Außerbetriebsetzung (Stilllegung) von Fahrzeugen
Die Zulassung eines Krfatfahrzeugs kann durch seine Außerbetriebsetzung unterbrochen werden. Die Außerbetriebsetzung wird aus unterschiedlichen Gründen gewünscht. Häufigster Fall ist der Verkauf des Fahrzeuges. Bis ein neuer Käufer gefunden ist, wird die Kfz-Steuer und Versicherung gespart. Ein weiterer Hauptgrund ist die Außerbetriebsetzung über das Winterhalbjahr von Motorrädern, Wohnwägen und Cabrios, wenn keine Saisonzulassung gewünscht wird.
Welche Fristen sind zu beachten?
Nach sieben Jahren ist beim Fehlen des Nachweises der Betriebserlaubnis eine neue Betriebserlaubnis erforderlich. Sonst reicht eine neue Hauptuntersuchung / Abgasuntersuchung.
Was muss ich bereit halten?
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugbrief und -Schein)
- Amtliches Kennzeichen
Die Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
Was muss ich sonst noch wissen?
Kosten :
Außerbetriebsetzung
Innerhalb des eigenen Zulassungsbezirks: 5,90 Euro
Außerhalb des Zulassungsbezirks: 11 Euro
Rechtsgrundlagen:
§ 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Ansprechpartner
Sachbearbeitung ZulassungMo-Fr 7.30-12.00, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17.00 UhrAlte Regensburger Straße 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 45 Fax: 0871 - 88 25 47 kfz-zulassungsstelle@landshut.de Internetauftritt |
Sachbearbeitung ZulassungMaria Reiter, Mo-Fr 7.30-12.00, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17.00 UhrAlte Regensburger Str. 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 45 Fax: 0871 - 88 25 47 kfz-Zulassungsstelle@landshut.de Internetauftritt |


