Ordnungsrecht
Unter "öffentliche Ordnung" versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Unterbindung und Beseitigung von Störungen ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden. Rechtliche Grundlage bildet das
Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).
Sicherheitsbehörde sind in Bayern aufsteigend: die Gemeinden, das Landratsamt bzw. die kreisfreie Gemeinde, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern. Die Sicherheitsbehörden haben zwei verschiedene Handlungsformen, um mit Hilfe des Ordnungsrechts die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten:
- Einerseits können sie sicherheitsrechtliche Verfügungen und Anordnungen für den Einzelfall treffen. Hier werden die Sicherheitsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. Wer z.B. eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann mit einer Geldbuße belegt werden. Eine Ordnungswidrigkeit ist rechtswidrige, vorwerfbare Handlung, die Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit Geldbuße zulässt.
- Anderseits steht ihnen die Kompetenz zu, Satzungen bzw. Rechtsverordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erlassen. Zur Regelung des Ordnungsrechts in der Stadt Landshut seien insbesondere genannt die Sicherheitsverordnung und die Sicherheitssatzung.
Neben der zuständigen Sicherheitsbehörde ist die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung berufen. Wenn die Sicherheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten kann, ist die Polizei zuständig. Die Sicherheitsbehörde kann der Polizei Weisungen erteilen.
Ansprechpartner
Fachbereich öff. Ordnung / OrdnungsrechtKatharina OßnerLuitpoldstraße 29a, Zimmer 308 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 13 24 Fax: 0871 - 88 17 86 katharina.ossner@landshut.de |


