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Versammlungen

Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung (ortsfest oder sich fortbewegend) unter freiem Himmel durchzuführen, muss diese rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige wird im Regelfall von der Behörde bestätigt und je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden.

Was muss ich sonst noch wissen?

Das Grundgesetz (Art. 8 Abs. 2) und das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) gewähren jedermann das Recht, friedlich und ohne Waffen öffentliche Versammlungen abzuhalten oder an solchen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Versammlung, noch für die Teilnahme an einer solchen die Erlaubnis einer Behörde erforderlich.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden jedoch auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem BayVersG der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.

Voraussetzung dafür ist die Information, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel stattfinden soll. Deshalb muss der Veranstalter eine solche Versammlung rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Eine Versammlung liegt vor, wenn mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen.

Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind daher im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen, wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte etc. Für diese gelten andere Bestimmungen. Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.

Unerheblich ist, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs von Ort A nach Ort B statt-finden soll. Auf das Waffen-, Uniformierungs- und Militanzverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gibt es keine Anzeigepflicht.

Was muss ich tun?

Wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten wollen, müssen Sie

  • diese beim Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt anzeigen (Sonderregelung bei Eil-, Spontanversammlung)
  • dabei folgende Angaben zur Versammlung machen:
    • Ort, Zeit und Thema der Versammlung
    • die erwartete Teilnehmerzahl
    • der beabsichtigte Ablauf (einschl. des möglichen Streckenverlaufs)
    • die zur Durchführung der Versammlung mitgeführten Gegenstände und Hilfsmittel (Lautsprecherwagen, Megaphone, Schilder, etc.)
    • die vorgesehene Zahl von Ordnern
  • und folgende persönliche Daten von Veranstalter und Versammlungsleiter angeben:
    • Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum und –ort sowie Anschrift und telefonische Erreichbarkeit

Sie erhalten daraufhin eine Anzeigebestätigung (Bescheid), die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.

Welche Fristen sind zu beachten?

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 72 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe - nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn - anzuzeigen. Eine wirksame Anzeige kann nur schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen. Für überörtliche Versammlungen, d.h. für Versammlungen, die über die Stadtgrenze hinausgehen, gelten 96 Stunden, da sich hier auch die betreffenden Versammlungsbehörden abstimmen müssen. Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Anzeigeregelungen.

Kosten

Mit der Ausnahme von Entscheidungen über Erlaubnisse zum Führen von Waffen sind Amtshandlungen nach dem BayVersG kostenfrei.

Formulare

Für die Anzeige ist dieses Formular zu verwenden:

Versammlungsanzeige

Ansprechpartner

Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt

Amtsleitung Fritz van Bracht, Mo-Fr 8-12, Mo-Do 14-16
Luitpoldstrasse 29a, Zimmer 311
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 13 00
Fax: 0871 - 88 17 86
ordnungsamt@landshut.de

 

Weiterführende Links

Versammlungsgesetz