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Unterhaltsvorschuss

Symbolbild Landshut Heilig-Geist

Broschüre Unterhaltsvorschuss mit AntragDer Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für die Kinder Alleinerziehender, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht genügend Unterhalt bekommen.

Diese staatliche Leistung stellt eine Unterstützung für alleinerziehende Elternteile dar. Unterhaltsvorschussleistungen müssen aber grundsätzlich vom anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgezahlt werden, sofern dieser leistungsfähig ist. Die Unterhaltsvorschussstelle ist somit nicht nur für die Bewilligung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses, sondern auch für die Rückforderung der gezahlten Leistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zuständig.

Die staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen sind geringer als die gesetzlich festgelegten Mindestunterhaltssätze. Daher empfiehlt es sich in vielen Fällen neben den Unterhaltsvorschussleistungen auch eine Beistandschaft zur Geltendmachung des vollen Unterhaltes zu beantragen. Die Beistandschaft unterstützt zudem auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

Wer erhält Unterhaltsvorschussleistungen?

Ein Kind erhält Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält,
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

  • das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.

Ein Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er

  • verheiratet oder verpartnert ist und nicht dauernd vom Ehe- beziehungsweise Lebenspartner getrennt lebt (Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner muss nicht der andere Elternteil sein),
  • unverheiratet ist und mit dem anderen Elternteil zusammenlebt,
  • nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ist ausgeschlossen, wenn Sie als alleinerziehender Elternteil

  • sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zur erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
  • verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd vom Ehe- beziehungsweise Lebenspartner getrennt leben oder
  • unverheiratet mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenleben

oder wenn der andere Elternteil

  • Unterhalt mindestens in Höhe der in der Altersstufe maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung zahlt.

Wie hoch sind die Unterhaltsvorschussleistungen?

Die Leistungshöhe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Vom Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld (ab 1. Januar 2023 monatlich 250 Euro) abgezogen.

Damit ergeben sich ab 1. Januar 2024 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:

In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 230 Euro
In der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 301 Euro
In der dritten Altersstufe (Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

395 Euro

Erhalten Kinder Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, die geringer als die obengenannten Unterhaltsvorschussbeträge sind, wird bis zum Unterhaltsvorschuss-Regelsatz aufgestockt. Ebenso werden Halbwaisenbezüge auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet. Bei Kinder, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird teilweise auch das eigene Einkommen bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses berücksichtigt.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter fünf Euro werden nicht gezahlt.

Wie lange werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt?

Unterhaltsvorschussleistungen können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dauerhaft bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) bezogen werden.

Notwendige Unterlagen

Unterhaltsvorschussleistungen müssen schriftlich beantragt werden.

Für die Beantragung sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausweisdokument des alleinerziehenden Elternteils
  • gegebenfalls Vaterschaftsanerkennung
  • gegebenfalls Aufenthaltstitel
  • gegebenfalls  Unterhaltstitel (zum Beispiel Gerichtsurteil, -beschluss, -vergleich oder durch sonstige Urkunde)
  • gegebenfalls Nachweise über Unterhaltszahlungen oder Bemühungen um Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
  • ab dem vollendeten 12. Lebensjahr und laufendem SGB II-Leistungsbezug: vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
  • bei Kindern, die älter als 15 Jahre sind: Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise des Kindes
  • Sachbearbeitung Unterhaltsvorschuss Buchstaben A-Gl

    Anna-Lena Finsterhölzl

    Luitpoldstraße 29 b, Zi. 208

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    Tel.: 0871 - 88 23 63

    Fax: 0871 - 88 23 01

    Mail: Anna-Lena.Finsterhoelzl@landshut.de

  • Sachbearbeitung Unterhaltsvorschuss Buchstaben Gm-L

    Martin Gallecker

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  • Sachbearbeitung UVG Buchstaben M-Sc

    Ulrike Sessa

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  • Sachbearbeitung Unterhaltsvorschuss Buchstabe Sd-Z

    Andreas Glashauser

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