Führerschein befristet
Fahrerlaubnisse für bestimmte Fahrzeuge, wie z. B. Lastkraftwagen oder Kraftomnibusse, sind zeitlich befristet (in der Regel auf 5 Jahre).
Was muss ich tun?
Die Fahrberechtigung (Führerschein) wird von der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes verlängert. Persönliches Erscheinen ist unbedingt notwendig.
Welche Fristen sind zu beachten?
Folgende Fahrerlaubnisklassen sind wie folgt befristet:
Klasse 2 bis zum 50. Lebensjahr; es folgt eine Befristung für jeweils höchstens 5 Jahre (die in dieser Fahrerlaubnisklasse eingeschlossene Fahrerlaubnisklasse T ist nicht befristet)
Klasse 3 berechtigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen bis 18,75 t, wobei das zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 7,5 t nicht übersteigen darf. Diese Fahrberechtigung besteht bis zum 50. Lebensjahr und wird für jeweils höchstens 5 Jahre verlängert.
Bei Neuerwerb ab 01.01.1999:
Klasse C/CE (vormals Klasse 2): Befristung auf 5 Jahre.
Klasse C1/C1E (Fahrzeuge bis 7,5 t zul. Gesamtmasse): Befristung bis zum 50. Lebensjahr; danach Verlängerung für jeweils höchstens 5 Jahre.
Klasse D1/D/D1E/DE und Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung: Befristung auf 5 Jahre.
Der Antrag auf Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis ist rechtzeitig, d. h. spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit, bei der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen.
Was muss ich bereit halten?
- Ausgefüllter Antrag
- Gültiger Personalausweis oder Pass
- Führerschein
- 1 aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) nach den Bestimmungen der Passverordnung
- Gutachten/Zeugnis über das Sehvermögen eines Facharztes für Augenkrankheiten oder eines Betriebs- bzw. Arbeitsmediziners
- Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Gegebenfalls Bescheinigung über die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Was muss ich sonst noch wissen?
- Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen Kraftfahrzeuge der betroffenen Fahrerlaubnisklassen nicht mehr geführt werden.
- Erst nach Aushändigung der verlängerten Fahrerlaubnis besteht wieder Fahrberechtigung.
Kosten: 42,60 € / 55,50 €
Rechtsgrundlagen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
7.30 - 12.00 Uhr
Montag zusätzlich
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich
13.30 - 17.00 Uhr
Ansprechpartner
Sachbearbeitung FahrerlaubnisSabine LainerAlte Regensburger Str. 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 41 Fax: 0871 - 88 200 25 41 E-MailInternetauftritt ![]() |
Sachbearbeitung FahrerlaubnisMarvin BertermannAlte Regensburger Str. 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 42 Fax: 0871 - 88 200 25 42 E-MailInternetauftritt ![]() |
Sachbearbeitung FahrerlaubnisAndrea BednorzAlte Regensburger Str. 11 84030 Landshut Tel.: 0871 - 88 25 43 Fax: 0871 - 88 200 25 43 E-MailInternetauftritt ![]() |