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Was - wo?

Leben in Landshut

Behörden

Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über den rechtlichen Rahmen des Aufenthaltes in Deutschland.
Die geltenden Regeln sind sehr differenziert und es gibt fast keine Regel ohne Ausnahme. Deshalb ist die folgende Darstellung keine umfassende und verbindliche Rechtsauskunft. Über Details sollte man sich beim Ausländeramt, einer Beratungsstelle (siehe auch Stichwort «Hilfe») oder bei einem spezialisierten Anwalt informieren.
Alle Informationen zur städtischen Verwaltung betreffen nur die Bürger der Stadt Landshut. Für Einwohner des Landkreises gibt es im Landratsamt ein Jugend-, Sozial- und Ausländeramt sowie eine Agentur für Arbeit. 

Ausländerbehörde, ehem. Ausländeramt

Sachgebietsleitung Werner Holzner, Mo-Fr 8-12, Mi 14-17.30 Uhr
Luitpoldstraße 29, 1.Stock
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 13 16
Fax: 0871 - 88 16 68
auslaenderbehoerde@landshut.de
Internetauftritt

 

Beirat für Migration und Integration - Koordinationsstelle

Liesl-Karlstadt-Weg 4
84036 Landshut
Tel.: 0871 - 9 66 36 17
Fax: 0871 - 9 66 36 29
migrationsbeirat@landshut.de

 

Staatsangehörigkeitsbehörde

Sachbearbeitung Eveline Kleekam, Joachim Zellmeier Mo-Fr 8-12, Mi 14-17.30 Uhr
Luitpoldstraße 29, 1. Stock
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 13 13 / 13 84
Fax: 0871 - 88 16 68
einwohneramt@landshut.de
Internetauftritt

 

Ausländerrecht

Für Ausländer in Deutschland gelten besondere rechtliche Regelungen über den Aufenthalt. Ausländer ist dabei jeder, der nicht Deutscher ist.
Hinweis: Die folgenden Ausführungen gelten nicht für Spätaussiedler. Ausführliche Informationen für diese Gruppe erhält man beim Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler-fragen und nationale Minderheiten unter www.aussiedlerbeauftragter.de oder www.bmi.bund.de.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind nicht für alle Ausländer gleich. Vielmehr unterscheidet sich das Recht des Aufenthaltes sowohl danach, woher jemand kommt, als auch da-nach, aus welchen Gründen jemand nach Deutschland kommt, z.B. als schutzsuchender Flüchtling, als Arbeitnehmer oder als Student.
Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen «Unionsbürgern», den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, von Lichtenstein, Island und Norwegen einerseits und «Drittstaatsangehörigen», den Staatsangehörigen aller anderen Staaten andererseits. Wichtig ist in der Gruppe der Drittstaatsangehörigen die grundlegende Unterscheidung zwischen Ausländern, die nach Deutschland kommen, um Schutz vor Verfolgung zu suchen, und solchen Ausländern, die aus anderen Gründen nach Deutschland kommen.
Hinweis: Wer in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss Asyl beantragen. Wer Informationen zum Asylverfahren sucht, kann sich an Pro Asyl www.proasyl.de oder an das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wenden.

Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, Drittstaatenangehörige

AUFENTHALTSRECHT
Grundsätzlich brauchen Drittstaats-angehörige für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland ein Visum, eine unbefristete «Niederlassungserlaubnis» oder die befristete «Aufenthaltserlaubnis».
Für die Staatsangehörigen der meisten Staaten besteht Visumspflicht. Das Visum wird im Ausland von einer deutschen Auslandsvertretung/Botschaft erteilt. Das heißt, man muss sich vor der Einreise an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung wen-den. Den geplanten Aufenthaltsgrund muss man im Visumsantrag korrekt angeben.

AUFENTHALTSERLAUBNIS
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. In manchen Fällen kann sie später, nach einer bestimmten Aufenthalts-zeit und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis geändert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel nur zu bestimmten Aufenthalts-zwecken erteilt, u.a. zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zum Familiennachzug oder zum Studium.

Vorsicht: Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich nur auf Antrag verlängert. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.

Erwerbstätigkeit

Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit), wenn die Aufenthaltserlaubnis dies ausdrücklich vorsieht. Grundsätzlich prüft die Ausländerbehörde, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit

Welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall in Betracht kommt, richtet sich nach der Art der angestrebten Tätigkeit. Unterschieden wird hierbei zwischen:

  • Nichtqualifizierte Beschäftigung
    Eine Aufenthaltserlaubnis für Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Qualifizierte Beschäftigung
    Die Beschäftigung von Ausländern mit qualifizierter Berufsausbildung kann für bestimmte Berufsgruppen zugelassen werden oder in solchen Fällen, in denen daran ein öffentliches Interesse besteht.
  • Hochqualifizierte Beschäftigung
    Hochqualifizierte Beschäftigte können in besonderen Fällen schon von Beginn an eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
  • Selbstständige Tätigkeit
    Für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn von der Tätigkeit positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft ausgehen. Diese Voraussetzungen gelten bei einer Investitionssumme von mindestens einer Million Euro und der Schaffung von zehn Arbeitsplätzen in der Regel als erfüllt.

Ausländer, die älter als 45 Jahre sind, erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn sie über eine angemessene Alterversorgung verfügen.

Aufenthalt zum Studium
Einem Ausländer kann zum Studium oder zur Bewerbung für einen Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber beträgt höchstens neun Monate. Wer zum Studium zugelassen wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten, die im Normalfall bis zum Ende des Studiums verlängert wird. Während des Studiums dürfen Studenten bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen im Jahr arbeiten.

Aufenthalt zum Erwerb der deutschen Sprache
Einem Ausländer, der in Deutschland die deutsche Sprache lernen will, kann eine Aufenthaltserlaubnis bis zu 12 Monaten erteilt werden, wenn er einen Vollzeitsprachkurs mit 20 Wochenstunden besucht und nach-weist, dass jemand für seinen Lebensunterhalt aufkommt.

Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung
Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden.

Familiennachzug
Über die Möglichkeit zum Familiennachzug bei Drittstaatsangehörigen informieren die Ausländerämter im Einzelfall.

Vorsicht:
Wenn man sich länger als sechs Monate im Ausland aufhält, erlischt die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis automatisch. Deshalb sollte man vor Auslandsaufenthalten, die länger dauern, mit der Ausländerbehörde sprechen. Es gibt Ausnahmen von diesen Regeln in Einzelfällen, z.B. für Wehrdienstleistende und für Rentner.

NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS 
Die Niederlassungserlaubnis sichert den Aufenthalt grundsätzlich ab. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt ohne ein weiteres Zustimmungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit zur Erwerbstätigkeit. Damit darf man fast jede Stelle annehmen. Ausnahmen gelten nur für wenige im medizinischen Bereich, z.B. Ärzte, und für das Beamtenverhältnis.

Grundsätzlich muss man folgende Voraussetzungen erfüllen, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten:

  • fünf Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • fünf Jahre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • ausreichender Wohnraum, auch für die Familie
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung

Für Ehegatten reicht es aus, wenn die Voraussetzungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch den Ehepartner erfüllt sind. Für Kinder gelten weitreichende Ausnahmebestimmungen. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie bei der Vollendung ihres 16.Lebensjahres schon fünf Jahre eine Aufenthaltserlaubnis hatten.
Besondere Regelungen gelten für anerkannte Flüchtlinge. Sie können in der Regel bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Unionsbürger (EU) und ihre Familienangehörigen

Unionsbürger haben innerhalb der Europäischen Union weitgehende Freizügigkeit.

Das heißt, sie können sich innerhalb der Europäischen Union frei bewegen. Allerdings gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme. Die Freizügigkeit in der Europäischen Union ist – noch – nicht schrankenlos.
Einige ausländerrechtliche Voraussetzungen und Formalitäten gelten auch für Unionsbürger.
Unionsbürger müssen ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde genehmigen lassen, müssen sich aber beim Einwohnermeldeamt melden. Ein Anspruch auf deutsche staatliche Leistungen zur Existenzsicherung, z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, besteht während der Zeit der Arbeitssuche nicht.

AUFENTHALTSRECHT
Unionsbürger dürfen ohne besondere Formalitäten in Deutschland arbeiten.
Hinweis: Für EU-Bürger aus den meisten neuen EU-Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, der Slowakei, Tschechien und Ungarn) gelten Übergangsregelungen bis zum 30. April 2011, wenn sie neu einreisen. Sie dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.
Hinweis: Für manche Berufe sind bestimmte Qualifikationsnachweise erforderlich. Die Europäische Union bemüht sich, die Anerkennung von Abschlüssen zu vereinheitlichen. Informationen hierzu im Internet unter www.europa.eu.

AUSLÄNDERWAHLRECHT UND AUSLÄNDERBEIRAT
Das allgemeine Wahlrecht ist deutschen Staatsbürgern vorbehalten. An Kommunalwahlen können Unionsbürger aktiv und passiv teilnehmen, wenn sie seit drei Monaten hier gemeldet sind, d.h.: man kann nicht nur wählen, sondern sich auch selbst zur Wahl stellen.
Unionsbürger können an Wahlen zum Europäischen Parlament entweder in Deutschland oder in ihrem Heimatland teilnehmen.
Hier in Deutschland muss man sich im Wählerverzeichnis der Gemeinde registrieren lassen.

Drittstaatsangehörige haben kein Wahlrecht.
Für sie sind Ausländerbeiräte die einzige Möglichkeit, Einfluss auf die Politik in der Kommune zu nehmen.

Das Bürgerbüro

Das Bürgerbüro ist eine zentrale Anlaufstelle für Behördengänge bei der Stadtverwaltung.
Am Infoschalter im Foyer gibt es:

  • das Fundbüro
  • die Ausgabe von deutschem Personalausweis, Reisepass/Kinderpass
  • die Ausgabe von Standesamts-Urkunden
  • Anträge für das Führungszeugnis
  • die Ausgabe gelber Säcke, grauer Müllsäcke, Eimer für die Bioabfallvorsortierung
  • die Kasse
  • Allgemeine Informationen, Formulare

Im Bürgerbüro selbst erledigt man:

  • Anträge für den deutschen Personalausweis, Reisepass, Kinderpass
  • An-, Ab- und Ummeldung des Wohnsitzes aller EU-Bürger
  • Ausstellung/Änderung von Lohnsteuerkarten
  • Beglaubigungen von Kopien, 5.- EUR pro Dokument
  • Melde- /Aufenthaltsbescheinigungen
  • Wahlangelegenheiten (Wählerverzeichnis)

Das Bürgerbüro hat ein Aufrufsystem. Man zieht eine Nummer und wird dann für einen bestimmten Serviceplatz aufgerufen.

Bürgerbüro im Einwohner- und Standesamt

Mo, Di 7.30-16, Mi 7.30-18, Do, Fr 7.30-13 Uhr
Luitpoldstraße 29, 1. Stock
84034 Landshut
Tel.: 0871 - 88 22 88
Fax: 0871 - 88 22 44
buergerbuero@landshut.de
Internetauftritt

 

Standesamt

Für jede Geburt, Adoption, Heirat, Scheidung und jeden Sterbefall muss im Standesamt eine Urkunde erstellt werden.

GEBURT
Nach der Geburt eines Kindes haben die Eltern 15 Arbeitstage Zeit, um das Neugeborene anzumelden. Hier in Landshut erledigen das oft die Kliniken. Auch Hebammen oder der Haus- bzw. Notarzt stellen die Geburtsanzeige aus, die die Eltern dann beim Standesamt vorlegen müssen.

HEIRAT/SCHEIDUNG 
Bei einer deutsch-ausländischen Ehe ist neben dem deutschen auch das nationale Recht des nichtdeutschen Partners/der nichtdeutschen Partnerin zu berücksichtigen, damit die Eheschließung auch in dessen/deren Heimatland gültig ist. Das Standesamt prüft, ob die Verlobten nach ihrem jeweiligen Recht die Ehe schließen dürfen.
Es ist sehr ratsam, einen persönlichen Beratungstermin im Standesamt zu vereinbaren, damit alle im Einzelfall nötigen Formalitäten besprochen werden können.

Dokumente für die Eheschließung
Ausländische Verlobte brauchen

  • eine Geburtsurkunde/ Abstammungsurkunde
  • einen Reisepass, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit hervorgeht
  • eine Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung
  • ein Ehefähigkeitszeugnis, wenn das Heimatrecht dieses Dokument kennt.

Viele ausländische Dokumente müssen inzwischen nicht nur übersetzt, sondern von der Innenbehörde des ausstellenden Staates beglaubigt und von den deutschen Auslandsvertretungen, Botschaften und Konsulaten legalisiert werden. Das kann sehr zeit-aufwendig sein.

STERBEFALL 
Jeder Sterbefall muss schnellstmöglich gemeldet werden. Auch hier wickeln häufig Krankenhäuser und Bestattungsinstitute die Formalitäten ab.