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Lärmschutz

Lärmprobleme ergeben sich in den unterschiedlichsten Lebensbereichen.

  • beim Straßen-, Schienen und Luftverkehr
  • auf Baustellen
  • bei wohnnahen Gewerbebetrieben
  • am Arbeitsplatz in Betrieben
  • bei Gaststätten und Diskotheken
  • in der Umgebung von Sport- und Freizeitanlagen
  • beim Musizieren
  • bei Veranstaltungen
  • bei Haus- und Gartenarbeiten

Lärm ist ein häufiger Auslöser von Stress und zeigt schnell seine körperliche Wirkung: Der Blutdruck steigt, Herzschlag und Atem beschleunigen sich. Die Konzentrationsfähigkeit nimmt ab, weil der Betroffene versucht, den Lärm aus seinem Bewusstsein zu verdrängen.
Längerfristige Einflüsse solcher Stressfaktoren können chronische Schäden verursachen.  

Baulärm / gewerblicher Lärm

Grundsätzlich gibt es keine zeitlichen Beschränkungen für gewerbliche Tätigkeiten oder Bauarbeiten, wenn diese die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten.   Die Immissionsrichtwerte sind unterteilt in Tages- und Nachtzeiten, wobei als Tagzeit die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr und als Nachtzeit die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt. Als Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gelten an Werktagen die Zeit von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie die Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind diese Zeiten noch erweitert. 

Geräuschvolle Arbeiten sind daher außer in reinen Industrie- und Gewerbegebieten zwischen 20.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens nicht zulässig. Ausnahmen sind nur möglich, wenn Nachtarbeiten aus betrieblichen oder technischen Gründen erforderlich sind.   

Beim Einsatz von Geräten, die der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) unterliegen, können sich weitere Einschränkungen ergeben (s. nachfolgend bei ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten)

ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

Im Haus und Garten gibt es fast immer was zu tun. Einige Arbeiten sind meist mit einer gewissen Lautstärke verbunden und können deshalb die Nachbarschaft in ihrer Ruhe stören. Dadurch kommt es häufig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Den zeitlichen Rahmen für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten setzt in Landshut die  Sicherheitsverordnung der Stadt Landshut. Demnach sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten durch Privatpersonen während folgender Zeiten erlaubt:

Montag bis Freitag:

von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr

Samstag:  

von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr 

Kommen dabei bestimmte Geräte- und Maschinen zum Einsatz  gilt zusätzlich die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)    

In der Verordnung ist u.a. der Betrieb von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geregelt. Danach ist in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf Grundstücken von Krankenhäusern und Pflegeanstalten der Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien zeitlich beschränkt.

Für welche Geräte ergeben sich gegenüber der Sicherheitsverordnung noch strengere Anforderungen ? 

Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (Nicht zu verwechseln mit Rasentrimmer/Rasenkantenschneider), Laubbläser, Laubsammler
- Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
- Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Hinweis: Das EG-Umweltzeichen und der „Blaue Engel“ sind nach derzeitigen Stand noch nicht für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler vergeben, so dass die Betriebszeiten 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr einzuhalten sind. 

Lärmaktionsplan

für die im Stadtgebiet Landshut gelegenen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr al 6 Mio. Fahrzeugen im Jahr.

Lärmaktionsplan für das Stadtgebiet Landshut

(Diese Veröffentlichung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regierung von Niederbayern.)

Sicherheitsverordnung

 zur Sicherheitsverordnung der Stadt Landshut veröffentlicht im Amtsblatt vom 30.03.2009. Die Sicherheitsverordnung enthält unter § 6 die Regelungen zu ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten.

Ansprechpartner

Fachbereich Umweltschutz / Immissionsschutz - Messtechnik

Klaus Kreitmeier
Luitpoldstraße 29a, Zimmer 415, bitte Termin vereinbaren
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 16 70
Fax: 0871 - 88 17 82
klaus.kreitmeier@landshut.de

 

Fachbereich Umweltschutz / Immissionsschutz

Susanne Murr
Luitpoldstraße 29a, Zimmer 406, Di 9-12, 14-16, Mi-Do 9-14 Uhr
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 17 39
Fax: 0871 - 88 17 82
susanne.murr@landshut.de

 

Fachbereich Umweltschutz / Immissionsschutzrecht - Bodenschutzrecht

Stefan Jahn
Luitpoldstraße 29a, Zimmer 403, Mo-Fr 8-12, Mo-Do 14-16 Uhr
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 16 22
Fax: 0871 - 88 17 82
stefan.jahn@landshut.de