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Hilfe zu Bestattungskosten

Bild einer Aussegnungshalle auf einem Friedhof

Die erforderlichen Bestattungskosten werden übernommen, soweit es den hierzu verpflichteten Personen wie vertraglich Verpflichteten, Erben, Unterhaltsverpflichteten oder den zur Besorgung der Bestattung Verpflichteten finanziell nicht möglich ist.

Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung vorliegen muss und zudem ein Werkvertrag mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen wurde, also eine tatsächliche Kostenlast zu tragen ist. Der Nachlass ist vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen. Personen, die sich moralisch verpflichtet fühlen, eine Bestattung in Auftrag zu geben, aber keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung haben, können die Kosten nicht erstattet bekommen.

Das Sozialamt übernimmt die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten für ein einfaches Begräbnis. Bitte weisen Sie das Bestattungsinstitut bei der Beauftragung darauf hin. Der Antrag auf Hilfe zu Bestattungskosten sollte rechtzeitig beim Sozialamt, Sachgebiet Allgemeine Sozialhilfe und Sonderaufgaben, gestellt werden also zeitnah nach dem Trauerfall.

 

Das Antragsformular wird Ihnen nach telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Anforderung zugeschickt.

Gibt niemand die Bestattung in Auftrag, übernimmt dies die Friedhofsverwaltung. Seitens der Friedhofsverwaltung werden die Bestattungskosten im Nachgang bei den Verpflichteten in Rechnung gestellt.

 

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

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