Kleinkläranlagen
Der Freistaat Bayern hat mit der Novellierung des Anhangs 1 der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt, dass Kleinkläranlagen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie die öffentlichen Kläranlagen sicherstellen müssen. Kleinkläranlagen, die längerfristig (mehr als fünf Jahre) oder auf Dauer betrieben werden, sind daher mit einer biologischen Reinigungsstufe zu errichten bzw. nachzurüsten.
Ob Ihr Anwesen dauerhaft an das Kanalnetz angeschlossen werden soll oder nicht, und Sie somit von der Nachrüstverpflichtung erfasst sind, erfahren Sie von den Stadtwerken Landshut, Abteilung Abwasser.
Für Kleineinleitungen, und somit auch die Nachrüstung von Kleinkläranlagen, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die als sog. beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren gem. Art. 17 a Bayerisches Wassergesetz erteilt wird.
Broschüre Abwasserentsorgung von Einzelanwesen
Hier können Sie sich die
Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt mit Hinweisen zum sachgemäßen Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen als pdf runterladen
Was muss ich sonst noch wissen?
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Ansprechpartner
Fachbereich Umweltschutz / Abfallrecht - WasserrechtChristian FreyLuitpoldstr. 29a, Zimmer 404, Mo-Fr 8-12, Mo-Do 14-16 Uhr 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 14 17 Fax: 0871 - 88 17 82 christian.frey@landshut.de |
Fachbereich Umweltschutz / Abfallwirtschaft - Fachk. Stelle f. WasserwirtschaftRichard GeigerLuitpoldstr. 29a, Zimmer 414, bitte Termin vereinbaren 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 16 87 Fax: 0871 - 88 17 82 richard.geiger@landshut.de |


