Übernahme von Beiträgen für Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder einer anderen Einrichtung) oder bei Kindertagespflege kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Beitrag beziehungsweise die Gebühr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise übernehmen, wenn den Eltern und dem Kind die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Einkommen.
Zudem können notwendige Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach § 16a des
Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) vom Jugendamt übernommen werden.
Download:
- Merkblatt Übernahme von Beiträgen für Kindertagesstätten
- Antrag Kostenübernahme
Ansprechpartner A-K
Sachbearbeitung JugendamtMichaela Bertalanitsch, Zi. 230Luitpoldstraße 29 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 18 41 Fax: 0871 - 88 16 44 michaela.bertalanitsch@landshut.de Internetauftritt |
Ansprechpartner L-Z
Sachbearbeitung JugendamtMelanie Schmidt, Zi. 230Luitpoldstraße 29 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 18 09 Fax: 0871 - 88 16 44 melanie.schmidt@landshut.de Internetauftritt |


