Sie sind hier: Verwaltung > Referat 3 > Straßenverkehrsamt > Neuzulassung > 
DeutschEnglishFrancaisItalianPolishportugiesischRomanianRussianEspaniaTurkeyArabic
SchreibenSeite drucken

Neuzulassung eines Fahrzeugs

Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Hierfür sind Gründe der Verkehrssicherheit, der Kraftfahrzeugsteuer und die Notwendigkeit, den Halter oder Fahrer feststellen zu können, maßgeblich.

Was muss ich tun?

Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei Fahrzeugen allerdings, die aus dem Ausland kommen und für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde erstellt werden muß, ist das Kraftfahrzeug zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen, es sei denn ein zuverlässiger Kraftfahrzeughändler oder Zulassungsdienst nimmt die Zulassung für Sie vor und bestätigt die Übereinstimmung der Fahrzeugdaten mit den Fahrzeugpapieren, oder eine andere staatliche Stelle hat das Kraftfahrzeug bereits einmal identifiziert.

Welche Fristen sind zu beachten?

  • grundsätzlich keine.
  • Gültige HU und AU sind Voraussetzung für die Zulassung.
  • Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.

Was muss ich bereit halten?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (= Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original,
  • Kaufvertrag,
  • amtliches Ausweispapier,
  • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer = elektronische Versicherungsbestätigung),
  • ggf. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen,
  • Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich),
  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen

Was muss ich sonst noch wissen?

Voraussetzungen
Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II oder der sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original und eines Kaufvertrags nachweisen.

Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen,Spoiler, Standheizung etc.) brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Bayern TÜV ).

Kosten
Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis müssen Sie 26,90 EURO bezahlen.
Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, fallen 42,20 EURO an.
Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass Wunschkennzeichen beantragt werden, um 10,20 EURO.
Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an. 

Rechtsgrundlagen
§§ 3 ff Fahrzeug-Zulassungsverordnung und Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Ansprechpartner

Sachbearbeitung Zulassung

Mo-Fr 7.30-12.00, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17.00 Uhr
Alte Regensburger Straße 11
84030 Landshut
Tel.: 0871 - 88 25 45
Fax: 0871 - 88 25 47
kfz-zulassungsstelle@landshut.de
Internetauftritt

 

Sachbearbeitung Zulassung

Angelina Prause, Mo-Fr 7.30-12.00, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17.00 Uhr
Alte Regensburger Str. 11
84030 Landshut
Tel.: 0871 - 88 25 45
Fax: 0871 - 88 25 47
kfz-Zulassungsstelle@landshut.de
Internetauftritt

 

Weiterführende Links