Ausbildungsförderung für Schüler
Für Auszubildende, die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung haben, besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).
Voraussetzungen
Gefördert werden nur Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Deutsche, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedstaaten. Gefördert werden in der Regel nur Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlagen
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG)
Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG)
Title-Tag
Aufstiegs-BAföG
Auszubildende mit abgeschlossener beruflicher Erstausbildung, die sich zu Technikern, Handwerks- und Industriemeistern etc. weiterqualifizieren wollen, können Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), dem sogenannten "Meister-BAföG", erhalten.
Title-Tag
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Sachgebietsleitung Amt für Ausbildungsförderung
Maria Philbert-Koegst
Luitpoldstr. 27 b
84034 Landshut
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Sachbearbeitung Amt für Ausbildungsförderung
Birgit Aigner
Luitpoldstr. 27 b
84034 Landshut
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Sachbearbeitung Amt für Ausbildungsförderung
Fabian Oswald
Luitpoldstr. 27 b
84034 Landshut
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Mo.-Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
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Mi.
14:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten
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