Urnenbeisetzung
Vielfach wird in der heutigen Zeit keine Sargbestattung mehr gewünscht. Schon zu Lebzeiten äußern viele Bürger, dass sie nach ihrem Ableben feuerbestattet werden möchten.
Wenn ein Todesfall eintritt, ist auch bei einer Urnenbestattung die Vergabe des Bestattungsauftrages an ein Bestattungsunternehmen erforderlich. Der Bestatter sargt den Verstorbenen in einen sogenannten Feuersarg ein, und überführt den Verstorbenen in ein Krematorium. Dort wird der Verstorbene eingeäschert. Die Urne mit den Überresten wird wieder an den für die Beisetzung zuständigen Friedhof gesandt.
Beigesetzt werden kann die Urne entweder in einem konventionellen Erdgrab, in einem Urnenerdgrab, in Urnennischen oder in Gemeinschaftsgräbern und Baumgräbern
- Beisetzung in einem konventionellen Erdgrab oder in einem Urnenerdgrab, einem Urnenbaumgrab und im Urnengemeinschaftsgrab:
Hierbei wird durch das Bestattungsamt eine Urnenöffnung erstellt, in dem die Urne im Zuge der Beisetzung versenkt wird. Bei der Beisetzung von Urnen in einem Urnenbaumgrab ist darauf zu achten, dass nur zersetzungsfähige Urnen zulässig sind.
- Beisetzung in einer Urnennische:
Hierbei wird die Urne bei der Beisetzung in eine Wandnische oder in ein Nischenfach eines Urnenwürfels oder einer Urnensteele gestellt. Nach der Beisetzung wird die Nische durch eine Verschlussplatte wieder verschlossen.
Was muss ich sonst noch wissen?
Auch bei Urnen besteht nach wie vor der sog. Friedhofszwang. Das heißt, dass eine Bestattung von Urnen nur auf dem Friedhofsgelände zulässig ist. Alternative Bestattungsformen wie sog. Diamantbestattungen sind nach derzeitiger Rechtsprechung unzulässig.
Ansprechpartner
Stadt Landshut - BestattungsamtAmtsleitung Wilhelm Grünleitner, Mo-Fr 8-12, So 9.30-12, Mo-Do 14-16, Fr 14-15Friedhofstrasse 1 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 56 bestattungsamt@landshut.de |


