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Sorgerecht

Blick auf St. Martin

Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Eltern auch die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das weitere Leben des Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • die Bestimmung des Namens
  • die Auswahl und Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
  • die Ausbildung,
  • die Erziehung,
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • das Umgangsrecht und
  • medizinische Behandlungen

Das Sorgerecht kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Es kann von einem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden. In Ausnahmefällen kann auch einer anderen, dritten Person das Sorgerecht für ein Kind durch das Familiengericht zugesprochen werden.

Wer hat das Sorgerecht für mein Kind?

Ist die Mutter bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht ihr zunächst die elterliche Sorge für das Kind alleine zu (alleiniges Sorgerecht). Nach Anerkennung der Vaterschaft können beide Eltern erklären, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Diese Sorgeerklärung kann in jedem Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden.

Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten, indem sie beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen. Das Gericht bewilligt diesen Antrag, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet, üben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind aus.

Das Sorgerecht kann in begründeten Fällen auch wieder entzogen werden. Hierfür ist jedoch ein Urteil des Familiengerichtes notwendig.

Wie kann ich nachweisen, dass ich das Sorgerecht für mein Kind habe?

Die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter kann das ihr allein zustehende Sorgerecht mit einer Sorgerechtsbescheinigung, auch Negativbescheinigung genannt, nachweisen. Diese Sorgerechtsbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgerechtserklärungen der Eltern vorliegen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Die Bescheinigung kann von der Kindsmutter kostenfrei über das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt angefordert werden.

Haben nicht miteinander verheiratete Eltern eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben, dient die Urkunde über die Abgabe der Sorgeerklärung auch als Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht. Die Sorgerechtserklärung wird im Sorgeregister des für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamtes registriert.

Für Elternteile, denen das Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über das Sorgerecht.

 

Wie erhalte ich das gemeinsame Sorgerecht?

Wenn Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind und das Sorgerecht gemeinsam ausüben möchten, müssen beide Eltern eine entsprechende übereinstimmende Erklärung abgeben. Diese Sorgeerklärung muss beurkundet werden und kann in einem Notariat oder in jedem Jugendamt abgegeben werden.

Vor Abgabe der Sorgeerklärung muss eine Anerkennung der Vaterschaft erfolgen. Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgeerklärung kann in einem gemeinsamen Termin vorgenommen werden.

Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung können bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Es ist möglich, dass beide Elternteile die Sorgeerklärungen auch getrennt voneinander beurkunden lassen. Das gemeinsame Sorgerecht besteht erst, wenn die Erklärungen beider Elternteilen vorliegen.

Die Beurkundungen im Jugendamt sind kostenlos. Persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich.

Welche Unterlagen benötige ich?

Für die Abgabe der Sorgeerklärung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • ein gültiges Ausweisdokument
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde des Kindes, falls diese bereits vorliegt
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung, falls diese bereits vorliegt

Alle weiteren Unterlagen erfragen Sie bitte individuell bei den Urkundspersonen. Sie erteilen gerne telefonisch Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen sowie zum Verfahren und vereinbaren mit Ihnen einen Termin zur Beurkundung.

Für Personen, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, ist unbedingt ein Dolmetscher erforderlich.

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Sorgerecht bei Trennung und Scheidung

Grundsätzlich ändert eine Trennung der Eltern nichts an den Regelungen zum Sorgerecht. Das Sorgerecht kann einem oder beiden Elternteilen auch nur mit triftigen Gründen und nur durch das Familiengericht entzogen werden.

Das bedeutet, dass Sie wichtige Entscheidungen (zum Beispiel gesundheitliche Maßnahmen, Anmeldung in der Kita oder Schule, Beantragung eines Ausweisdokumentes) für Ihr Kind weiterhin gemeinsam treffen. Unwichtigere, alltägliche Entscheidung trifft der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind wohnt.

Die Kolleginnen und Kollegen des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Stadtjugendamtes unterstützen und beraten Sie bei Fragen zum Thema Sorge- und Umgangsrecht.

Bitte nehmen Sie vorab telefonisch Kontakt zur Vereinbarung eines Gesprächstermins auf.

    • Öffnungszeiten Jugendamt
    • Mo.-Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    • Mo.-Mi.

      14:00 - 16:00 Uhr

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  • Mo.-Mi.

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