Sozialstunden
Jugendstrafrecht sieht die Ableistung von Sozialstunden als sog. Zuchtmittel vor. In der Praxis bedeutet dies, dass bei kleineren Delikten "Sozialstunden verhängt" werden. Der Jugendliche bzw. Heranwachsende muss diese Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung ableisten.
Was muss ich tun?
Kontaktaufnahme zum Jugendamt, Jugendgerichtshilfe, ist erforderlich. Die JGH sucht eine entsprechende Einsatzstelle (z. B. Altenheim, Stadtbad, Tierheim etc.) aus, die bereit ist, Jugendlichen/Heranwachsenden die Ableistung ihrer Sozialstunden zu ermöglichen. Anschließend erfolgt die entsprechende Einteilung. Es wird erwartet, dass der junge Mensch innerhalb der vorgegebenen Frist seine Sozialstunden vollständig und ordentlich ableistet.
Welche Fristen sind zu beachten?
In der Regel wird die Frist zur Erfüllung der Arbeitsauflage vom Gericht festgelegt (meist 2 bis 3 Monate nach Rechtskraft des Urteils). Bei OWi-Verfahren (z. B. Schulversäumnissen) wird die Frist im Beschluss angegeben.
Ansprechpartner
Sachbearbeitung Soziale DiensteHelga WernthalerLuitpoldstraße 29 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 91 helga.wernthaler@landshut.de Internetauftritt |
Sachbearbeitung JugendgerichtshilfeFrau Sabine KolbeckLuitpoldstraße 29 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 94 sabine.kolbeck@landshut.de Internetauftritt |


