Was - wo?
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Checkliste Arbeit
Arbeitssuche
- Arbeitsgenehmigung vom Ausländeramt
- persönliche Anmeldung – mit Ausweis! – bei der Bundesagentur für Arbeit
Arbeitsaufnahme
- Lohnsteuerkarte
- Sozialversicherungsausweis
- Abmeldung – mit Ausweis! – bei der Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslos
- Schnelle Anmeldung – mit Ausweis! – bei der Bundesagentur für Arbeit
Arbeitserlaubnis
Um zu arbeiten, brauchen Angehörige aus Nicht-EU-Staaten eine «Aufenthaltserlaubnis» oder eine «Niederlassungserlaubnis». Unionsbürger brauchen das nicht.
Agentur für Arbeit
Die
Agentur für Arbeit:
- vermittelt Arbeits- und Ausbildungsplätze
- bietet Hilfe zur Verbesserung der Arbeitschancen
- vermittelt berufliche Aus- und Weiterbildung
- berät Arbeitgeber und Arbeitssuchende
Berufsberatung und Arbeitsvermittlung können von jedermann in Anspruch genommen werden.
Arbeitsaufnahme
Für die meisten Ausländer aus Nicht-EU-Staaten gelten rechtliche Einschränkungen bei der Arbeitsaufnahme. Informationen dazu erhält man bei der Ausländerbehörde.
Jeder Arbeitnehmer braucht eine «Lohnsteuerkarte» und einen «Sozialversicherungsausweis».
LOHNSTEUERKARTE
Die Lohnsteuerkarte wird von der Stadt ausgestellt, in der man den Hauptwohnsitz hat. Landshuter bekommen sie im Bürgerbüro.
Versteuert wird der Brutto-Lohn. Der Steuersatz hängt von der Höhe des Lohns und dem Familienstand ab. Die Lohnsteuerkarte erhält der Arbeitgeber. Die Steuern und Sozial-abgaben werden automatisch jeden Monat vom Brutto-Lohn abgezogen.
Bestimmte Kombinationen von Steuerklassen können sinnvoll sein, wenn beide Partner verdienen. Auskunft erhält man beim Finanzamt. Wenn man eine Adressenänderung melden oder die Lohnsteuerklasse wechseln will, z.B. bei Heirat oder Trennung, kann man das im Bürgerbüro oder im Finanzamt, dort im Info-Zentrum, gleich rechts beim Haupteingang, tun.
SOZIALVERSICHERUNGSAUSWEIS
Den Sozialversicherungsausweis erhält man bei den Rentenversicherungsträgern. Bei erstmaliger Aufnahme einer Arbeit meldet in der Regel der Arbeitgeber den Beschäftigten an, der dann eine Sozialversicherungsnummer und einen Sozialversicherungsausweis erhält. Bei Fragen wendet man sich an den Arbeitgeber, an die Krankenkasse oder die zuständige Landesversicherungsanstalt.
Kündigung
IN DER PROBEZEIT
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können während der Probezeit, die häufig sechs Monate dauert, ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE
Befristete Arbeitsverhältnisse mit schriftlichem Arbeitsvertrag enden automatisch mit dem Zeitablauf. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht notwendig.
KÜNDIGUNG AUS EINEM WICHTIGEM GRUND
Geben die Person oder das Verhalten des Mitarbeiters Anlass zur Kritik, kann eine fristlose Kündigung erfolgen. Es müssen allerdings gravierende Verstöße vorliegen, zum Beispiel offensichtlicher Betrug oder nachgewiesener Diebstahl am Arbeitsplatz. Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz und die Weigerung, an einer Entziehungskur teilzunehmen, können ein Grund für eine fristgerechte Kündigung sein.
Aber auch der Arbeitnehmer hat das Recht, bei schweren Beleidigungen, Zahlungsrückständen bei der Entlohnung sowie der unterlassenen Zahlung der Sozialversicherungsbei-träge, «außerordentlich», ohne Einhaltung der Kündigungsfristen, zu kündigen. In jedem Fall muss diese Kündigung schriftlich erfolgen.
FRISTGERECHTE KÜNDIGUNG
Der Arbeitnehmer kann ein bestehen-des Arbeitverhältnis kündigen. Die Kündigungsfrist steht im Arbeitsvertrag und beträgt normalerweise drei Monate. Die Kündigung muss man dem Arbeitgeber fristgerecht und schriftlich mitteilen.
Der Arbeitgeber kann ebenfalls schriftlich, aber nicht willkürlich kündigen. Ein Arbeitnehmer hat einen all-gemeinen Kündigungsschutz. Informationen erhält man beim Betriebsrat und den Gewerkschaften.
Will der Arbeitnehmer die Kündigung nicht annehmen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Besonderer Kündigungsschutz
Frauen darf während einer Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Auszubildenden und schwerbehinderten Menschen darf nicht gekündigt werden.
Arbeitslosigkeit
Wenn man arbeitslos wird, erhält man Hilfe und Informationen bei der Agentur für Arbeit. Dort wird man beraten und unterstützt bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung.
Man muss sich sofort persönlich – Ausweis nicht vergessen! – bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, sobald man von der Kündigung erfährt. Andernfalls drohen Kürzungen von Leistungen.
Wie man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragt und erhält, kann man unter dem Stichwort «Geld» nachlesen.
Probleme am Arbeitsplatz
Bei Fragen hilft der Betriebsrat:
- Entspricht der Lohn den tariflichen Bestimmungen?
- Hat man Anspruch auf Weihnachtsgeld?
- Kann der Arbeitgeber Überstunden verlangen?
- Welchen Anspruch auf Erholungsurlaub hat man?
- Was passiert bei Krankheit oder Arbeitsunfällen?
Auch bei Diskriminierungen oder Mobbing am Arbeitsplatz durch Kollegen oder Vorgesetzte kann der Betriebsrat eingeschaltet werden.



