Freistellung vom Wehr- und Zivildienst für den Zivil- und Katastrophenschutz
Wehrpflichtige können vom Wehrdienst / Zivildienst für den Zivil- und
Katastrophenschutz freigestellt werden.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Verpflichtung muss vor der Ankündigung der Einberufung zum Wehr- bzw.
Zivildienst , vor Vollendung des 23. Lebensjahr und auf die Dauer von mindestens
s e c h s Jahren erfolgen.
Was muss ich bereit halten?
Das Formular „Verpflichtungserklärung“ ist bei den Organisationen erhältlich.
Was muss ich sonst noch wissen?
Wehrpflichtige, die sich zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Katastrophenschutz verpflichten, werden n i c h t zum Wehrdienst / Zivildienst herangezogen.
Bei Nichterfüllung der Verpflichtung kann eine Einberufung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahr erfolgen.
Die Verpflichtung erfolgt gegenüber der Organisation mit den Formular "Verpflichtungserklärung" das diese an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
(Landratsamt, kreisfreie Stadt) weiterleitet.
Dieser Dienst kann bei folgenden öffentlichen Einrichtungen und Hilfsorganisationen geleistet werden:
- Freiwillige Feuerwehr (FFW)
- Technisches Hilfswerk (THW)
- Bayerisches Rotes Kreuz (BRK)
- Malteser Hilfsdienst (MHD)
- Arbeiter-Samariter Bund (ASB)
- Johanniter Unfallhilfe (JUH)
Rechtsgrundlagen
Wehrpflichtgesetz (WPflG), Zivildienstgesetz (ZDG)
Ansprechpartner
Fachbereichsleitung Zivil- und KatastrophenschutzJohann HeinrichNiedermayerstraße 6 84036 Landshut Tel.: 0871 - 88 13 83 zivilschutz@landshut.de |


