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Übermittlungssperren (Auskunftssperren)

Sie haben laut dem Gesetz über das Meldewesen (MeldeG) die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen aus dem Melderegister zu widersprechen:

  • an Parteien und Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen
  • an öffentlich-rechtliche Relgionsgemeinschaften über Familienangehörige von Mitgliedern, die nicht der selben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
  • über Alters- und Ehejubiläen an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk
  • an Adressbuchverlage
  • Auskünften durch automatisierten Abruf über das Internet (einfache Melderegisterauskunft)

Für die Eintragung dieser Sperren im Melderegister ist keine Begründung erforderlich.

Was muss ich tun?

Für die Antragstellung finden Sie nachstehend ein Formular.  Bitte beachten Sie, dass für jede Person ein eigener Antrag gestellt werden muss. Sie können uns das Formular übersenden oder persönlich bei uns vorsprechen. Erst nach Eingang des ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrages kann die Sperre im Melderegister eingetragen werden. Die Beantragung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei. Weitere Informationen erhalten Sie beim zum Download bereit gestellten Formular.

Welche Fristen sind zu beachten?

Oben genannte Übermittlungssperren gelten unbefristet so lange Sie ununterbrochen in Landshut gemeldet sind oder bis auf Widerruf. Falls Sie die Eintragung einer Übermittlungssperre nach einem Wegzug aus Landshut weiterhin wünschen, muss der Antrag bei Ihrer künftigen Wohnsitzgemeinde erneut gestellt werden. Gleiches gilt bei einem Wiederzuzug nach Landshut.

Formular:

Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren

 

 

Was muss ich sonst noch wissen?

Auskunftssperre bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Belange

Die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister kann eingeschränkt werden, wenn ein Einwohner der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Der Antrag auf diese Art der Auskunftssperre kann nur persönlich beim Bürgerbüro unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses und geeigneter Nachweise gestellt werden. Im Falle der Eintragung einer solchen Auskunftssperre gilt diese befristet.

Bürgerbüro im Einwohner- und Standesamt

Mo, Di 7.30-16, Mi 7.30-18, Do, Fr 7.30-13 Uhr
Luitpoldstraße 29, 1. Stock
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 22 88
Fax: 0871 - 88 22 44
buergerbuero@landshut.de
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