Umschreibung
Grundsätzlich besteht für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EU) oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt wurde eine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Umtausch des Führerscheins ist nicht vorgeschrieben.
Wird jedoch ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, ist folgendes zu beachten:
Die Befristungen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE gelten auch für EU-bzw. EWR-Führerscheine. Nach Ablauf der Befristung (nach deutschem Recht), massgebend ist hierfür das Erteilungsdatum, besteht eine sechsmonatige Fahrberechtigung. Diese Fahrberechtigung gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nach dem Recht des Ausstellungsstaates bereits abgelaufen ist.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 müssen beachten, dass sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen dürfen.
Auch die Vorschriften über die Probezeit (§ 2 a StVG) finden Anwendung.
Was muss ich tun?
Die Fahrberechtigung (Führerschein) wird von der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes erteilt bzw. verlängert. Persönliches Erscheinen ist unbedingt notwendig.
Welche Fristen sind zu beachten?
Wir ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, ist folgendes zu beachten:
Die Befristungen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE gelten auch für EU-bzw. EWR-Führerscheine. Nach Ablauf der Befristung (nach deutschem Recht), massgebend ist hierfür das Erteilungsdatum, besteht eine sechsmonatige Fahrberechtigung. Diese Fahrberechtigung gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nach dem Recht des Ausstellungsstaates bereits abgelaufen ist.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 müssen beachten, dass sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen dürfen.
Was muss ich bereit halten?
- Ausgefüllter Antrag
- Gültiger Personalausweis oder Pass
- EU-bzw. EWR-Führerschein (evtl. amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins)
- 1 aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) nach den Bestimmungen der Passverordnung
- Erklärung über die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis (bei der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich)
- Erklärung über den Verzicht auf die bisherige ausländische Fahrerlaubnis (i.d.R. auf dem Antrag enthalten)
- Amtliches Führungszeugnis (kann direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde oder im Bürgerbüro beantragt werden)
Was muss ich sonst noch wissen?
- Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen Kraftfahrzeuge der betroffenen Fahrerlaubnisklassen nicht mehr geführt werden.
- Erst nach Aushändigung der Fahrerlaubnis besteht wieder Fahrberechtigung.
- Auch die Vorschrift über die Probezeit (§ 2 a StVG) finden Anwendung.
Kosten: 47,90 Euro
Rechtsgrundlagen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt)
Ansprechpartner
Sachbearbeitung FahrerlaubnisAnton Detterbeck, Mo-Fr 7.30-12, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17Alte Regensburger Str. 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 42 Fax: 0871 - 88 25 49 Anton.Detterbeck@landshut.de Internetauftritt |
Sachbearbeitung FahrerlaubnisRita Kollmeder, Mo-Fr 7.30-12, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17Alte Regensburger Str. 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 41 Fax: 0871 - 88 25 49 Rita.Kollmeder@landshut.de Internetauftritt |


