Stadt landshut
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Sozialhilfe/ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Beratung

Jeder Bürger kann sich im Sozialamt über mögliche Hilfen im Rahmen des Sozialgesetzbuchs - Zwölftes Buch - (SGB XII) kostenfrei informieren und beraten lassen.

Sie haben die Möglichkeit,

  • während der Öffnungszeiten persönlich vorzusprechen,
  • sich telefonisch zu informieren oder einen Gesprächstermin zu vereinbaren,
  • schriftlich oder
  • über E-Mail Kontakt aufzunehmen.

Hilfen

Landshuter Bürgerinnen und Bürger, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und für die nicht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch -Zweites Buch- (SGB II) in Betracht kommen, oder die aufgrund besonderer Lebensumstände Hilfe brauchen, erhalten vom Sozialamt im Rahmen des Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) Leistungen.

Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung:

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Personalausweis/Reisepass und
  • ggf. Nachweis über den ausländerrechtlichen Status,
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
    (zum Beispiel aktuelle Rentenbescheide, usw.)
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete und Nebenkosten

Die angemessene Miethöhe ist abhängig von der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Zur Orientierung dient die Tabelle über Haushaltsmitglieder, Quadratmeter und Höchstbetrag der Bruttokaltmiete (= Nettomiete + "kalte" Betriebskosten, ohne Heizkosten)

Anzahl der Haushaltsmitglieder Quadratmeter Höchstbetrag in Euro
1 50 561,22 €
2 65 681,78 €
3 75 811,36 €
4 90 945,34 €
5 105 1.081,52 €
Zuschlag für jede weitere Person   130,68 €
  • gegebenenfalls Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung und Beitragshöhe
  • gegebenenfalls Nachweis über Versicherungsbeiträge
  • sonstige erforderliche Nachweise im Einzelfall

 

Das Antragsformular finden Sie unter "Nützliche Links/Downloads".

 

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII)

 

Die Hilfen im Überblick

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmindeurng bei

  • erreichen der maßgeblichen Altersgrenze: Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind und das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die nach dem 31.12.1946 bis einschließlich Jahrgang 1957 geboren sind, das 65. Lebensjahr zzgl. je einem Monat je Geburtsjahrgang vollendet haben oder Personen, ab Jahrgang 1958, die das 66. Lebensjahr und in der Folge zzgl. je zwei Monate je folgendem Geburtsjahrgang vollendet haben oder Personen, die ab 1964 geboren sind, ab dem 67. Lebensjahr oder
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine dauerhafte volle Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicheurng festgestellt wurde oder
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind.

Der monatliche Leistungsumfang umfasst:

  • den maßgeblichen Regelsatz
  • die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
  • ggf. Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe
  • ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Dem persönlichen Bedarf wird vorhandenes Einkommen und Vermögen gemäß den Bestimmungen des Sozialhilferechts gegenübergestellt und die sich errechnete Grundsicherung als Geldleistung ausbezahlt.

Die Hilfegewährung ist an einen Antrag gebunden. Die Leistung wird in der Regel ab dem 1. des Monats in dem der Antrag gestellt wurde oder ab dem 1. des Monats ab dem die Anspruchsberechtigung vorliegt, gewährt.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Der Leistungsumfang soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Es darf kein Leistungsanspruch im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auf Dauer oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen.

Der monatliche Leistungsumfang umfasst:

  • den maßgeblichen Regelsatz
  • die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
  • gegebenenfalls Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe
  • gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Dem persönlichen Bedarf wird vorhandenes Einkommen und Vermögen gemäß den Bestimmungen des Sozialhilferechts gegenübergestellt und die sich errechnete Hilfe zum Lebensunterhalt als Geldleistung ausbezahlt.

Die Hilfe beginnt regelmäßig mit dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt.

Bildungspaket

Das Bildungspaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.

Für mehr Informationen klicken Sie bitte hier.

Hilfe bei Krankheit und Vorbeugende Gesundheitshilfe

Im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit werden die Hilfe zur Krankheit und die Vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt.

Für mehr Informationen klicken Sie bitte hier.

Hilfe zur Pflege - Sachleistungen

Die Leistungen werden gewährt, wenn keine gesetzliche oder private Pflegeversicherung besteht oder deren Leistungen nicht ausreichen.

Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig und beginnt regelmäßig mit dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Sind Personen nicht aus eigener Kraft fähig, besondere Lebensverhältnisse die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu überwinden, dann werden sie dabei unterstützt.

Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, sowie Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung wie Mietschuldenübernahme.

Die Hilfe beginnt regelmäßig mit dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Die Leistungen werden gewährt, wenn bei Personen mit eigenem Haushalt keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig und beginnt regelmäßig mit dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt.

Altenhilfe

Die im Leistungsrecht der Sozialhilfe vorgesehenen Hilfen reichen für alte Menschen häufig nicht aus, um dem durch das Alter entstehenden Bedarf voll gerecht werden zu können.

Dieser Personenkreis kann daher insbesondere Hilfen in Form von Beratung im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen in Anspruch nehmen. Es sind aber auch ergänzende Hilfen vorgesehen, wie die Gewährung eines Zuschusses zum "Essen auf Rädern". Das BRK bietet Essen auf Rädern an, mehr Informationen erhalten Sie hier.

Übernahme von Bestattungskosten

Die erforderlichen Bestattungskosten werden im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Für mehr Informationen klicken Sie bitte hier.

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Di., Do.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr

Für Vorsprachen wird -soweit möglich- um vorherige Terminvereinbarung gebeten.