Kinderreisepass
Dieses Dokument für ein deutsches Kind können Sie im Bürgerbüro beantragen. Der Kinderreisepass wird mit einer Gültigkeit von 6 Jahren - jedoch maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres - ausgestellt.
Was muss ich tun?
Den Kinderreisepass für ein Kind, das deutsch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, können Sie bis zum 12. Lebensjahr des Kindes beantragen.
Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich.
Alternativen für den Kinderreisepass:
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Ausstellung eines Kinderreisepasses dauert 1 Woche.
Was muss ich bereit halten?
Bitte bringen Sie zur Beantragung eines Kinderreisepasses eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, einen evtl. bereits vorhandenen Kinderausweis oder Kinderreisepass sowie ein Lichtbild mit. Für die Neuausstellung eines Kinderreisepasses ist zwingend ein Lichtbild erforderlich (altersunabhängig). Das Lichtbild muss den neuesten Fotorichtlinien entsprechen, d. h. biometrietauglich sein. Außerdem ist die Unterschrift und der Personalausweis bzw. Reisepass beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich (siehe weiter unten). Sie können den
Antrag auf einen Kinderreisepass bereits vorab ausfüllen und unterschreiben.
Im Rathaus II, Luitpoldstr. 29 steht Ihnen im Treppenhaus ein Fotoautomat zur Verfügung (in der Regel für Kleinkinder nicht geeignet). Ein Bogen mit vier Passfotos kostet hier 7,-- EUR.
Ab Vollendung 10. Lebensjahres ist persönliches Erscheinen des Kinder wegen Unterschriftsleisung erforderlich.
Gebühren
Ausstellung eines Kinderreisepasses: 13 EUR
Verlängerung oder Aktualisierung eines Kinderreisepasses: 6 EUR
Änderung des Wohnortes im Kinderreisepass: gebührenfrei
Was muss ich sonst noch wissen?
Zustimmung aller Sorgeberechtigten
Für die Ausstellung und für die Verlängerung eines Kinderreisepasses ist zwingend die Zustimmung aller Sorgeberechtigten notwendig.
Dies bedeutet, dass der Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses für Kinder von
- verheirateten Eltern,
- Eltern, die nicht nur vorübergehend dauernd getrennt leben und denen die Sorge gemeinsam zusteht,
- geschiedenen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben,
- nicht miteinander verheirateten Eltern, die die gemeinsame Sorge durch eine Sorgeerklärung beurkundet haben,
von beiden Eltern zu unterschreiben ist.
Liegt das Sorgerecht bei nur einem Elternteil, so genügt dessen Unterschrift. Es ist jedoch ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Nachweise hierüber können sein:
- eine Alleinsorgemitteilung des Jugendamtes,
- ein rechtskräftiges Urteil oder Beschluss über das Sorgerecht,
- eine Bestallung als Vormund
Gültigkeit des Kinderreisepasses
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen seit November 2007 werden Kinderreisepässe nicht mehr bis zu einem Alter von 16 Jahren, sondern nur noch bis zu einem Alter von 12 Jahren ausgestellt. Der Kinderreisepass hat eine Gültigkeit von 6 Jahren, längestens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (Beispiel: Der Kinderreisepass für ein Kind im Alter von 3 Jahren wird für 6 Jahre ausgestellt, der Kinderreisepass für ein Kind im Alter von 8 Jahren hat nur eine Gültigkeit von 4 Jahren).
Verlängerung der Gültigkeit eines Kinderreisepasses
Der Kinderreisepass kann maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden. Es ist ebenfalls die Zustimmung aller Sorgeberechtigten erforderlich (siehe oben). Sie können den
Antrag auf Verlängerung eines Kinderreisepasses bereits vorab ausfüllen und unterschreiben. Zur Verlängerung des Kinderreisepasses ist ein neues biometrietaugliches Lichtbild vorzulegen. Wenn das Kind bereits das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist persönliches Erscheinen des Kindes wegen Unterschriftsleistung erforderlich.
Aktualisierung des Kinderreisepasses
Der Kinderreisepass kann während seiner Gültigkeitsdauer durch die Anbringung eines neuen Lichtbildes oder Änderung der Körpergröße oder der Augenfarbe aktualisiert werden.
Nach einem Zuzug nach Landshut muss der Wohnort im Kinderreisepass geändert werden.
Weitere Hinweise
Einige Länder erkennen den Kinderreisepass nicht oder nur eingechränkt an. Informationen über Erfordernisse und die Anerkennung von Kinderreisepässen erhalten Sie über die jeweiligen Auslandsvertretungen, in Ihrem Reisebüro, oder beim
Auswärtigen Amt .
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Passgesetz (PassG) - Passpflicht
Ansprechpartner
Bürgerbüro im Einwohner- und StandesamtMo, Di 7.30-16, Mi 7.30-18, Do, Fr 7.30-13 UhrLuitpoldstraße 29, 1. Stock 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 22 88 Fax: 0871 - 88 22 44 buergerbuero@landshut.de Internetauftritt |


