Lebensmittelüberwachung
Die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, Verbraucher/innen vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.
Grundsätzlich tragen diejenigen, die Produkte herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, auch die Verantwortung für die einwandfreie Beschaffenheit; sie haben damit zugleich die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Betriebe und die von ihnen hergestellten Produkte werden durch die zuständigen Beamten regelmäßig darauf überprüft, ob die zum Schutz der Verbraucher/innen geschaffenen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Es gibt eine Fülle von gesetzlichen Regelungen (Europa, Bund, Land), um Verbraucher/innen vor möglichen gesundheitlichen Schäden, Irreführung und Täuschung zu schützen.
Was muss ich tun?
Haben Sie ein Lebensmittel gekauft und ist es Ihrer Ansicht nach nicht in Ordnung oder wurde Ihre Reklamation abgelehnt, so können Sie es bei der Lebensmittelüberwachung als Beschwerdeprobe abgeben. Es wird dann im Hinblick auf den Beschwerdegrund untersucht.
Was muss ich sonst noch wissen?
Verbraucherbeschwerde:
Kontaktieren Sie so schnell wie möglich die amtliche Lebensmittelüberwachung der Stadt Landshut und in Notfällen auch jede Polizeidienststelle, um die weiteren Schritte abzuklären. Falls dies nicht sofort möglich ist, beachten Sie bitte folgende Vorgehensweise:
- Unterliegt das Produkt bestimmten Temperaturen, sind diese bis zur Abgabe (auch während des Transportes) einzuhalten.
- Ist es notwendig, das Produkt zum Transport durch eine Umverpackung (Beutel, Behältnis o.ä.) vor äußeren, negativen Einflüssen zu schützen, müssen sich diese in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.
- Zu Beweiszwecken sollten die Kaufbelege aufbewahrt und verpackte Lebensmittel, wenn möglich, nicht geöffnet werden.
Folgende Informationen werden benötigt:
Um welche Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse oder Bedarfsgegenstände handelt es sich?
Welcher Beanstandungsgrund liegt vor?
Wer ist der Hersteller?
Wann und wo wurde das Produkt gekauft?
Wie sieht die Verpackung bzgl. Mindesthaltbarkeitsdatum, Loskennzeichnung, Menge, Handelsklasse aus?
Geben Sie das betreffende Produkt mit Ihren Notizen und dem Kaufbeleg entweder bei der Lebensmittelüberwachung der Stadt Landshut ab, oder lassen Sie die Ware nach telefonischer Rücksprache mit den Verbraucherschutzbeamten abholen.
Gewerbsmäßiger Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz):
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen
1. Fleisch, Geflügel und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte (z. B. pasteurisiertes Flüssigei)
5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost-, Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen eine Bescheinigung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz.
Preisauszeichnung:
Die gesetzlich vorgeschriebene Preisauszeichnungspflicht dient der Preiswahrheit und -klarheit. Sie soll den Verbraucher vor überhöhten Preisforderungen schützen. Wer Letztverbrauchern gewerbs-, geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- und Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Sollten Sie sich über eine unzureichende Preisauszeichnung ärgern, so können Sie uns hierüber informieren. Wir werden der Beschwerde nachgehen.
Kosten
Für die Untersuchung entstehen keine Kosten, es wird allerdings auch kein Ersatz geleistet. Über das Untersuchungsergebnis werden Sie informiert.
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag bis Donnerstag
von 14.00 - 16.00 Uhr
Ansprechpartner
Fachbereich öff. Ordnung / LebensmittelüberwachungRuth GeierLuitpoldstr. 29a, Zimmer 316 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 92 Fax: 0871 - 88 200 1300 ![]() |
Fachbereich öff. Ordnung / LebensmittelüberwachungAnton StanglmayrLuitpoldstr. 29a, Zimmer 307 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 89 Fax: 0871 - 88 200 1300 ![]() |
Fachbereich öff. Ordnung / LebensmittelüberwachungOliver DutzkiLuitpoldstr. 29a, Zimmer 307 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 89 Fax: 0871 - 88 200 1300 ![]() |