Ummeldung von Fahrzeugen
Bei Halterwechsel durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung etc., Wohnort- oder Betriebssitzwechsel oder nach Außerbetriebsetzung ist das Kraftfahrzeug gegebenenfalls auf einen neuen Halter umzuschreiben bzw. auf den bisherigen Halter wieder zuzulassen oder die Halterdaten sind zu berichtigen.
Kfz-Kennzeichen beim Umzug zwischen Stadt und Landkreis Landshut mitnehmen
Die Zulassungsbehörde weist darauf hin, dass es seit dem 01.07.2009 möglich ist, bei einem Umzug zwischen Stadt und Landkreis sein bisheriges Kfz-Kennzeichen zu behalten. Das bedeutet, dass bei Umzügen vom Landkreis Landshut in die Stadt Landshut und umgekehrt keine neuen Kennzeichen geprägt werden müssen. Auch eine anschließende Außerbetriebsetzung nach der Ummeldung des zugelassenen Fahrzeuges in der neuen Zulassungsbehörde mit folgender Wiederzulassung, Technik- oder Namensänderung führt nicht zum Verlust des bisherigen Kennzeichens. Zur Wiederzulassung des Fahrzeugs nach einer Außerbetriebsetzung ist jedoch eine Reservierung des Kennzeichens zu beantragen (Reservierungsdauer: ein Jahr). Der Gang zur Behörde entfällt bei einem Umzug allerdings nicht. Die Halterpflichten selbst, wie z.B. Mitteilung der neuen Adresse und Änderung der Fahrzeugpapiere in der Zulassungsbehörde, sind nach wie vor notwendig und müssen bei der neuen Behörde erledigt werden. Auch ist weiterhin die Vorlage einer neuen eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) erforderlich. Lediglich auf die Prägung neuer Schilder kann dann verzichtet werden.
Was muss ich tun?
Wenn sich bei einem Kraftfahrzeug die Halterdaten etwa durch Wechsel des Wohnorts oder Betriebssitzes, Verkauf, Schenkung etc. ändern, besteht für Sie die Verpflichtung, die Halter- und Fahrzeugdaten bei der Zulassungsbehörde aktualisieren zu lassen.
Wenn dabei der Wohnort oder Betriebssitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt wird, müssen Sie gleichzeitig die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Der Gesetzgeber schreibt in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung grundsätzlich vor, dass die erfoderlichen Meldungen unverzüglich (also zeitnah) zu erfolgen haben.
Die Fristen für die Haupt- und Abgasuntersuchung sind zu beachten. Diese müssen zum Zeitpunkt der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde noch gültig sein.
Was muss ich bereit halten?
- Zulassungsdokument Teil I und Teil II (Fahrzeugbrief und -Schein)
- ggf. Kennzeichenschilder
- ggf. Kaufvertrag
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Hauptuntersuchungsbericht und AU-Bescheinigung
- amtliche Ausweispapiere
- ggf. Vollmacht
- ggf. Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen
- ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei der Zulassung des Kfz auf einen Minderjährigen
Hinweis: Durch die Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen kontaktieren Sie bitte für die exakt benötigten Unterlagen Ihre zuständige Zulassungsbehörde.
Was muss ich sonst noch wissen?
Kosten:
Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks 19,20 - 25,30 Euro
Umschreibung von außerhalb des Zulassungsbezirks 29,50 - 35,60 Euro
Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung auf den gleichen Halter 11,70 Euro
Die Gebühren erhöhen sich bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Hinweis:
Es gibt zusätzlich zu den hier genannten Fallgestaltungen weitere, die die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die gegebenenfalls andere Gebühren zur Folge haben. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen Ihre Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Ansprechpartner
Sachbearbeitung ZulassungMo-Fr 7.30-12.00, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17.00 UhrAlte Regensburger Straße 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 45 Fax: 0871 - 88 25 47 kfz-zulassungsstelle@landshut.de Internetauftritt |
Sachbearbeitung ZulassungAngelina Prause, Mo-Fr 7.30-12.00, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17.00 UhrAlte Regensburger Str. 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 45 Fax: 0871 - 88 25 47 kfz-Zulassungsstelle@landshut.de Internetauftritt |


