Stadt landshut
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Betreuungsstelle

Für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, wird auf Antrag oder von Amts wegen eine Betreuung für die erforderlichen Teilbereiche eingerichtet.

Das Betreuungsgericht entscheidet nach einer ärztlichen Untersuchung und einer persönlichen Anhörung, ob Betreuung erforderlich ist oder nicht. Die Betreuungsstelle wird durch das Betreuungsgericht am Verfahren beteiligt. Sie erstellt im Rahmen der Betreuungsgerichtshilfe einen Sozialbericht, nimmt zu Notwendigkeit und Umfang der Betreuung Stellung und schlägt dem Betreuungsgericht eine geeignete Betreuerin oder einen Betreuer vor.

Zu den Aufgaben der Betreuungsstelle zählen:

  • Beratung und Unterstützung von gerichtlich bestellten Betreuern, Betroffenen und Angehörigen
  • Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Führung von Betreuungen im Bedarfsfall
  • Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern
  • Bereitstellung eines ausreichenden Einführungs- und Fortbildungsangebotes für Betreuerinnen und Betreuer
  • Unterstützung für das Betreuungsgericht durch Sachverhaltsermittlungen

Informationen für Betreuerinnen und Betreuer

Betreuungen können von Ehrenamtlichen Betreuerinnen beziehungsweise Betreuern oder Berufsbetreuerninnen  und -betreuern übernommen werden.

Wenn Sie sich für eine Tätigkeit als Ehrenamtliche/r Betreuer/-in interessieren, finden Sie hier weitergehende Informationen zum Anforderungsprofil.

Das Anforderungsprofil für Berufsbetreuer/-in ist hier zu finden.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Eine schwere Erkrankung oder ein plötzlicher Unfall kann schnell dazu führen, dass die Fähigkeit verloren geht, eigene Angelegenheiten zu besorgen. Eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung soll einem eine selbstbestimmte Lebensführung auch in jenen Zeiten ermöglichen:

Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht kann einer anderen Person Ihres Vertrauens die Regelung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen werden. Die bevollmächtigte Person kann in der Regel für Sie handeln, wenn Sie das selbst nicht mehr können. Auch Eheleute und Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft brauchen eine Vollmacht oder müssen vom Gericht zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden, wenn sie für die Partnerin oder den Partner Entscheidungen treffen wollen.
Beachten Sie bitte ferner, dass es einige Regelungen gibt, die Sie dringend befolgen müssen. Daher informieren Sie sich vor einer Vollmachtserteilung ausführlich.

Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann vorsorglich bekannt gegeben  werden, wem vom Gericht die Aufgabe der Betreuungsführung übertragen werden soll, wenn eine rechtliche Betreuung notwendig wird und Sie keinen Menschen Ihres Vertrauens bevollmächtigen können oder niemanden bevollmächtigen möchten.
Es kann außerdem angegeben werden, wer auf keinen Fall für die Führung der Betreuung eingesetzt werden soll. In der Betreuungsverfügung können Sie auch inhaltliche Vorgaben äußern. So können Sie Angaben machen, welche Wünsche und Gewohnheiten berücksichtigt werden sollen. Beispielsweise ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim erfolgen soll.

Die Betreuungsstelle der Stadt Landshut steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung und bietet eine kostenlose Beratung rund um das Thema " Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung".

    Öffnungszeiten Betreuungsstelle
  • Mo.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mo.-Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr

Die individuellen Arbeitszeiten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von den Öffnungszeiten des Jugendamtes abweichen.