Umschreibung
Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland besteht eine 6-monatige Fahrberechtigung, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis in dem Ausstellungsstaat einen ordentlichen Wohnsitz (d.h. sich an mindestens 185 zusammenhängenden Tagen dort aufgehalten und der Lebensmittelpunkt dort bestanden hat) begründet hat und ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis weder entzogen noch das Recht auf Gebrauch seiner ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt wurde.
Was muss ich tun?
Die Fahrerlaubnis (Führerschein) wird von der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes umgeschrieben. Persönliches Erscheinen ist unbedingt notwendig.
Welche Fristen sind zu beachten?
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung in der BRD Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinnte des § 7 FeV haben. Wird ein ordentlicher Wohnsitz begründet, besteht die Berechtigung noch 6 Monate. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch in der BRD zu beachten.
Was muss ich bereit halten?
- Ausgefüllter Antrag
- Gültiger Personalausweis oder Pass
- ausländischer Führerschein
- Amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins
- 1 aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) nach den Bestimmungen der Passverordnung
- Erklärung über die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins (bei der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich)
- Sehtestbescheinigung oder Gutachten/Zeugnis über das Sehvermögen eines Facharztes für Augenkrankheiten oder eines Betriebs- bzw. Arbeitsmediziners
- Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe oder Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort
- Amtliches Führungszeugnis (kann direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde oder im Bürgerbüro beantragt werden)
Was muss ich sonst noch wissen?
- Im Falle einer Umschreibung ist grundsätzlich eine theoretische und praktische Fahrprüfung über eine Fahrschule abzulegen
- Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen: Auskünfte erteilt die Fahrerlaubnisbehörde
- Wer einen gültigen ausländischen Führerschein besitzt, darf davon keinen Gebrauch machen, wenn er das Mindestalter von 18 Jahren nicht erfüllt. Es besteht aber die Möglichkeit, die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis als Begleitetes Fahren ab 17 zu beantragen.
Kosten: 55,90 €
Rechtsgrundlagen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt)
Ansprechpartner
Sachbearbeitung FahrerlaubnisAnton Detterbeck, Mo-Fr 7.30-12, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17Alte Regensburger Str. 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 42 Fax: 0871 - 88 25 49 Anton.Detterbeck@landshut.de Internetauftritt |
Sachbearbeitung FahrerlaubnisRita Kollmeder, Mo-Fr 7.30-12, Mo 13.30-15.30, Do 13.30-17Alte Regensburger Str. 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 41 Fax: 0871 - 88 25 49 Rita.Kollmeder@landshut.de Internetauftritt |


