Enteignungsbehörde, Besitzeinweisungsverfahren
Bei bestimmten Vorhaben (z.B. im Berech des Straßenbaus oder des Ausbaus von Gewässern) kann der Vorhabensträger laut Gesetz die benötigten Grundstücke im Wege der Enteignung erwerben, wenn ein freihändiger Erwerb nicht möglich war. Ist das Vorhaben dringlich, kann der Vorhabensträger vorab durch Besitzeinweisungsbeschluss das Recht erhalten, das Vorhaben auf den benötigten Grundstücken zu verwirklichen, obwohl er noch nicht Eigentümer der Grundstücke ist.
Welche Fristen sind zu beachten?
keine
Was muss ich bereit halten?
vgl. Art. 20 Bayerisches Enteignungsgesetz (BayEG):
Der Antragsteller hat mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er muss insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und er soll die Beteiligten nach Namen und Anschrift angeben.
Was muss ich sonst noch wissen?
Gebühren:
Für die Gebührenbemessung gilt Art. 6 Kostengesetz (KG). Von der Zahlung von Gebühren befreit sind z.B. der Freistaat Bayern und bayerische kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden (siehe Art. 4 KG).Unabhängig von den Gebühren werden nach Art. 10 KG die der Enteignungsbehörde entstehenden Auslagen erhoben.
Rechtsgrundlagen:
Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG); bestimmte Spezialgesetze (z.B. Art. 40 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG, Art. 72 Bayerisches Wassergesetz – BayWG)
Ansprechpartner
OberrechtsrätinClaudia KerschbaumerAltstadt 315 84028 Landshut Tel.: 0871 - 88 13 10 rechtsamt@landshut.de Internetauftritt |


