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Kleinkläranlagen

Der Freistaat Bayern hat mit der Novellierung des Anhangs 1 der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt, dass Kleinkläranlagen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie die öffentlichen Kläranlagen sicherstellen müssen. Kleinkläranlagen, die längerfristig (mehr als fünf Jahre) oder auf Dauer betrieben werden, sind daher mit einer biologischen Reinigungsstufe zu errichten bzw. nachzurüsten.

Ob Ihr Anwesen dauerhaft an das Kanalnetz angeschlossen werden soll oder nicht, und Sie somit von der Nachrüstverpflichtung erfasst sind, erfahren Sie von den Stadtwerken Landshut, Abteilung Abwasser.

Für Kleineinleitungen, und somit auch die Nachrüstung von Kleinkläranlagen, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die als sog. beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren gem. Art. 17 a Bayerisches Wassergesetz erteilt wird.

Broschüre Abwasserentsorgung von Einzelanwesen

Hier können Sie sich die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt mit Hinweisen zum sachgemäßen Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen als pdf runterladen

Was muss ich sonst noch wissen?

Abwasserabgaben - Kleineinleiter

Ansprechpartner

Fachbereich Umweltschutz / Abfallrecht - Wasserrecht

Christian Frey
Luitpoldstr. 29a, Zimmer 404, Mo-Fr 8-12, Mo-Do 14-16 Uhr
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 14 17
Fax: 0871 - 88 17 82
christian.frey@landshut.de

 

Fachbereich Umweltschutz / Abfallwirtschaft - Fachk. Stelle f. Wasserwirtschaft

Richard Geiger
Luitpoldstr. 29a, Zimmer 414, bitte Termin vereinbaren
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 16 87
Fax: 0871 - 88 17 82
richard.geiger@landshut.de