Informationen zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels ab dem 01.09.2011
1. Allgemeines
Ab dem 01.09.2011 wird der bisherige Aufenthaltstitel, welcher derzeit als Klebeetikett von den Ausländerbehörden ausgestellt wird, durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) abgelöst. Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008. Ziel ist dabei, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten voraussichtlich bis längstens 30.04.2021 ihre Gültigkeit.
Zur Gewährung der Datensicherheit werden alle Informationen und Übertragungen betreffend den eAT mit international anerkannten und etablierten Verschlüsselungsverfahren geschützt. Ein Berechtigungszertifikat regelt, wer auf welche personenbezogenen Daten zugreifen darf. Nur berechtigten Stellen wird der Zugriff erlaubt.
Der eAT wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, welche selbst nicht Unionsbürger sind
- Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, welche selbst nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
Der eAT wird als eigenes Dokument ausgestellt. Er ist jedoch kein Passersatz, sondern dient lediglich dazu, den jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz gültig. Der eAT ist daher stets zusammen mit dem Pass oder Passersatz aufzubewahren und mitzuführen.
2. Format des eAT
Der eAT wird die Größe einer Bankkarte / Kreditkarte haben.
3. Chip
Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip im Inneren der Karte, auf welchem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen und die persönlichen Daten der Karteninhabers gespeichert sind. Nur hoheitliche Stellen (z.B. Polizei oder Ausländer- und Meldebehörden) verfügen über die Berechtigung, Lichtbild und Fingerabdrücke abzufragen.
4. eID-Funktion
Der Chip enthält unter anderem die Möglichkeit, einen elektronischen Identitätsnachweis zu nutzen. Durch diesen kann sich der Karteninhaber beispielsweise bei Dienstleistungsunternehmen im Internet elektronisch ausweisen. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Altersnachweis im Internet oder auch an Automaten erleichtert. Es erhalten nur Anbieter Zugang zu den Daten des Karteninhabers, welche über eine entsprechende staatliche Berechtigung verfügen. Darüber hinaus muss der Karteninhaber selbst die Übertragung seiner Daten mittels einer sechsstelligen PIN bestätigen. Die biometrischen Merkmale können bei Nutzung der Online-Ausweisfunktion vom Anbieter nicht ausgelesen werden.
Diese Funktion kann auf Wunsch unter bestimmten Voraussetzungen freigeschaltet werden.
5. eSign-Funktion
Der Chip enthält zudem die Möglichkeit, eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen. Mit dieser elektronischen Unterschrift kann der Karteninhaber auf Wunsch rechtgültige digitale Dokumente unterschreiben.
Diese Funktion kann der Karteninhaber nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen.
6. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, ect.) werden auf dem Chip gespeichert und zusätzlich auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt. Auf der Karte zum eAT wird der Hinweis "Siehe Zusatzblatt" aufgebracht. Bei Änderung der Nebenbestimmungen müssen die Daten in Chip geändert und ein neues Zusatzblatt erstellt werden. Nur hoheitliche Stellen dürfen die Nebenbestimmungen abfragen.
7. Zeitpunkt für die erstmalige Beantragung eines eAT
Die aktuellen Aufenthaltstitel werden nicht automatisch ab dem 01.09.2011 ungültig, sondern behalten ihre Gültigkeit. Ein eAT muss erst dann beantragt werden, wenn ein (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft oder der Pass, in welchem sich der Aufenthaltstitel mittels Klebeetikett befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und ein neuer Pass erhalten wurde.
8. Persönliche Vorsprache zur Antragsstellung und Abholung des eAT
Da auf dem im eAT befindlichen Chip unter anderem Fingerabdrücke gespeichert werden, ist es erforderlich, dass alle Antragsstellerinnen und Antragssteller, welche das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt. Der eAT wird in der Folge voraussichtlich nach ca. vier bis sechs Wochen an die Ausländerbehörde übersandt. Auch zur Abholung des eAT ist in der Regel eine persönliche Vorsprache notwendig.
9. Gebühren
Für die Ausstellung des eAT fallen Gebühren an. Die höheren Kosten für die Herstellung des eAT werden zu einer Anhebung der Gebühren für die betreffenden Aufenthaltstitel führen. Die genaue Bezifferung der künftigen Gebührenhöhe ist derzeit noch nicht bekannt.


