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Auskunft-/Übermittlungssperren

Rathaus Haupteingang

Das Einwohner- und Standesamt der Stadtverwaltung Landshut informiert darüber, dass gegen nachstehend aufgeführte Datenübermittlungen Widerspruch eingelegt werden kann. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht auch nicht begründet werden. Er kann vor Ort bei der Stadt Landshut, Einwohner- und Standesamt, Bürgerbüro, Luitpoldstr. 29, 84034 Landshut oder online über das Bürgerservice-Portal eingelegt werden.

Mögliche Übermittlungssperren in folgenden Fällen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene – hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden – dürfen nach § 50 Abs. 1 BMG, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen (§50 Abs. 5 BMG). Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG) eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.  Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind der 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei welchen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei der Weitergabe der Daten an Presse oder Rundfunk kann nicht ausgeschlossen werden, dass von dort auch eine Veröffentlichung im Internet erfolgt.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über: Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei welchen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Das Bundesmeldegesetz (§42 Abs. 1) sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch folgende Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitigen Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann nach § 42 Abs. 3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Diese Übermittlungssperre ist nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, maßgeblich. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Sie können die Einrichtung von Übermittlungssperren über das Bürgerservice-Portal oder mit nachfolgendem Formular beantragen. Bitte beachten Sie, dass für jede Person ein eigener Antrag gestellt werden muss. 

Falls Sie die Eintragung der Sperren mit dem Formular beantragen, können Sie uns dieses per Post zukommen lassen oder persönlich bei uns abgeben. Erst nach Eingang des ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrages kann die Sperre im Melderegister eingetragen werden.

Die Beantragung und Einrichtung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.

 

Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren

 

Oben genannte Übermittlungssperren gelten unbefristet so lange Sie ununterbrochen in Landshut gemeldet sind oder bis auf Widerruf. Falls Sie die Eintragung einer Übermittlungssperre nach einem Wegzug aus Landshut weiterhin wünschen, muss der Antrag bei Ihrer künftigen Wohnsitzgemeinde erneut gestellt werden. Gleiches gilt bei einem Wiederzuzug nach Landshut.

 

Auskunftssperre bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnlicher schutzwürdige Belange:

Die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister kann eingeschränkt werden, wenn ein Einwohner der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Für weitere Informationen zum Thema Auskunftssperre wenden Sie sich telefonisch an unsere Sachbearbeiter.

 

 

  • Bürgerbüro im Einwohner- und Standesamt

    Luitpoldstraße 29, 1. Stock

    84034 Landshut

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Di.

      07:30 - 12:00 Uhr

      13:00 - 16:00 Uhr

    • Mi.

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    • Do.-Fr.

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