Ausbildungsförderung für Schüler
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Mittwoch: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Was muss ich sonst noch wissen?
Voraussetzungen
Gefördert werden nur Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Deutsche, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedstaaten. Gefördert werden i.d.R. nur Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlagen
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG)
Ansprechpartner
Sachgebietsleitung Amt für AusbildungsförderungMaria Philbert-KoegstLuitpoldstr. 29 a 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 70 Fax: 0871 - 88 17 80 E-MailBeschreibung ![]() |
Sachbearbeitung Amt für AusbildungsförderungBirgit AignerLuitpoldstr. 29 a 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 70 Fax: 0871 - 88 17 80 E-MailBeschreibung ![]() |
Sachbearbeitung Amt für AusbildungsförderungKatherine BadusiLuitpoldstraße 29a 84034 Landshut Tel.: 0871 - 88 12 65 Fax: 0871 - 88 17 80 E-MailBeschreibung ![]() |