Großraum- und/oder Schwertransporte
Großraumverkehr:
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist eine Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr dann erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden, bei denen nur die Ladung zu hoch oder zu breit ist bzw. die Ladung nach hinten oder nach vorn zu weit hinaus ragt. Das bedeutet, dass die Abmessungen der Fahrzeuge ohne Ladung der StVO entsprechen. Es handelt sich also hier um handelsübliche Fahrzeuge bei denen die Ladung ausschlaggebend ist.
Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4,00 m sein. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis 0,50 m über das Fahrzeug betragen. Nach hinten darf die Ladung 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3,00 m. Die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurück gelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.
Schwerverkehr:
Gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist eine Erlaubnis für den Straßenverkehr erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) eingesetzt werden, deren Abmessungen, Achslasten oder das Gesamtgewicht die zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei denen das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigt ist. Die Abmessungen gelten auch als überschritten, wenn für diese Fahrzeuge das vorgeschriebene Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten wird. Hierbei handelt es sich um keine handelsüblichen Fahrzeuge mehr.
Überschreiten Fahrzeuge im Leerzustand diese Abmessungen, so ist bei der Regierung von Niederbayern eine Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften nach § 70 StVZO zwingend erforderlich, welche unaufgefordert dem Straßenverkehrsamt vorzulegen ist.
Natürlich kann für einen Transport auch beides zutreffen. Er kann nicht nur groß sondern auch schwer sein. Also, Großraum- und Schwerlastverkehr. Hier sind eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Was muss ich tun?
Die Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis kann per Fax oder per E-Mail beantragt werden.
Das Straßenverkehrsamt wird die vom Transport bzw. von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Stellen anhören und nach Vorliegen aller Stellungnahmen einen Bescheid erarbeiten. Dieser ergeht dann, sobald die vollständigen Unterlagen dem Straßenverkehrsamt vorliegen -einschließlich Auflagen und Bedingungen- an das antragstellende Unternehmen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor Beginn des Transportes beim Straßenverkehrsamt gestellt werden.
Was muss ich sonst noch wissen?
Das Straßenverkehrsamt der Stadt Landshut ist zuständig für alle Unternehmen, welche im Stadtgebiet Landshut ihren Firmensitz oder eine Zweigniederlassung haben, außerdem für alle Transporte, welche in der Stadt beginnen.
Einzel- oder Dauererlaubnis-/-ausnahmegenehmigung
Flächendeckende Dauererlaubnisse
Ausnahmegenehmigungen für Mähdrescher (ab 3,11 m Breite)
Auf Nachfrage geben wir Ihnen gerne detaillierte Auskünfte!
Kosten:
Die Gebühren berechnen sich nach tatsächlichem Arbeitsaufwand und wirtschaftlichem Interesse und reichen von 12,00 € bis 700,00 €.
Ansprechpartner
Sachbearbeitung SchwertransportElisabeth FriedlFleischbankgasse 310 84028 Landshut Tel.: 0871 - 88 14 95 Fax: 0871 - 2 54 92 elisabeth.friedl@landshut.de Internetauftritt |


