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Kindeswohlgefährdung

Symbolbild Isarufer

Die Sicherung des Kindeswohles ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Das Jugendamt übernimmt hier eine zentrale Funktion, indem es das „Wächteramt“ innehat. Es hat die Verpflichtung zum Tätigwerden, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden. Gefährdungen des Kindeswohles können in unterschiedlichster Form auftreten. Neben offensichtlichen Gefährdungen wie körperlicher Gewalt oder sexuellem Missbrauch können Kinder auch durch Vernachlässigung massiv beeinträchtigt werden.

Was unternimmt das Jugendamt bei einer Kindeswohlgefährdung?

"Symbolbild verängstigtes Kind"Die Fachkräfte des Allgemeines Sozialen Dienstes (ASD) reagieren auf sämtliche Hinweise und arbeiten bei der Klärung und bei Hilfen für gefährdete Kinder mit verschiedenen Einrichtungen wie zum Beispiel Kindertagestätten, Schulen, Ärzten, Krankenhäusern, Beratungsstellen oder der Polizei eng zusammen.

Vor Ort wird immer erst eine Überprüfung der tatsächlichen Lebensumstände des Kindes und der Familien vorgenommen.

Im Mittelpunkt stehen die Fragen: Liegt eine Gefährdung vor und was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen wieder gesichert ist?

Wenn Hilfen zur Verbesserung der Situation nicht angenommen werden oder nicht mehr ausreichen, muss das Jugendamt das Familiengericht einschalten. Das Familiengericht kann bei einer Gefahr für das Kindeswohl das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen. Dann würde eine Ergänzungspflegerin beziehungsweise -pfleger oder eine Vormundin oder ein Vormund bestellt werden, der zum Beispiel über den Aufenthalt des Kindes bestimmen darf. Bei einer unmittelbaren Gefahr das Kind oder den Jugendlichen darf und muss das Kind vorerst in Obhut genommen werden. Eine Inobhutnahme bedeutet eine kurzfristige und vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Einrichtung oder bei einer geeigneten Person (Pflegefamilie).

Kinder und Jugendliche können sich auch selber an das Jugendamt wenden und um Inobhutnahme bitten.

Ziel einer jeden Maßnahme bei einer (möglichen) Gefährdung ist es, dass Kinder sicher und ohne Risiko in ihren Familien leben oder in diese zurückkehren können.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Kindeswohlgefährdung melden möchte?

Wenn Sie das Wohl eines Kindes in Ihrem Familien- oder Bekanntenkreis gefährdet sehen, können Sie sich jederzeit an die Kolleginnen und Kollegen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Jugendamtes wenden. Liegt eine unmittelbare Gefahr vor und ist im Jugendamt niemand mehr zu erreichen (außerhalb der Dienstzeiten, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen), wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.

Eine Meldung kann auch anonym erfolgen. Alternativ können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäusern, Beratungsstellen oder ähnlichen Einrichtungen auch in pseudonomisierter Form beraten lassen. Dies bedeutet, dass man sich allgemein zu Fragen des Kindeswohls, auch bei konkreten Fällen, beraten lassen kann, ohne dies unmittelbar mit einer "Meldung" zu verbinden.

    Öffnungszeiten Jugendamt
  • Mo.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mo.-Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr

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