Grabsteine (Aufstellung)
Grundsätzlich ist jeder Bestattungsplatz auf den Friedhöfen mit einem Grabmal zu versehen. Als Grabmäler angesehen werden Grabzeichen aller Art, die als dauerndes Mal auf oder an einem Grab angebracht werden. Darunter fallen insbesondere stehende oder liegende Grabmale aus Stein, Metall oder Holz. Weiterhin gehören Namenstafeln, Wandtafeln und Verkleidungen von Wandnischen, sowie sonstige architektonische Überbauten dazu.
Was muss ich tun?
Jedes Grabmal muß vor seiner Aufstellung genehmigt werden. Auch beabsichtigte Veränderungen an Grabmalen (nachträgliche Polituren, Anbringung von Figuren, Namenstafeln ect.) sind daher beim Bestattungsamt zu beantragen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Grundsätzlich ist binnen eines Jahres nach Erwerb eines Grabplatzes ein Grabmal zu errichten. Gleiches gilt für die Beschriftung von Urnennischentafeln.
Grabmalgenehmigung
Schon beim Kauf eines Grabmales wird der Graberwerber darüber informiert, welche Arten von Grabmälern an seinem neu erworbenen Grabplatz erlaubt sind.
Wir sind selbstverständlich bemüht, auf die Wünsche eines jeden Graberwerbers einzugehen. Schon beim Aussuchen des Grabes kann daher sondiert werden, ob der Erwerber z. B. später zu einem Liegestein oder Stehstein tendiert. Entscheidend ist dies auch später bei der Genehmigung des vom Erwerber gewünschten Grabmales.
Die Grabmalgenehmigung prüft und erteilt das Bestattungsamt Landshut. In aller Regel stellt den Genehmigungsantrag der vom Graberwerber bauftragte Steinmetz.
Was muss ich sonst noch wissen?
Bitte beachten Sie, dass alle Änderungen an Grabmalen grundsätzlich vom Fachmann durchzuführen sind. Die Steinmetzbetriebe sind hier der richtige Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Stadt Landshut - BestattungsamtAmtsleitung Wilhelm Grünleitner, Mo-Fr 8-12, So 9.30-12, Mo-Do 14-16, Fr 14-15Friedhofstrasse 1 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 56 bestattungsamt@landshut.de |


