit. Die Gebühr für eine Meldebestätigung beträgt fünf Euro.

Formulare
  • Bürgerbüro im Einwohner- und Standesamt

    Luitpoldstraße 29, 1. Stock

    84034 Landshut

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Di.

      13:00 - 16:00 Uhr

      07:30 - 12:00 Uhr

    • Mi.

      07:30 - 12:00 Uhr

      14:00 - 18:00 Uhr

    • Do.-Fr.

      07:30 - 12:00 Uhr

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Di.

    13:00 - 16:00 Uhr

    07:30 - 12:00 Uhr

  • Mi.

    07:30 - 12:00 Uhr

    14:00 - 18:00 Uhr

  • Do.-Fr.

    07:30 - 12:00 Uhr