Stadt landshut
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Busbeförderung / Schülerbeförderung

Der anschließend verlinkte Antrag ist ausgefüllt bei der Schule einzureichen. Von dort wird er an das Schulverwaltungsamt weitergeleitet.

Kostenfreiheit des Schulwegs

Die notwendie Beförderung von Schülern zur Schule ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule vom gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers aus. Sie besteht bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe.

Die Beförderungspflicht besteht, soweit

  • der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als zwei Kilometer, für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder
  • eine dauernde Behinderung der Schüler die Beförderung erfordert.

Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.

Für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von derzeit 420 Euro (Stand 1. Januar 2014) je Schuljahr übersteigen.

Hat ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der im vorigen Satz genannten Schüler mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet.

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise; der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

Achtung: Da im Rahmen der Fahrtkostenrückerstattung lediglich Tickets im günstigsten Tarif erstattet werden, möchten wir Sie auf das Angebot des Deutschlandtickets hinweisen: Ab 1. Mai 2023 besteht die Möglichkeit, ein digitales, deutschlandweit gültiges Deutschlandtickt im Abo für monatlich 49 Euro zu erwerben. Darüber hinaus soll das ermäßigte Deutschlandticket (monatlich 29 Euro) für Auszubildende ab dem 1. September 2023 und für Studierende zum Wintersemester 2023/2024 erhältlich sein.

Der Bildungs- und Kultursenat des Landshuter Stadtrates hat 2013 beschlossen über die gesetzlichen Leistungen hinaus für die Grundschüler bei folgenden Voraussetzungen auf freiwilliger Basis eine Kostenfreiheit des Schulweges zu gewähren.

Schulwege von Grundschülern entlang von Bundesstraßen, deren Gehweg nicht durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgesondert ist, sind als besonders gefährlich anzusehen und können als Schulwege keine Berücksichtigung finden.

Schulwege, die Steigungen von mindestens fünf Prozent auf einer Länge von mindestens 500 Metern aufweisen, sind für Grundschüler als so beschwerlich einzustufen, dass hier bereits ab einer Schulweglänge von 1,5 Kilometern die kostenlose Schülerbeförderung gewährt wird. Gesetzlich gibt es eine Fahrkarte erst ab einer Entfernung von über zwei Kilometern.

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr