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Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für die Kinder Alleinerziehender, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht genügend Unterhalt bekommen.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhält ein Kind einen Unterhaltsvorschuss, wenn es

  •  in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhalts erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Alleinerziehend im Sinne des UVG ist, wer ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten beziehungsweise seiner Ehegattin dauernd getrennt lebt. Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben damit auch Halbwaisen, die keine oder eine zu geringe Halbwaisenrente erhalten.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

  • Für Kinder unter 6 Jahre: € 133,--
  • Für Kinder von 6 bis unter 12 Jahre: € 180,--

Vom UVG-Betrag abgezogen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält. Nicht berücksichtigt werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Unterhaltsvorschuss wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens mit dem 12. Geburtstag des Kindes. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.

Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (gleichgültig, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • in häuslicher Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter lebt oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder
  • die alleinerziehende Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt oder
  • das Kind vom anderen Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder
  • das Kind des 12. Lebensjahr vollendet hat oder
  • bereits für 72 Monate Unterhaltsvorschuss bezogen wurde.

Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu bekommen?

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt beantragt werden.

Ansprechpartner A-M

Sachbearbeitung Jugendamt

Corinna Müller, Zi. 231
Luitpoldstraße 29
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 18 08
Fax: 0871 - 88 16 44
corinna.mueller@landshut.de
Internetauftritt
 

Ansprechpartner N-Z

Sachbearbeitung Jugendamt

Andrea Grunder, Zi. 231
Luitpoldstraße 29
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 18 04
Fax: 0871 - 88 16 44
andrea.grunder@landshut.de
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